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	<title>Immobilienmakler &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-wirksamkeit-einer-klausel-zur-automatischen-verlaengerung-eines-makler-alleinauftrags/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 May 2020 11:27:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[automatische Verlängerung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienmakler]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Makler-Alleinauftrag]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Maklervereinbarung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2020 Urteil&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2020</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 40/19 </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Immobilienmakler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist als Maklerin tätig. Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und schloss mit der Klägerin eine als &#8222;Alleinverkaufsauftrag&#8220; bezeichnete Vereinbarung. Nach dem von der Klägerin vorformulierten Vertragsdokument war der Auftrag zunächst auf sechs Monate befristet und sollte sich jeweils um weitere drei Monate verlängern, falls er nicht gekündigt wird. In dem Alleinverkaufsauftrag wird um Beachtung von &#8222;Informationen für den Verbraucher&#8220; gebeten. Dabei handelt es sich um drei von der Klägerin ebenfalls vorformulierte Anlagen. In einer dieser Anlagen heißt es unter anderem: &#8222;Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.&#8220; Nach dem Alleinverkaufsauftrag sollte die Klägerin von der Beklagten beim Verkauf der Wohnung eine Provision erhalten und auch von dem Erwerber der Wohnung eine Provision fordern dürfen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte kündigte die Maklervereinbarung mit der Klägerin nicht und beauftragte kurz vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten einen anderen Makler. Dieser wies der Beklagten eine Käuferin nach, an die die Beklagte ihre Eigentumswohnung verkaufte. Dieser Makler erhielt sowohl von der Beklagten als auch von der Käuferin eine Provision.</p>
<p align="justify">Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provisionen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Maklervereinbarung der Parteien sei vor dem Verkauf der Eigentumswohnung ausgelaufen, weil sich ihre Laufzeit nicht automatisch verlängert habe. Die entsprechende Klausel in der vorformulierten Vereinbarung sei unwirksam, weil sie den Auftraggeber eines Makleralleinauftrags im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p align="justify">Ein Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Bei einem solchen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden; für den einem Immobilienmakler erteilten Alleinauftrag ist eine Bindungsfrist von sechs Monaten regelmäßig angemessen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung ist grundsätzlich unbedenklich und &#8211; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts &#8211; nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Schließlich wird ein Maklerkunde bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und von automatischen Verlängerungen um jeweils drei Monaten durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung des einfachen Makleralleinauftrags nicht unangemessen benachteiligt.</p>
<p align="justify">Im Streitfall ist die Regelung über die automatische Verlängerung des Maklervertrags bei unterbliebener Kündigung allerdings deshalb unwirksam, weil sich das Erfordernis der Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen lediglich aus einer der Anlagen zum Formularvertrag ergibt. Aus dem Hinweis im Formularvertrag, die Anlagen zum Vertrag mit &#8222;Informationen für Verbraucher&#8220; seien zu &#8222;beachten&#8220;, ergibt sich entgegen § 305 Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich, dass diese Anlagen auch Regelungen zum Vertragsinhalt enthalten. Die Regelung zur Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ist daher nicht Bestandteil des Vertrags. Da die Verlängerungsklausel nach dem Willen der Klägerin zusammen mit der Regelung der Kündigungsfrist gelten sollte, ist die Verlängerungsklausel damit insgesamt unwirksam.</p>
<p align="justify">Danach ist der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet. Die Beklagte hat zwar gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, weil sie noch vor Ende der vereinbarten sechsmonatigen Laufzeit des der Klägerin erteilten Alleinauftrags einen anderen Makler beauftragt hat. Da sich die spätere Käuferin nach Ablauf der Mindestlaufzeit des von der Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Vertrags auch bei der Klägerin als Interessentin gemeldet hatte, war ferner davon auszugehen, dass die Klägerin sowohl von der Beklagten als auch von der Käuferin eine Provision erhalten hätte, wenn sich der Makleralleinauftrag verlängert und die Beklagte keinen anderen Makler beauftragt hätte. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 252, 280 BGB auf Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision besteht aber nicht, weil sich der Vertrag wegen der Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel nicht verlängert hat.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 22. Juni 2018 &#8211; 30 O 19/18</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 6. Februar 2019 &#8211; 3 U 146/18</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 252 BGB: </b></p>
<p align="justify">Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.</p>
<p align="justify"><b>§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB: </b></p>
<p align="justify">Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.</p>
<p align="justify"><b>§ 305 Abs. 2 BGB: </b></p>
<p align="justify">Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss</p>
<p align="justify">1.die andere Vertragspartei ausdrücklich … auf sie hinweist und</p>
<p align="justify">2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,</p>
<p align="justify">und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.</p>
<p align="justify"><b>§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: </b></p>
<p align="justify">Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Mai 2020</p>
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			</item>
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		<title>Bundesgerichtshof zu Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zu-angaben-ueber-den-energieverbrauch-in-immobilienanzeigen-von-maklern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Oct 2017 10:47:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Energieverbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienmakler]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Makler]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 156/2017 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 156/2017</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.</p>
<p align="justify">In den drei Verfahren wendet sich die Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, die sie wegen Fehlens von Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält.</p>
<p align="justify">Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse.</p>
<p align="justify">Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie hat von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in § 16a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Münster hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; die Landgerichte Bielefeld und München II haben die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz waren alle Klagen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren die Revisionen der beklagten Immobilienmakler zurückgewiesen, im dritten Verfahren hat er die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil eine Beweisaufnahme dazu erforderlich ist, ob bei Schaltung der Anzeige ein Energieausweis vorlag.</p>
<p align="justify">Der Klägerin steht allerdings kein Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16a EnEV zu. Die Vorschrift verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Informationspflicht. Ein anderes Verständnis ergibt sich weder aus den Gesetzesmaterialen noch bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung. Zwar sieht Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizenz von Gebäuden Informationspflichten vor, die auch den Immobilienmakler nicht ausnehmen. Eine entsprechende Verpflichtung kann durch § 16a EnEV entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift aber nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung begründet werden.</p>
<p align="justify">Die Klägerin kann die Beklagten jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 229/16 </b></p>
<p align="justify">LG Bielefeld &#8211; Urteil vom 6. Oktober 2015 &#8211; 12 O 60/15</p>
<p align="justify">OLG Hamm &#8211; Urteil vom 4. August 2016 &#8211; I-4 U 137/15</p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 232/16 </b></p>
<p align="justify">LG Münster &#8211; Urteil vom 25. November 2015 &#8211; 021 O 87/15</p>
<p align="justify">OLG Hamm &#8211; Urteil vom 30. August 2016 &#8211; I-4 U 8/16</p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 4/17 </b></p>
<p align="justify">LG München II &#8211; Urteil vom 3. Dezember 2015 &#8211; 2 HK O 3089/15</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 8. Dezember 2016 &#8211; 6 U 4725/15</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 16a EnEV </b></p>
<p align="justify">(1) ¹Wird (…) vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:</p>
<p align="justify">1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis (…),</p>
<p align="justify">2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,</p>
<p align="justify">3.die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,</p>
<p align="justify">4.bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und</p>
<p align="justify">5.bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify"><b>Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU lautet</b>:</p>
<p align="justify">(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von</p>
<p align="justify">&#8211; Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,</p>
<p align="justify">&#8211; Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt und</p>
<p align="justify">&#8211; Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,</p>
<p align="justify">in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.</p>
<p align="justify"><b>§ 5a UWG (Irreführen durch Unterlassen): </b></p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,</p>
<p align="justify">1.die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und</p>
<p align="justify">2.deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Oktober 2017</p>
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