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	<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Mindestehedauer &#8211; unangemessene Benachteiligung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Feb 2019 22:50:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestehedauer]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2019 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-mindestehedauer-unangemessene-benachteiligung/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Mindestehedauer &#8211; unangemessene Benachteiligung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2019</div>
<div align="justify">Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.</p>
<p>Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. Nach der Versorgungszusage entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hält den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam. Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Enthält eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 &#8211; 3 AZR 150/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29. November 2017 &#8211; 6 Sa 486/17 &#8211; </i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 19:46:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018 Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018  </p>



<p>Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung  eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn  Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 vH  gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine  Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des  Alters.</p>



<p>Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren 
im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 
geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem 
Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der
 Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene 
Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für 
jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um
 5 vH gekürzt. </p>



<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat  entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte  unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der  Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein  legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu  begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und  erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der  legitimen Interessen der versorgungsbe-rechtigten Arbeitnehmer, die von  der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab  dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der  Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines  Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen  des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem  Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen  Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen  vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des  Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise  Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei  einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 &#8211; 3 AZR 400/17 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017 &#8211; 7 Sa 444/16 &#8211; </em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Feb 2018 20:21:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2018 Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2018</p>
<p>Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.</p>
<p>Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.</p>
<p>Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Al-tersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ge-rechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartener den üblichen Abstand erheblich übersteigt.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 20. Februar 2018 &#8211; 3 AZR 43/17 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em> Urteil vom 31. August 2016 &#8211; 11 Sa 81/16 &#8211;</em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz &#8211; Vereinbarkeit mit Unionsrecht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hamburgisches-zusatzversorgungsgesetz-vereinbarkeit-mit-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Sep 2017 20:16:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgleicheit]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2017 Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hamburgisches-zusatzversorgungsgesetz-vereinbarkeit-mit-unionsrecht/">Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz &#8211; Vereinbarkeit mit Unionsrecht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2017</div>
<div align="justify">
<p>Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleicheit <i>(Art. 157 AEUV)</i> verstößt.</p>
<p>Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand lehnte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Klägerin unter Hinweis auf § 20 HmbZVG ab.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die auf die zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes gerichtete Klage abgewiesen und § 20 HmbZVG für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die gesetzliche Regelung eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 26. September 2017 &#8211; 3 AZR 733/15 &#8211; </em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg</em><br />
<em>Urteil vom 12. Oktober 2015 &#8211; 7 Sa 36/15 &#8211; </em></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hamburgisches-zusatzversorgungsgesetz-vereinbarkeit-mit-unionsrecht/">Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz &#8211; Vereinbarkeit mit Unionsrecht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Angemessenheitskontrolle</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-angemessenheitskontrolle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2017 18:44:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheitskontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungszusage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11/2017 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-angemessenheitskontrolle/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Angemessenheitskontrolle</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11/2017</p>
<p>Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.</p>
<div align="justify">Der Kläger war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen vor, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Seit April 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Der Kläger nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.</p>
<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Klage &#8211; ebenso wie die Vorinstanzen &#8211; abgewiesen. Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 1. Juli 1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist jedoch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1983 aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn &#8211; anders als im Fall des Klägers &#8211; die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 21. Februar 2017 &#8211; 3 AZR 297/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln<br />
Urteil vom 24. April 2015 &#8211; 9 Sa 108/15 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-angemessenheitskontrolle/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Angemessenheitskontrolle</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschraenkung-der-beweismittel-bei-der-widerlegung-der-gesetzlichen-vermutung-einer-versorgungsehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jan 2016 11:03:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweismittel]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsehe]]></category>
		<category><![CDATA[Widerlegung der gesetzlichen Vermutung]]></category>
		<category><![CDATA[Witwengeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2016 Bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) stehen der Witwe für die Widerlegung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschraenkung-der-beweismittel-bei-der-widerlegung-der-gesetzlichen-vermutung-einer-versorgungsehe/">Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2016</p>
<p>Bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) stehen der Witwe für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe alle Beweismittel zur Verfügung. Es sind nicht nur „äußere, objektiv erkennbare“, sondern auch „innere, subjektive“ Umstände &#8211; insbesondere die Motive der Ehegatten bei der Heirat &#8211; von Bedeutung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator556css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Nach § 19 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhält die Witwe eines Lebenszeit- oder Ruhestandsbeamten Witwengeld. Das gilt allerdings u.a. dann nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, „es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.“ Nach § 28 BeamtVG gilt Entsprechendes für den Witwer einer Beamtin.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Die Klägerin und ihr späterer Ehemann &#8211; ein Beamter auf Lebenszeit &#8211; lebten seit 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft, hatten sich verlobt und nach drei Jahren Hochzeitsvorbereitungen getroffen, die Heirat dann aber zurückgestellt. Im Herbst 2010 wurde bei dem Beamten eine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert, auf deren Behandlung er zunächst gut ansprach. Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und der Beamte. Bei einer nachfolgenden Behandlung im Februar 2011 trat eine Komplikation auf, an der der Beamte im März 2011 verstarb.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld ist beim Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil nach dem äußeren Gesamtbild der Heirat die Versorgungsabsicht im Vordergrund gestanden habe. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht durch objektiv erkennbare, äußere Umstände &#8211; auf die es allein ankomme &#8211; widerlegt worden.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Der Hinterbliebene trägt die Beweislast für einen anderen Zweck der Heirat als den der Versorgung. Deshalb müssen ihm alle Beweismittel zur Verfügung stehen. Es ist Aufgabe der Versorgungsbehörden und ggfs. danach der Gerichte zu prüfen, ob der Vortrag hierzu schlüssig und glaubhaft ist. Im Falle der Heirat (erst) in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten kann ein „besonderer Umstand“, der die Annahme einer Versorgungsabsicht widerlegen kann, darin liegen, dass der Heiratsentschluss schon vor der Erkrankung gefasst worden war, die Heirat aber aus wirklichkeitsnahen Gründen aufgeschoben, der Heiratsentschluss jedoch nicht aufgegeben wurde.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um den Zweck der Heirat im vorliegenden Fall zu beurteilen, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate"><a class=" Hyphenator556css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280116U2C21.14.0">BVerwG 2 C 21.14</a> &#8211; Urteil vom 28. Januar 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10773/12.OVG &#8211; Urteil vom 20. Februar 2013<br />
VG Trier 1 K 1053/11.TR &#8211; Urteil vom 29. November 2011</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschraenkung-der-beweismittel-bei-der-widerlegung-der-gesetzlichen-vermutung-einer-versorgungsehe/">Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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