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	<title>Identitätsfeststellung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 21:21:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Demonstration]]></category>
		<category><![CDATA[Einkesselung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsentziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätsfeststellung]]></category>
		<category><![CDATA[polizeiliche Identitätsfeststellung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-identitaetsfeststellung-und-freiheitsentziehung-im-rahmen-einer-versammlung/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung und die damit verbundene Freiheitsentziehung durch Einkesselung bei einer Demonstration in Frankfurt am Main nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar erfordert der Verdacht einer Straftat eine hinreichend objektive Tatsachengrundlage und muss auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer bezogen sein. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern polizeiliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung getroffen werden, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer nahm im Juni 2013 an einer Demonstration zum Thema „Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ in Frankfurt am Main teil. Einzelne Versammlungsteilnehmer hatten bereits vor Beginn des Aufzugs Vermummung angelegt. Nach Beginn des Aufzugs stellte sich ein Teil der Versammlung in einer U-Formation auf, die mit Hilfe von mitgebrachten Seilen und Holzstangen, Schutzschilden, zusammengeknoteten Transparenten und Regenschirmen nach außen abschirmt wurde. Im weiteren Verlauf der Demonstration wurden aus diesem Teil der Versammlung Pyrotechnik und mit Farbe gefüllte Flaschen und Beutel auf polizeiliche Einsatzkräfte geworfen. Um 12:49 Uhr stoppte die Polizei diesen Teil der Versammlung und trennte ihn von dem übrigen Aufzug ab, indem 943 Personen, darunter der Beschwerdeführer, durch einen sogenannten Polizeikessel eingeschlossen wurden. Im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde schloss die Polizei die Personen von der Versammlung aus. Der Beschwerdeführer konnte die Einkesselung an einer der 15 <strong>&#8211;</strong> mit einer Videoüberwachung versehenen <strong>&#8211;</strong> Durchlassstellen nach Feststellung seiner Identität, Durchsuchung der mitgeführten Sachen und erkennungsdienstlicher Behandlung (Videografierung) gegen 17:30 Uhr verlassen. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde in der Folge eingestellt. Sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung blieb ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.</p>
<ol>
<li>Die Verfassung gewährleistet das Recht, sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Ist nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt, muss für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne Demonstranten Ausschreitungen begehen. Zwar schließt die Versammlungsfreiheit nicht aus, gegen Teile der Versammlung repressive Maßnahmen der Strafverfolgung zu ergreifen. Bei solchen Grundrechtseingriffen haben die staatlichen Organe aber die grundrechtsbeschränkenden Normen der Strafprozessordnung im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Für Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bei Verdacht einer Straftat (§ 163b Abs. 1 StPO) bedeutet dies, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie im Hinblick auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen muss. Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden. Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.</li>
<li>Diesen Maßgaben werden die fachgerichtlichen Entscheidungen gerecht. Es verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, wenn die Polizei einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder einer Gruppe als begründet ansieht, die sich aufgrund dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebt und aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Die zu diesem Teil des Aufzugs gehörenden Personen zeigen ein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Gewalttätern und erwecken den Eindruck der Geschlossenheit, so dass die Einsatzkräfte als Grundlage einer Identitätsfeststellung davon ausgehen durften, dass Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten bestärkt würden.</li>
</ol>
<p>Auch die fachgerichtliche Feststellung, ein Festhalten des Beschwerdeführers sei allein bis zum Passieren einer der Video-Durchlassstellen und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt (§ 163c Abs. 1 Satz 1 StPO), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Polizei 15 Durchlassstellen eingerichtet, die die Feststellung der Identität von drei Personen pro Minute und noch vor Ort ermöglichten. Dabei haben Teile der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Gruppe durch erhebliche körperliche Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Polizeikräfte selbst zu einer Verlängerung der Gesamtdauer der durchgeführten Maßnahmen beigetragen.</p>
<ol start="3">
<li>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers, indem sie davon ausgegangen sind, dass eine unverzügliche Vorführung vor den Richter zum Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung unterbleiben konnte. Im Falle einer nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist die richterliche Entscheidung unverzüglich, das heißt ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Ausnahme von der Vorführpflicht für den Fall, dass bis zur Erlangung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit vergeht als bis zur Feststellung der Identität (§ 163c Abs. 1 Satz 2 StPO), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Identitätsfeststellung noch vor Ort, mittels 15 Durchlassstellen für 943 Personen erfolgte, das Verlassen des Kessels sich also unmittelbar an die Identitätsfeststellung anschloss, durfte von der Zulässigkeit einer Identitätsfeststellung vor Ergehen einer richterlichen Entscheidung ausgegangen werden.</li>
<li>Die Fachgerichte haben auch nicht dadurch gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verstoßen, dass sie es unterlassen haben, das polizeiliche Videomaterial beizuziehen. Nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung der Fachgerichte musste ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht daran scheitern, dass dieser tatsächlich keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ausreichend war insoweit bereits seine Zugehörigkeit zu einer sich vom übrigen Demonstrationsgeschehen deutlich abhebenden Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.</li>
</ol>
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		<title>Identitätsfeststellung im Rahmen einer Versammlung erfordert konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/identitaetsfeststellung-im-rahmen-einer-versammlung-erfordert-konkrete-gefahr-fuer-ein-polizeiliches-schutzgut/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2015 22:16:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätsfeststellung]]></category>
		<category><![CDATA[polizeiliches Schutzgut]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 72/2015 Fertigt die Polizei Filmaufnahmen von einer Versammlung an, ist sie&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-072.html" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 72/2015</a></p>
<p>Fertigt die Polizei Filmaufnahmen von einer Versammlung an, ist sie nicht ohne Weiteres berechtigt, die Identität von Versammlungsteilnehmern festzustellen, die die Polizeikräfte ihrerseits filmen. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mangels ausreichender Begründung aufgehoben. Die Identitätsfeststellung ist nur bei konkreter Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut zulässig. Im vorliegenden Fall wären daher tragfähige Anhaltspunkte dafür erforderlich gewesen, dass die Filmaufnahmen der Versammlungsteilnehmer später veröffentlicht werden sollen und nicht anderen Zwecken, etwa der Beweissicherung, dienen. Denn das Kunsturhebergesetz verbietet und bestraft nicht bereits die Anfertigung von Bildern, sondern erst deren unbefugte Verbreitung und Zurschaustellung.</p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer befand sich im Januar 2011 auf einer angemeldeten Versammlung, bei der die Polizei Ton- und Bildaufnahmen der Versammlungsteilnehmer anfertigte. Dort wurde er von Polizeibeamten aufgefordert, sich auszuweisen. Seine Begleiterin erweckte den Eindruck, als filme sie ihrerseits die eingesetzten Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung durch Aushändigung seines Personalausweises nach. Die gegen die Maßnahme gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p>Die Feststellung der Identität einer Person durch Befragen und die Aufforderung, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zwar ist das Gewicht des Grundrechtseingriffs verhältnismäßig gering, da die Identitätsfeststellung weder heimlich noch anlasslos erfolgt und die Persönlichkeitsrelevanz der im Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung erhobenen Informationen von vornherein begrenzt ist. Gleichwohl bedarf der Eingriff der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung im Einzelfall. Bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts &#8211; hier § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung &#8211; sind die Gerichte gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend zu berücksichtigen.</p>
<p>Beabsichtigt die Polizei, wegen Lichtbildern und Videoaufnahmen präventivpolizeilich einzuschreiten, erfordert dies eine konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dementsprechend geht die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) davon aus, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden. Gehen die Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr besteht, eine solche unzulässige Verbreitung sei ebenfalls zu befürchten, bedarf es hierfür hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte. Die bloße Möglichkeit einer strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild genügt nicht, um eine Identitätsfeststellung durchzuführen, da der Betreffende sonst aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen wird.</p>
<p>Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen mit Blick auf die Identitätsfeststellung nicht. Diesen zufolge hätten die eingesetzten Polizeibeamten schon deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden sollten, weil ein anderer Grund für die Beamten nicht ersichtlich gewesen sei. Dabei verkennen sie, dass der Anlass für die Aufnahmen hier darin lag, dass die Polizei selbst Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung anfertigte. Fertigen Versammlungsteilnehmer in dieser Situation ihrerseits Ton- und Bildaufnahmen von den eingesetzten Beamten an, kann nicht ohne nähere Begründung von einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ausgegangen werden. Vielmehr ist hier zunächst zu prüfen, ob eine von § 33 Abs. 1 KunstUrhG sanktionierte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der angefertigten Aufnahmen tatsächlich zu erwarten ist oder ob es sich bei der Anfertigung der Aufnahmen lediglich um eine bloße Reaktion auf die polizeilicherseits gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen, etwa zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten, handelt.</p>
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