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	<title>Höchstspannungsfreileitung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 21:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Herdecke]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungsfreileitung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Umspannanlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2020 Das Bundesverwaltungsgericht in&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2020</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Stadt Herdecke und angrenzenden Gemeinden abgewiesen.</p>



<p>Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage (UA) Kruckel bis zur UA Garenfeld. Die Leitung soll in der Stadt Herdecke (u.a.) zwischen Wohngebieten in Semberg und Schraberg verlaufen. Auf den Masten sollen auch Leitungen geführt werden, die das Pumpspeicherwerk Herdecke (sog. Koepchenwerk) mit der UA Kruckel verbinden. Die Trasse verläuft überwiegend auf Trassen früherer Leitungen und im Verbund mit anderen, weiterhin bestehenden Freileitungen.</p>



<p>Die Klagen blieben erfolglos. Beachtliche Verstöße gegen Verfahrensrecht hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ordnet das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) an. Die Anforderungen des zwingenden Rechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, sind gewahrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Abwägungsentscheidung gebilligt. Die Planfeststellungsbehörde hat es ohne durchgreifenden Fehler abgelehnt, die Leitung entlang der Autobahnen A 45 und A 1 zu führen. Diese Trassenführung hätte zwei Naturschutzgebiete neu betroffen, einen bisher nicht für Freileitungen genutzten Raum in Anspruch genommen, auf rund 8 km Waldflächen beeinträchtigt und die Bündelung von Freileitungen aufgelöst. Angesichts dieser Nachteile durfte sich die Planfeststellungsbehörde für die gewählte Trasse entscheiden, obwohl diese das Wohnumfeld in Herdecke beeinträchtigt. Insbesondere durfte die Behörde bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass die Leitung einen vorbelasteten Trassenraum nutzt und im Verbund mit anderen Leitungen geführt wird.</p>



<p>Die Abwägungsentscheidung war auch i.Ü. nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Entscheidung, das Pumpspeicherwerk nach Kruckel anzubinden als auch für die Entscheidung, die Leitung als Freileitung auf Stahlgittermasten zu führen.</p>



<p>BVerwG 4 A 13.18 &#8211; Urteil vom 12. November 2020</p>
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		<title>Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-eine-hoechstspannungsfreileitung-in-huerth-teilweise-erfolgreich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 21:11:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungsfreileitung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Trassenführung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auf Klagen von Anwohnern&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auf Klagen von Anwohnern und eines kommunalen Unternehmens den Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung im Bereich der Stadt Hürth für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.</p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen &#8211; Sechtem. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die neue Leitung mit rund 80 m hohen Masten den Siedlungsbereich Hürth parallel zu einer fortbestehenden Leitung zwischen den Stadtteilen Efferen und Hermülheim queren. Diese Trassenführung hat das Bundesverwaltungsgericht als abwägungsfehlerhaft beanstandet. Denn die Bezirksregierung Köln hat die Belange nicht ausreichend ermittelt, die für eine Umgehung der Ortslage von Hürth entlang von Gleuel, Burbach, Fischenich und dem Industriepark Knapsack sprechen; dies gilt namentlich für Unterschiede in der Siedlungsstruktur, ein Naturschutzgebiet und mögliche technische Schwierigkeiten der Alternativtrasse. Weitere Einwände der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss hat das Gericht zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt zwischen Frechen und Brühl für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Bezirksregierung kann nun eine erneute Abwägungsentscheidung treffen. Eine weitere Klage von Gewerbetreibenden im Bereich Pulheim-Brau­weiler blieb erfolglos.</p>
<p>BVerwG 4 A 5.17 &#8211; Urteil vom 14. März 2018</p>
<p>BVerwG 4 A 7.17 &#8211; Urteil vom 14. März 2018</p>
<p>BVerwG 4 A 11.17 &#8211; Urteil vom 14. März 2018</p>
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		<title>Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gemeindeklagen-gegen-hoechstspannungsfreileitung-von-kruckel-nach-dauersberg-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 17:27:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Energieleitungsausbaugesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungsfreileitung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 107/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 107/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter Instanz die Klagen zweier rheinland-pfälzischer Gemeinden gegen den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz zum Neubau der rheinland-pfälzischen Abschnitte der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg abgewiesen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die geplante Höchstspannungsfreileitung ist Teil des im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes bezeichneten Vorhabens Nr. 19 („Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel &#8211; Dauersberg, Nennspannung 380 kV“). Sie ist insgesamt ca. 113 km lang, wobei ca. 13 km (Landesgrenze Rheinland-Pfalz /Nordrhein-Westfalen bis zur Umspannanlage Dauersberg) bzw. 2,7 km (Abschnitt Mudersbach bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen) auf den rheinland-pfälzischen Teil der Leitung entfallen. Der Neubau soll weitestgehend in den vorhandenen Trassenräumen bestehender 110- und 220-kV-Freileitungen erfolgen, die im Zuge der Maßnahme zurückgebaut werden sollen. Die Stromkreise der zu demontierenden 110-kV-Freileitungen sollen künftig auf den neuen Mastgestängen der 380-kV-Freileitung mitgeführt werden.</p>
<p>Die Klagen blieben erfolglos. Eine Gemeinde ist bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen; sie ist nicht Sachwalterin der Rechte ihrer Einwohner. Gemeinden können daher nur eine fehlerfreie Abwägung in Bezug auf das grundgesetzlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum verlangen. Diese Rechte werden durch den Planfeststellungsbeschluss über die geplante Höchstspannungsfreileitung nicht verletzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=151216U4A3.15.0">BVerwG 4 A 3.15</a> &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2016<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=151216U4A4.15.0">BVerwG 4 A 4.15</a> &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2016</p>
</div>
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