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	<title>Haftbefehl &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Verfahren wegen Brandanschlags in Nauen: Begründung der Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 3. Januar 2019</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 23:47:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Brandanschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Nauen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute den mit Gründen versehenen Beschluss über die&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat heute den mit Gründen versehenen Beschluss über die Beschwerde des Angeklagten Maik S. gegen den Haftbefehl im Verfahren wegen des Brandanschlags auf eine Sporthalle in Nauen im Jahr 2014 bekanntgegeben.</p>
<p>In der Begründung der Entscheidung führt der Senat im Wesentlichen aus: Zwar sei der Angeklagte weiterhin des dem Haftbefehl in der Fassung vom 17. Dezember 2018 zugrunde liegenden Vorwurfs der Brandstiftung, Sachbeschädigung und Nötigung dringend verdächtig. Auch seien unverändert die Haftgründe der Fluchtgefahr wegen der bei einer Verurteilung zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der Verdunkelungsgefahr gegeben.</p>
<p>Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweise sich aber als unverhältnismäßig infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die in der Gesamtschau des Verfahrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit dem Recht des Angeklagten auf Beachtung des im rechtsstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebots nicht mehr vereinbar seien.</p>
<p>Bei der Anordnung und Überprüfung der Untersuchungshaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ständig zu prüfen, ob die Beschränkung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Rechts auf persönliche Freiheit wegen des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung gerechtfertigt sei.</p>
<p>In der Abwägung beider Belange setze der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößere sich gegenüber dem Interesse an der wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung könnten bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang dauernden Untersuchungshaft dienen.</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Potsdam und die Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Potsdam seien zwar stringent und zügig geführt worden. Gleiches gelte auch für die am 10. Oktober 2018 begonnene Hauptverhandlung vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Potsdam. Es sei aber nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zu erheblichen Verfahrensverzögerungen beim Landgericht Potsdam und beim Bundesgerichtshof gekommen, die sich auf eine Gesamtzeit von mehr als sechs Monaten addierten und mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht mehr vereinbar seien.</p>
<p>Nach der Urteilsverkündung der 1. Strafkammer am 9. Februar 2017 sei das mit Gründen versehene schriftliche Urteil fristgerecht am 12. April 2017 zur Akte gelangt; die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls sei aber erst am 7. Juli 2017 erfolgt. Die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls müsse wegen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen im unmittelbarem Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur schriftlichen Absetzung der Urteilsgründe erfolgen. Für die Fertigstellung des Protokolls habe hier unter Berücksichtigung seines nicht außergewöhnlichen Umfangs bis zum 12. April 2017 ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestanden. Die Verzögerung der Unterzeichnung bis zum 7. Juli 2017, also um nahezu drei Monate, sei sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar gewesen.</p>
<p>Eine weitere Verzögerung des Verfahrens sei dadurch eingetreten, dass der Vorsitzende der Kammer am 10. Juli 2017 die Zustellung des schriftlichen Urteils und des Protokolls verfügt habe, bis zur Ausführung der Verfügung am 4. August 2017 aber der übliche und angemessene Bearbeitungszeitraum von drei Tagen um drei Wochen überschritten worden sei.</p>
<p>Vermeidbar sei zudem eine Verfahrensverzögerung von weiteren drei Wochen gewesen, die nach Fertigung der Revisionsgegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 5. Oktober 2017 bis zur Übersendung der Akten von dort an den Bundesgerichtshof am 1. November 2017 eingetreten sei.</p>
<p>Schließlich sieht der Senat eine vermeidbare Verfahrensverzögerung darin, dass nach Beratung über die Revision in dem zuständigen Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 6. März 2018 der Zeitraum bis zur Schlussverfügung am 1. Juni 2018 knapp drei Monate betragen habe. Dies begründe unter Berücksichtigung des notwendigen Bearbeitungszeitraumes für die Abfassung und Unterzeichnung des Beschlusses eine Verzögerung von mindestens zwei Monaten. Bis zur Versendung der Akte an die Staatsanwaltschaft Potsdam sei zudem eine nicht gerechtfertigte weitere Verzögerung von einer Woche eingetreten.</p>
<p>Az.: 1 Ws 203/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl gegen Franco A. auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-haftbefehl-gegen-franco-a-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Nov 2017 20:58:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Franco A.]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
		<category><![CDATA[Terror]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2017 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat den Haftbefehl gegen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2017</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat den Haftbefehl gegen den Oberleutnant der Bundeswehr Franco A. aufgehoben, da kein Haftgrund mehr besteht.</p>
<p align="justify">Der Beschuldigte befand sich seit dem 26. April 2017 in Untersuchungshaft. Nach dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl liegt ihm insbesondere zur Last, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu soll er sich eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien-Schwechat versteckt haben. Bei dem geplanten Anschlag habe der Beschuldigte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke soll er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt und als solcher staatliche Leistungen erhalten haben. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen, Munition und Sprengstoff gewesen. Diese Gegenstände habe er teilweise bei der Bundeswehr gestohlen.</p>
<p align="justify">Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats lässt sich aus dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der dringende Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht herleiten. Der Beschuldigte wird insoweit zwar durch verschiedene Ermittlungsergebnisse belastet; aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten ist es derzeit jedoch nicht in dem für die Begründung eines dringenden Tatverdachts erforderlichen hohen Maße wahrscheinlich, dass er tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Weise ein Attentat auf eine Person des öffentlichen Lebens vorbereitete. Die von den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ausgehende Straferwartung reicht vor allem mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse und den Umstand, dass die bereits vollzogene Untersuchungshaft auf die zu verhängende Sanktion anzurechnen wäre, nicht aus, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. November 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung durch Erlass von Haftbefehlen trotz Unzuständigkeit bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-eines-richters-vom-vorwurf-der-rechtsbeugung-und-freiheitsberaubung-durch-erlass-von-haftbefehlen-trotz-unzustaendigkeit-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 May 2017 20:42:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsberaubung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeugung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2017 Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2017</p>
<p>Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers blieben ohne Erfolg.</p>
<p align="justify">Dem Angeklagten liegt gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juli 2007 zur Last, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben. Bislang hatte das Verfahren folgenden Verlauf: Der Angeklagte war im Juni 2009 durch das Landgericht Potsdam wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09). Im anschließenden Verfahren sprach das Landgericht Potsdam den Angeklagten frei. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führten zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Potsdam durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 (5 StR 261/12). In dieser Entscheidung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass in der nunmehr erneut anzuberaumenden Hauptverhandlung vor allen Dingen zu klären sei, ob sich der Angeklagte gemäß früheren Äußerungen für den Erlass zweier Haftbefehle gegen zu diesem Zeitpunkt nicht Angeklagte für zuständig hielt. Inhaltlich seien die Haftentscheidungen nicht zu beanstanden, das weitere Verhalten des Richters belege den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht.</p>
<p align="justify">Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig.</p>
<p align="justify">Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 13. Juni 2016 – 22 KLs 14/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Mai 2017</p>
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