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	<title>Hells Angels &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verurteilung wegen Mordes gegen vier Angehörige der Leipziger &#8222;Hells Angels&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordes-gegen-vier-angehoerige-der-leipziger-hells-angels-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Sep 2020 07:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung wegen Mordes gegen vier Angehörige der Leipziger &#8222;Hells Angels&#8220; rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordes-gegen-vier-angehoerige-der-leipziger-hells-angels-rechtskraeftig/">Verurteilung wegen Mordes gegen vier Angehörige der Leipziger &#8222;Hells Angels&#8220; rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Verurteilung wegen Mordes gegen vier Angehörige der Leipziger &#8222;Hells Angels&#8220; rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 114/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 175/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Leipzig hat die vier Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.</p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts provozierte ein Angehöriger der Gruppierung &#8222;United Tribuns&#8220; am Vormittag des 25. Juni 2016 ein Mitglied der konkurrierenden &#8222;Hells Angels&#8220;, indem er ihm verbot, in Kleidung der &#8222;Hells Angels&#8220; die Leipziger Eisenbahnstraße, in der sich das Clubhaus der &#8222;United Tribuns&#8220; befand, zu betreten. Am Nachmittag desselben Tages begaben sich 15 Angehörige der &#8222;Hells Angels&#8220;, darunter die Angeklagten, demonstrativ in Bekleidung ihrer Gruppierung in einen Imbiss in der Eisenbahnstraße und provozierten damit &#8211; szenetypisch &#8211; eine körperliche Auseinandersetzung mit den Angehörigen der gegnerischen Gruppe. Entsprechend dem gemeinsamen Plan der &#8222;Hells Angels&#8220; gab einer der Angeklagten unter dem Vorwand der Verteidigung vier Schüsse in Oberkörperhöhe auf die Gruppe der &#8222;United Tribuns&#8220; ab. Dabei nahmen die Angeklagten den Tod von Kontrahenten zumindest billigend in Kauf. Zwei Angehörige der &#8222;United Tribuns&#8220; wurden durch die Schüsse erheblich, ein dritter tödlich verletzt. Drei der Angeklagten, die nicht selbst die Schüsse abgegeben hatten, versetzten dem tödlich verletzt am Boden Liegenden Tritte, auch gegen den Kopf, oder versuchten dies.</p>



<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere mehrere Verfahrensrügen als unbegründet und die Annahme eines gemeinschaftlichen Tötungsvorsatzes und des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei allen Angeklagten als rechtsfehlerfrei angesehen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz</strong>:</p>



<p>LG Leipzig – Urteil vom 4.&nbsp;Juni 2019 – 1 Ks 100 Js 40760/16</p>



<p>Karlsruhe, den 2. September 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Klage gegen Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klage-gegen-verbot-des-vereins-hells-angels-motorradclub-bonn-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:18:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[kriminelle Vereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rocker]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen das Verbot&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2018  <br></p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen.<br></p>



<p>Mit 
Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11.&nbsp;November&nbsp;2016 wurde 
festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen 
zuwiderlaufen (§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1 VereinsG, Art.&nbsp;9&nbsp;Abs.&nbsp;2 GG). Dem Verein wurde 
jede Tätigkeit in Deutschland untersagt. Die Entscheidung wurde damit 
begründet, der Verein sei als kriminelle Vereinigung im Sinne des 
§&nbsp;129&nbsp;Abs.&nbsp;1 des Strafgesetzbuches einzustufen. Ein Teil seiner 
Mitglieder sei angeklagt, zur Durchsetzung seiner Macht- und 
Gebietsansprüche in Teilen des Westerwalds, der nördlichen Eifel sowie 
im Großraum Bonn diverse Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, verübt
 zu haben.<br></p>



<p>Gegen 
die Verfügung haben 14 Mitglieder im eigenen Namen Klage beim 
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses ist bei Vereinsverboten durch 
das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig. 
Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, die verbotene Vereinigung
 existiere nicht mehr, weil sie bereits vor Ergehen der angegriffenen 
Verfügung aufgelöst und abgewickelt worden sei. Da nicht der Verein 
selbst geklagt hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht nur darüber&nbsp;zu 
entscheiden, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes bestand. Dies 
hat der 1. Senat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme bejaht. Diese 
hat ergeben, dass die Liquidation des Vereins im Zeitpunkt des Ergehens 
der Verfügung jedenfalls deswegen noch nicht endgültig abgeschlossen 
war, weil der Verein noch bewegliches Vermögen besaß; ob auch noch 
Ansprüche des Vereins aus einem Treuhandverhältnis betreffend das u.a. 
mit dem (vormaligen) Clubhaus bebaute Grundstück bestanden, hat der 
Senat letztlich offengelassen.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 1 A 14.16 &#8211;</strong></p>
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