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	<title>Höchstspannungsleitung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Apr 2017 20:51:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ganderkesee]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungsleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungstrasse]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von fünf&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von fünf Privatklägern und des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e.V., gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz abgewiesen. Dieser ist damit bestandskräftig.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Höchstspannungstrasse hat eine Gesamtlänge von 60,7 km (davon 18,2 km als Erdkabel) und ist Teil der als Vorhaben Nr. 2 („Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee &#8211; Wehrendorf, Nennspannung 380 kV“) im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes &#8211; EnLAG &#8211; aufgeführten Höchstspannungsleitung, einem Pilotvorhaben im Sinne von § 2 Abs. 1 EnLAG, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz zu testen.</p>
<p>Die Kläger der Verfahren BVerwG 4 A 2.16 bis 6.16 sind Eigentümer von Grundstücken, die von der geplanten Leitung als Maststandort, für die Ausweisung von Schutzstreifen, durch Überspannung oder für die Verlegung eines Erdkabels in Anspruch genommen werden. Der Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 16.16 ist ein anerkannter Naturschutzverband. Die von ihnen gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Einwände hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss steht mit geltendem Naturschutzrecht im Einklang. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ kann ebenso wenig ausgegangen werden wie von einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit den Vorgaben des Energieleitungsausbaugesetzes sowie mit geltendem Raumordnungsrecht vereinbar. Abwägungsfehler liegen nicht vor. Soweit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von  der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung betroffen sind oder überspannt werden, ist zwar von Bewirtschaftungserschwernissen auszugehen; die betroffenen Grundstücke sind jedoch auch weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Eine Existenzvernichtung der klägerischen Betriebe ist nicht zu befürchten. Eine weitergehende Ausführung der Leitung als Erdkabel können die Kläger nicht beanspruchen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A2.16.0">BVerwG 4 A 2.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A3.16.0">BVerwG 4 A 3.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A4.16.0">BVerwG 4 A 4.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A5.16.0">BVerwG 4 A 5.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A6.16.0">BVerwG 4 A 6.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A16.16.0">BVerwG 4 A 16.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017</p>
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		<title>Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/planfeststellungsbeschluss-fuer-uckermark-hoechstspannungsleitung-rechtswidrig-und-nicht-vollziehbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2016 11:00:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungsleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Uckermark]]></category>
		<category><![CDATA[Uckermarkleitung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter Instanz den Planfeststellungsbeschluss (PFB) des beklagten Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow &#8211; Neuenhagen der beigeladenen 50Hertz Transmission GmbH &#8211; sog. Uckermarkleitung &#8211; für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator964css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator964css3hyphenate">Der Neubau der Uckermarkleitung ist in den Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes des Bundes aufgenommen. Die Freileitungstrasse erstreckt sich auf eine Länge von ca. 115 km. Sie durchquert das Vogelschutzgebiet „Randow-Welse-Bruch“, verläuft zwischen zwei Teilräumen des Vogelschutzgebiets „Unteres Odertal“ und durchquert das Biosphärenreservat „Schorfheide-Chorin“ mit dem darin gelegenen Vogelschutzgebiet sowie ein FFH-Gebiet.</p>
<p class=" Hyphenator964css3hyphenate">Die Kläger &#8211; eine anerkannte Naturschutzvereinigung und zwei von der Trassenführung in ihrem Grundeigentum betroffene Eigentümer &#8211; begehrten die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie kritisierten den PFB in erster Linie wegen einer &#8211; aus ihrer Sicht &#8211; von der planfestgestellten Uckermark-Freileitung ausgehenden erheblichen Beeinträchtigung „hochsensibler“ Vogelschutzgebiete. Darüber hinaus machten sie u.a. eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie Abwägungsmängel bei der Prüfung großräumiger Trassenalternativen geltend.</p>
<p class=" Hyphenator964css3hyphenate">Die zulässigen Klagen waren überwiegend begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat Fehler bei der UVP-rechtlichen Auslegungsbekanntmachung festgestellt, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG für den geltend gemachten Aufhebungsanspruch folgenlos bleiben, weil auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die angegriffene Entscheidung ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre.</p>
<p class=" Hyphenator964css3hyphenate">Zu Recht rügten die Kläger Verstöße gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben. Die „Vertiefende FFH-Verträglichkeitsstudie von EU-Vogelschutzgebieten“ (UVS II), auf die die Planfeststellungsbehörde ihre Annahme gestützt hat, dass von der Uckermark-Freileitung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungszwecke der Vogelschutzgebiete ausgingen, ist unzureichend. Die leitungsbedingte Erhöhung des Mortalitätsrisikos wurde nicht artspezifisch untersucht, sondern für sämtliche Vogelarten pauschal bestimmt, obwohl der ornithologische Fachbeistand der Kläger wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass zwischen den in den Schutzgebieten vertretenen Vogelarten starke Unterschiede in ihrer Verhaltensökologie, Habitatnutzung und dem damit einhergehenden Flugverhalten und somit auch im potentiellen Anflugrisiko bestünden. Einige besonders gefährdete Arten hatte er hervorgehoben. Da weder davon auszugehen ist, dass das Anflugrisiko in der UVS II kategorisch überschätzt worden ist, noch überzeugende Gründe dafür genannt wurden, warum eine artspezifische Untersuchung dieser besonders hervorgehobenen Vogelarten unverhältnismäßig sein könnte, ist mit der UVS II der habitatschutzrechtlich geforderte wissenschaftliche Nachweis nicht erbracht, dass keines der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der betroffenen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden kann. Die Uckermarkleitung durfte auf dieser Grundlage nicht zugelassen werden. Unzulässig waren ferner die Berücksichtigung des Rückbaus der bestehenden 220-kV-Freileitung als schadensmindernde Maßnahme sowie die Annahme einer pauschalen Bagatellgrenze leitungsbedingt erhöhter Mortalität. Die festgestellten Mängel führten nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des PFB, weil sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Im Übrigen blieben die Rügen der Kläger ohne Erfolg.</p>
<p class=" Hyphenator964css3hyphenate"><a class=" Hyphenator964css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210116U4A5.14.0">BVerwG 4 A 5.14</a> &#8211; Urteil vom 21. Januar 2016</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/planfeststellungsbeschluss-fuer-uckermark-hoechstspannungsleitung-rechtswidrig-und-nicht-vollziehbar/">Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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