<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Haftung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/haftung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 08 Apr 2020 08:10:35 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-haftung-fuer-kundenbewertungen-bei-amazon/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Feb 2020 07:57:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Kundenbewertungen]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Handel]]></category>
		<category><![CDATA[unlauterer Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[wettbewerbsrechtliche Haftung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5475</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 21/2020 Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-haftung-fuer-kundenbewertungen-bei-amazon/">Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 21/2020</p>
<p align="justify">Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.</p>
<p align="justify">Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem &#8211; unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen &#8211; Produkt abgegeben wurden.</p>
<p align="justify">Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise &#8222;schmerzlinderndes Tape!&#8220;, &#8222;This product is perfect for pain…&#8220;, &#8222;Schnell lässt der Schmerz nach&#8220;, &#8222;Linderung der Schmerzen ist spürbar&#8220;, &#8222;Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg&#8220; und &#8222;Schmerzen lindern&#8220; enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab.</p>
<p align="justify">Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a* UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.</p>
<p align="justify">Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.</p>
<p align="justify">Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Essen &#8211; Urteil vom 30. August 2017 &#8211; 42 O 20/17</p>
<p align="justify">OLG Hamm &#8211; Urteil vom 11. September 2018 &#8211; 4 U 134/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 3a UWG </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p align="justify"><b>§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG </b></p>
<p align="justify">Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:</p>
<p align="justify">1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;</p>
<p align="justify"><b>§ 8 Abs. 1 UWG </b></p>
<p align="justify">Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.</p>
<p align="justify"><b>§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG </b></p>
<p align="justify">Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.</p>
<p align="justify"><b>Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG </b></p>
<p align="justify">Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Februar 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-haftung-fuer-kundenbewertungen-bei-amazon/">Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verschuldensunabhaengige-haftung-eines-recyclingunternehmens-oder-des-grundstueckseigentuemers-bei-detonation-einer-weltkriegsbombe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jul 2019 19:49:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Detonation]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Weltkriegsbombe]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5014</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 93/2019 Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verschuldensunabhaengige-haftung-eines-recyclingunternehmens-oder-des-grundstueckseigentuemers-bei-detonation-einer-weltkriegsbombe/">Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 93/2019</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Recyclingunternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks nicht verschuldensunabhängig haften, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch die Nachbarhäuser beschädigt werden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Erstbeklagte betreibt auf einem Gewerbegrundstück, dessen Miteigentümerin die Zweibeklagte ist, ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den vorhandenen Schredder zur Zerkleinerung des Bauschutts passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor in schredderfähige Stücke zerlegt. Im Januar 2014 führte ein Mitarbeiter des Erstbeklagten mit dem Bagger solche Zerkleinerungsarbeiten aus. Dabei detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben; zwei weitere Mitarbeiter des Erstbeklagten wurden schwer verletzt. An den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden entstanden größere Schäden, welche die Klägerinnen als Gebäudeversicherer reguliert haben.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerinnen machen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegen den Betreiber des Recyclingunternehmens verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie verschuldensabhängige Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Von der Miteigentümerin des Grundstücks verlangt eine Klägerin zudem im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses mit dem Betreiber des Recyclingunternehmens und &#8211; ebenfalls aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer &#8211; auf Grundlage nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche eine noch zu beziffernde Entschädigung.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit den von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.</p>
<p align="justify">Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheiden Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus. Auch die Voraussetzungen eines – verschuldensunabhängigen &#8211; nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs lägen nicht vor.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Zu Recht hat das Oberlandegerichts eine Haftung des Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung verneint. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden. Angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Bomben in zu recycelnden Betonteilen ist auch von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Betreiber eines Bauschutt recycelnden Unternehmens eine generelle Untersuchung dieser Stoffe auf Explosivkörper nicht zu verlangen. Zudem lässt sich der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt schon vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück, auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde. Eine solche Untersuchungspflicht wäre aber überzogen, weil sie ohne konkreten Anlass, gewissermaßen prophylaktisch erfolgen müsste.</p>
<p align="justify">Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint.</p>
<p align="justify">Der Erstbeklagte ist zwar als Störer anzusehen. Die Explosion des einbetonierten Blindgängers ist objektiv durch die Arbeiten des Baggerführers ausgelöst worden. Diese sind dem Erstbeklagten als eigene Handlung zuzurechnen. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Die Qualifikation als Störer hängt anders, als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.</p>
<p align="justify">Der störenden Einwirkung auf die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin fehlt auch nicht der erforderliche Grundstücksbezug. Die Arbeiten, die die Explosion ausgelöst haben, waren typisch für die konkrete Nutzung des Grundstücks durch den Erstbeklagten, der auf dem Grundstück ein Unternehmen zur Weiterverarbeitung von Bauschutt betreibt. Sie konnten aus dessen Sicht nicht ebenso gut an beliebiger anderer Stelle vorgenommen werden.</p>
<p align="justify">Ein nachbarrechtlicher Anspruch gegen den Erstbeklagten scheitert aber daran, dass die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar ist, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden. Wenn die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg – wie hier &#8211; nicht in der Nutzung des Grundstücks angelegt ist, stehen der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem ein Blindgänger explodiere, dem verwirklichten Risiko nicht näher oder ferner als die übrigen Beteiligten. Die Explosion ist dann nicht mehr Ausdruck der Situationsbezogenheit des Grundstückseigentums oder Folge der in dem Zustand oder in der Nutzung des Grundstücks angelegten Risiken. Sie trifft die Beteiligten gleichermaßen zufällig und schicksalhaft. Ihre Folgen lassen sich generell und gerade auch in dem hier gegebenen Fall einer Verlagerung des Explosionsrisikos mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht sachgerecht bewältigen. Die entsprechende Anwendung der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmten verschuldensunabhängigen Haftung des Eigentümers oder des Besitzers des beeinträchtigenden Grundstücks auf solche Beeinträchtigungen überschritte die Grenzen richterlicher Gestaltungsmacht; eine solch weitgehende Haftung könnte nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden.</p>
<p align="justify">Der gegen die Zweitbeklagte erhobene Auskunftsanspruch besteht bereits mangels Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Bonn, Urteile vom 16. September 2016 &#8211; 1 O 235/15 und vom</p>
<p align="justify">31. März 2017 &#8211; 1 O 390/16</p>
<p align="justify">OLG Köln, Urteile vom 10. April 2018 &#8211; 25 U 30/16 und 25 U 15/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen </b></p>
<p align="justify">(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe</b></p>
<p align="justify">(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)</p>
<p align="justify">(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.</p>
<p align="justify"><b>§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch</b></p>
<p align="justify">(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. (…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Juli 2019</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verschuldensunabhaengige-haftung-eines-recyclingunternehmens-oder-des-grundstueckseigentuemers-bei-detonation-einer-weltkriegsbombe/">Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-haftung-wegen-lebenserhaltung-durch-kuenstliche-ernaehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Apr 2019 08:46:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Ernährung]]></category>
		<category><![CDATA[lebenserhaltende Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenserhaltung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4806</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 40/2019 Sachverhalt: Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-haftung-wegen-lebenserhaltung-durch-kuenstliche-ernaehrung/">Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 40/2019</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.</p>
<p align="justify">Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozeßverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.</p>
<p align="justify">Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München I – Urteil vom 18. Januar 2017 – 9 O 5246/14</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht München – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 1 U 454/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. April 2019</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-haftung-wegen-lebenserhaltung-durch-kuenstliche-ernaehrung/">Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eigentuemer-von-geldspielgeraeten-haftet-fuer-vergnuegungssteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Jan 2019 21:33:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Geldspielgeräte]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergnügungssteuer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4596</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gemeinde den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eigentuemer-von-geldspielgeraeten-haftet-fuer-vergnuegungssteuer/">Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gemeinde den Eigentümer von Geldspielgeräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen kann.</p>
<p>Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern u.a. für das Bereitstellen von Geldspielgeräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet auch der Eigentümer.</p>
<p>Ein Automatenaufsteller hatte von der Klägerin mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angemietet. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen wurden die Spielgeräte mit einem Bestand von Spielen betriebsbereit ausgeliefert; Software- und Hardwareänderungen waren dem Kunden untersagt. Der Vertragspartner der Klägerin hatte einige Geräte während eines gewissen Zeitraums in (zumindest) einer Gaststätte aufgestellt. Nachdem er die ihm gegenüber festgesetzte Vergnügungssteuer nicht gezahlt hatte und ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war, nahm die Beklagte zunächst den Gaststättenbetreiber auf Zahlung der rückständigen Steuerschuld i.H.v. ca. 6000 € in Anspruch. Da dieser selbst Zahlungsschwierigkeiten geltend machte und sich nur zur Begleichung des hälftigen Betrages in der Lage sah, setzte die Beklagte die Haftungsschuld auch gegenüber der Klägerin fest und forderte sie zur Zahlung der restlichen ca. 3000 € auf.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage statt und hob den gegenüber der Klägerin ergangenen Haftungsbescheid auf. Dagegen bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Inanspruchnahme der Klägerin dem Grunde nach und ermäßigte nur die Höhe des Haftungsbetrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Gemeinde unter Umständen der hier vorliegenden Art grundsätzlich berechtigt ist, einen Geräteeigentümer zur Haftung für die Spielautomatensteuer heranzuziehen. Indem ein Unternehmen wie die Klägerin Geldspielgeräte an den Aufsteller vermietet oder verpachtet, erstrebt es einen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg, der die Nutzung der Automaten durch die Öffentlichkeit, also die Erfüllung des Tatbestandes der Vergnügungssteuer, voraussetzt. Auf diese Weise verschafft das Unternehmen dem Aufsteller zielgerichtet eine Erwerbsposition, die mit dem Steuergegenstand unmittelbar zusammenhängt. Damit steht es in einer derart engen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerechtfertigt ist.</p>
<p>Allerdings kann die Haftungsregelung in der Satzung der Beklagten ihrem Wortlaut nach auch Konstellationen erfassen, in denen ein Eigentümer in keiner vergleichbar intensiven Beziehung zu dem steuerrelevanten Sachverhalt steht. Die damit zusammenhängenden Fragen muss der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären, da hiervon die Wirksamkeit der Satzung und damit die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin abhängt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an ihn zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 23. Januar 2019 &#8211; BVerwG 9 C 1.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 2 S 1506/15 &#8211; Urteil vom 29. März 2017 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 3 K 621/14 &#8211; Urteil vom 21. Mai 2015 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eigentuemer-von-geldspielgeraeten-haftet-fuer-vergnuegungssteuer/">Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:42:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erbenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngeldschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4537</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/">Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018  </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der
 Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines 
Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig 
werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft 
begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
  </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
 Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) ist gesetzlicher Alleinerbe 
eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers (§ 1936 BGB). Bis 
Januar 2007 zog der Kläger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der 
Wohnung ein und zahlte an die Beklagte Wohngeld für Januar bis März 
2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 
2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Wohnung bis zur 
Veräußerung selbst zu verwalten. Auf seinen Antrag eröffnete das 
Insolvenzgericht im Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass 
des Erblassers. Der eingesetzte Insolvenzverwalter gab die 
Eigentumswohnung im August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das 
Insolvenzverfahren wurde im Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der 
Beklagten wurde die Wohnung im April 2011 zwangsversteigert. </p>



<p>Unterdessen erwirkte die Beklagte gegen den Kläger 
drei Anerkenntnisurteile betreffend das Wohngeld für einen Zeitraum ab 
September 2009. Aus diesen Urteilen, in denen dem Kläger jeweils die 
beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wurde, betreibt die Beklag die 
Zwangsvollstreckung. Mit der Klage (Vollstreckungsgegenklage) möchte der
 Kläger gestützt auf die sog. Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 
BGB erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass 
gehörendes Vermögen für unzulässig erklärt wird. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht 
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision 
stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Bei den 
titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um 
Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um 
Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der
 Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen. </p>



<p>Andere Erben als der Fiskus haften nach der 
Rechtsprechung des Senats für die nach dem Erbfall fällig werdenden 
Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn 
sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist 
abgelaufen ist. Dies lässt sich auf die Haftung des zum gesetzlichen 
Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, weil ihm gemäß § 1942 
Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen. Ob ein 
Verhalten des Fiskus die Qualifizierung der Wohngeldschulden als 
Eigenverbindlichkeit rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung 
des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen 
Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller 
Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar. Der Fiskus nimmt eine 
Ordnungsfunktion wahr. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine 
ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. In aller Regel 
wird der Fiskus deshalb bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen 
Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. Nur wenn der Fiskus seine 
Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die 
Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die 
Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen 
eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Die 
Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Annahme einer 
Nachlassverbindlichkeit nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann 
nämlich in der Regel ihre Rechte im Wege der Zwangsversteigerung 
effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche in dem Rahmen des § 10 
Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden 
Rangklassen &#8211; insbesondere denjenigen von Kreditgebern und 
Vormerkungsberechtigten – vorgehen. </p>



<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es 
hier an einem Verhalten des Klägers, das über die Wahrnehmung der 
Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgeht und
 den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung für eigene Zwecke 
nutzen.  </p>



<p>Die Sache wurde an das Landgericht zur neuen 
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat die von ihm 
bislang offen gelassene Frage zu klären, ob der Nachlass tatsächlich 
dürftig i.S.d. § 1990 Abs. 1 BGB ist. </p>



<p><strong>Vorinstanzen:  </strong></p>



<p>AG Chemnitz &#8211; Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG </p>



<p>LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates </strong></p>



<p>Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte 
oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der 
Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein 
solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im
 Übrigen erbt der Bund. </p>



<p><strong>§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft </strong></p>



<p>(1) […] </p>



<p>(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben 
angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. entschieden, dass die in einem 
Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung 
gestellte Klausel, wonach ihm &#8222;ein Vorpachtrecht&#8220; eingeräumt wird, wegen
 Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 
unwirksam ist. </p>



<p><strong>§ 1990 BGB Dürftigkeitseinrede des Erben </strong></p>



<p>(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die
 Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den 
Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde 
die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren 
eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers 
insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in 
diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des 
Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. </p>



<p>(2) […] </p>



<p><strong>§ 10 ZVG Rangordnung der Rechte </strong></p>



<p>(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück 
gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem 
Verhältnis ihrer Beträge: </p>



<p>1. (…) </p>



<p>1a. (…) </p>



<p>2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die 
daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und 
Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die 
nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 
geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen 
sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht
 erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der 
Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich 
aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr 
als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die 
Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 
Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen 
angemeldet. </p>



<p>Karlsruhe, den 14. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/">Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-des-betriebserwerbers-in-der-insolvenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Oct 2018 19:44:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4119</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 50/2018 Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-des-betriebserwerbers-in-der-insolvenz/">Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 50/2018</div>
<div align="justify">
<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG* sowie zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG** ersucht.</p>
<p>Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem &#8211; zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden &#8211; erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.</p>
<p>Ein Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. ca. 145,00 Euro und vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) &#8211; dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung &#8211; eine Altersrente iHv. ca. 817,00 Euro. Bei deren Berechnung legte der PSV &#8211; wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen &#8211; das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren; diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.</p>
<p>Nach der derzeitigen &#8211; im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden &#8211; Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte würden die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Der Senat möchte wissen, ob eine solche einschränkende Geltung von § 613a Abs. 1 BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG im Einklang steht und ob ggf. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorliegend unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf diesen berufen kann.***</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2018 &#8211; 3 AZR 139/17 (A) &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2017 &#8211; 6 Sa 582/16 &#8211; </i></p>
<p><i> Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2018 &#8211; 3 AZR 878/17 (A) &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2016 &#8211; 1 Sa 120/16 &#8211; </i></p>
<div align="justify">
<p>Hinweis: Der Senat hat am selben Tag mehrere gleichgelagerte Verfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.</p>
<p><i>*Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG haben folgenden Wortlaut:</i></p>
<p>Art. 3 Abs. 4 Buchst. a: &#8222;Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.</p>
<p>Art. 5 Abs. 2: &#8222;Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass</p>
<p>a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, …&#8220;</p>
<p>**Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut:</p>
<p>&#8222;Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.&#8220;</p>
<p>***Der genaue Wortlaut der Fragen kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt &#8222;Sitzungsergebnisse&#8220; eingesehen werden.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-des-betriebserwerbers-in-der-insolvenz/">Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-dem-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-haftung-von-youtube-fuer-urheberrechtsverletzungen-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Sep 2018 10:52:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Internetvideoplattform]]></category>
		<category><![CDATA[Musikvideo]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[YouTube]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4077</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2018 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-dem-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-haftung-von-youtube-fuer-urheberrechtsverletzungen-vor/">Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum &#8222;A Winter Symphony&#8220; mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee &#8222;Symphony Tour&#8220;, auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.</p>
<p align="justify">Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform &#8222;YouTube&#8220;, auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.</p>
<p align="justify">Anfang November 2008 waren bei &#8222;YouTube&#8220; Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei &#8222;YouTube&#8220; erneut Videos abrufbar.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum &#8222;A Winter Symphony&#8220; öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn</p>
<p align="justify">&#8211; er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,</p>
<p align="justify">&#8211; der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt,</p>
<p align="justify">sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.</p>
<p align="justify">Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.</p>
<p align="justify">Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.</p>
<p align="justify">Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg &#8211; Urteil vom 3. September 2010 &#8211; 308 O 27/09</p>
<p align="justify">OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 1. Juli 2015 &#8211; 5 U 175/10</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.</p>
<p align="justify"><b>Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<p align="justify">a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder</p>
<p align="justify">b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.</p>
<p align="justify"><b>Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.</p>
<p align="justify"><b>Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.</p>
<p align="justify"><b>Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG </b></p>
<p align="justify">(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.</p>
<p align="justify">Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:</p>
<p align="justify">a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,</p>
<p align="justify">oder</p>
<p align="justify">b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.</p>
<p align="justify">(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. September 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-dem-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-haftung-von-youtube-fuer-urheberrechtsverletzungen-vor/">Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße (&#8222;Auffahrunfall in der Waschstraße&#8220;)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-haftung-des-betreibers-einer-waschstrasse-auffahrunfall-in-der-waschstrasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Jul 2018 15:48:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Auffahrunfall in der Waschstraße]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Waschstraße]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3963</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 120/2018 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-haftung-des-betreibers-einer-waschstrasse-auffahrunfall-in-der-waschstrasse/">Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße (&#8222;Auffahrunfall in der Waschstraße&#8220;)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 120/2018</p>
<p align="justify">Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs in einer Waschstraße, die von der Beklagten betrieben wird.</p>
<p align="justify">Der Kläger befand sich mit seinem BMW in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem BMW des Klägers befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.</p>
<p align="justify">Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.</p>
<p align="justify">Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage &#8211; zwar selten, aber vorhersehbar &#8211; nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.</p>
<p align="justify">Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hat das Landgericht nachzuholen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Wuppertal &#8211; Urteil vom 6. November 2015 &#8211; 98 C 188/15</p>
<p align="justify">LG Wuppertal &#8211; Urteil vom 17. Oktober 2017 &#8211; 16 S 107/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Juli 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-haftung-des-betreibers-einer-waschstrasse-auffahrunfall-in-der-waschstrasse/">Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße (&#8222;Auffahrunfall in der Waschstraße&#8220;)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-des-arbeitgebers-fuer-impfschaeden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Dec 2017 21:57:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Grippeschutzimpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Impfschäden]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3452</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 58/2017 Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-des-arbeitgebers-fuer-impfschaeden/">Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 58/2017</div>
<div align="justify">
<p>Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Beklagten, die ein Herzzentrum betreibt, als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt. Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin ist als Ärztin approbiert; zwischen ihr und der Beklagten besteht ein Vertrag, nach dem die Beklagte der Streithelferin die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen und die Streithelferin diese Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin übernommen hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rief die Streithelferin im November 2011 alle interessierten Mitarbeiter/innen der Beklagten zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Beklagte übernahm. Am 8. November 2011 führte die Streithelferin in den Räumlichkeiten der Beklagten bei der Klägerin die Grippeschutzimpfung durch. Die Klägerin hat behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen hafte ihr die Beklagte. Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Behandlungsvertrag, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen. Die Beklagte war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 21. Dezember 2017- 8 AZR 853/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Freiburg &#8211;</em><br />
<em> Urteil vom 6. Juni 2016 &#8211; 9 Sa 11/16 &#8211;</em></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-des-arbeitgebers-fuer-impfschaeden/">Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-filesharing-ueber-einen-familienanschluss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2017 19:57:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Familienanschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2560</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 46/2017 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-filesharing-ueber-einen-familienanschluss/">Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 46/2017</p>
<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum &#8222;Loud&#8220; der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des &#8222;Filesharing&#8220; öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen &#8211; etwa die Familienangehörigen &#8211; diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.</p>
<p align="justify">Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 1. Juli 2015 &#8211; 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 14. Januar 2016 &#8211; 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 30. März 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-filesharing-ueber-einen-familienanschluss/">Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
