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	<title>Haftbeschwerde &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof verwirft Haftbeschwerde von Franco A.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Aug 2017 21:45:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehrskandal]]></category>
		<category><![CDATA[Franco A.]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 128/2017 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat die Haftbeschwerde des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 128/2017</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat die Haftbeschwerde des Oberleutnants der Bundeswehr Franco A. in dem sog. Bundeswehrskandal verworfen.</p>
<p align="justify">Nach dem Haftbefehl liegt dem Beschuldigten zur Last, dringend verdächtig zu sein, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu sollen sich die Beschuldigten eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien versteckt haben. Der geplante Anschlag habe von dem Beschuldigten Franco A. durchgeführt werden sollen, der den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber habe lenken wollen. Außerdem habe der Beschuldigte sich aufgrund des Besitzes der Schusswaffe sowie weiterer Munition nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Waffengesetz strafbar gemacht. Schließlich habe er unter seiner Scheinidentität als syrischer Flüchtling ihm nicht zustehende Geldleistungen erhalten und deshalb einen Betrug begangen.</p>
<p align="justify">Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats besteht jedenfalls ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz sowie des ihm zur Last gelegten Betruges. Bereits aus diesen Gründen sind die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gerechtfertigt. Der 3. Strafsenat musste somit nicht darüber befinden, ob nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch ein dringender Verdacht, mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit, für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegeben ist. Er hat dies deshalb offen gelassen.</p>
<p align="justify">Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat</p>
<p align="justify">Beschluss vom 27. Juli 2017</p>
<p align="justify">Aktenzeichen: StB 16/17</p>
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