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	<title>informationelle Selbstbestimmung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/regelungen-zur-bestandsdatenauskunft-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2020 10:19:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandsdatenauskunft]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdaten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 61/2020 Beschluss vom 27. Mai 2020 &#8211;&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 61/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 27. Mai 2020 &#8211; <a class="RichTextIntLink CourtDecision" title="Beschluss vom 27. Mai 2020" href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200527_1bvr187313.html">1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13</a> (Bestandsdatenauskunft II)</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.<br />
Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen. Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen. Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssen im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden. Die genannten Voraussetzungen wurden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen hat der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>§ 113 TKG berechtigt Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Übermittlung von Bestandsdaten im sogenannten manuellen Auskunftsverfahren. Die weiteren angegriffenen Normen regeln den Abruf dieser Daten durch verschiedene Sicherheitsbehörden des Bundes, wie etwa das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Alle angegriffenen Regelungen sollten der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Bestandsdatenauskunft I) dienen, mit der § 113 TKG in seiner damaligen Fassung teilweise für verfassungswidrig erklärt und das Fehlen fachrechtlicher Abrufregelungen beanstandet wurde.<br />
Die Auskunft nach § 113 TKG erfolgt auf Verlangen einer der dort genannten Sicherheitsbehörden an die Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG umfasst die zu erteilende Auskunft neben den gemäß § 111 TKG verpflichtend zu speichernden Bestandsdaten wie etwa Name, Geburtsdatum und Rufnummer eines Anschlussinhabers auch die von den Dienste-anbietern nach § 95 TKG freiwillig zu betrieblichen Zwecken gespeicherten Kundendaten. Dazu gehören üblicherweise die Anschrift der Vertragspartner, die Art des kontrahierten Dienstes und weitere Daten wie zum Beispiel die Bankverbindung.<br />
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG ist eine Auskunft auch über vom Diensteanbieter vergebene Zugangsdaten wie zum Beispiel die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) zu erteilen. Von Nutzerinnen und Nutzern selbst vergebene Passwörter werden dagegen von den Diensteanbietern üblicherweise nur verschlüsselt gespeichert. Eine Auskunft kann insoweit nicht erteilt werden.<br />
Bestandsdaten dürfen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) bestimmt werden. Gegenstand der Auskunft ist die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschlussinhaber und damit selbst ein Bestandsdatum. Dies ist nur möglich, wenn Anbieter zuvor bei ihnen gespeicherte Verkehrsdaten auswerten, um festzustellen, welchem Anschlussinhaber die verwendete IP-Adresse zu dem angefragten Zeitpunkt zugeordnet war.<br />
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 TKG darf eine Auskunft nur erteilt werden, soweit eine in § 113 Abs. 3 TKG genannte Stelle dies zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste unter Angabe einer Abrufregelung verlangt.<br />
Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Abrufregelungen des Bundes bestimmen, dass die Sicherheitsbehörden von den Diensteanbietern Auskunft über Bestandsdaten verlangen dürfen. Im Wesentlichen verlangen sie nur, dass die Auskunft zur Erfüllung ihrer jeweils genannten Aufgaben erforderlich sein muss. Für die Auskunft über Zugangsdaten wird vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Nutzung vorliegen. Weiter sehen die Vorschriften jeweils vor, dass auch die Auskunft von Bestandsdaten, die anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmt werden, verlangt werden darf. Ermächtigt werden das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt sowie die Nachrichtendienste des Bundes.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>I. Die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse in § 113 TKG genügen in materieller Hinsicht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie des durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses. Zwar dienen sie legitimen Zwecken – der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste. Mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind die Übermittlungsregelungen aber nur vereinbar, wenn sie die Verwendungszwecke der einzelnen Befugnisse selbst hinreichend normenklar begrenzen.<br />
1. Diesen Anforderungen genügt die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte Befugnis zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft nicht.<br />
a) Die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG eröffnete allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser ist zwar nicht von sehr großem Gewicht. Trotzdem erweist sich die angegriffene Übermittlungsbefugnis aufgrund ihrer Reichweite als unverhältnismäßig. Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden. Dazu bedarf es begrenzender Eingriffsschwellen, die sicherstellen, dass Auskünfte nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass eingeholt werden können. Anlasslose Auskünfte, die allein der allgemeinen Wahrnehmung behördlicher Aufgaben dienen, sind nicht zulässig. Eingriffsschwellen müssen schon in der Übermittlungsregelung selbst – als der im Bild der Doppeltür ersten Tür – geregelt werden. Erforderlich ist bezogen auf die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr. Bezogen auf die Strafverfolgung genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts.<br />
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht von vornherein auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen unter besonderen Voraussetzungen auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Eingriffsgrundlagen müssen regelmäßig zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr verlangen. Eine solche Absenkung der Eingriffsschwellen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit untrennbar verbunden mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter, wobei stets auch das Eingriffsgewicht der jeweiligen Maßnahme zu berücksichtigen ist. Weniger gewichtige Eingriffe wie die allgemeine Bestandsdatenauskunft können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen.<br />
Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielrichtung und damit auch für die Verwendung der Daten durch Nachrichtendienste. Dort kann es bereits genügen, dass eine Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist, denn damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.<br />
Demgegenüber kann im Bereich der Strafverfolgung eine in tatsächlicher Hinsicht unterhalb des Anfangsverdachts liegende Eingriffsschwelle zur Vornahme von grundrechtsrelevanten Eingriffen nicht genügen.<br />
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht. Die Übermittlungsregelung öffnet das manuelle Auskunftsverfahren sehr weit, indem sie Auskünfte allgemein zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erlaubt und dabei keine ihre Reichweite näher begrenzenden Eingriffsschwellen enthält. Die Regelung ermöglicht die Erteilung einer Auskunft im Einzelfall vielmehr bereits dann, wenn dies allgemein zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben erfolgt.<br />
2. § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG, der zur Übermittlung von Zugangsdaten berechtigt, ist ebenfalls mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Er erlaubt die Erteilung einer Auskunft von Daten, die den Zugriff auf Endgeräte oder externe Speichereinrichtungen sichern (Zugangsdaten). Die Vorschrift berechtigt zur Auskunftserteilung über diese Daten unabhängig von den Voraussetzungen für ihre Nutzung und entspricht inhaltlich insoweit der Fassung, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Verfahren Bestandsdatenauskunft I für verfassungswidrig erklärt hat. Eine Normwiederholung durch den Gesetzgeber ist zwar nicht ausgeschlossen, verlangt aber besondere Gründe, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhält-nisse ergeben können. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.<br />
3. Auch die in § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG neu geschaffene Befugnis, anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmte Bestandsdaten zu übermitteln, genügt nicht den Anforderungen der Verhältnis-mäßigkeit und verstößt damit gegen Art. 10 Abs. 1 GG.<br />
a) Die Vorschrift hat ein gegenüber der allgemeinen Bestandsdatenauskunft erhöhtes Eingriffsgewicht. Ihr kommt aufgrund der Aussagekraft der Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse, die eine Rekonstruktion der individuellen Internetnutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt ermöglicht, sowie der Verwendung von Verkehrsdaten durch die Anbieter eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz zu. Zudem begründet sie einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG. Dem erhöhten Eingriffsgewicht muss durch eine Beschränkung auf den Schutz oder die Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht Rechnung getragen werden. Dies schließt die Zuordnung dynamischer IP-Adressen etwa zur Verfolgung nur geringfügiger Ordnungswidrigkeiten aus. Soll schon eine konkretisierte Gefahr als Eingriffsschwelle genügen, bedarf es einer darüber hinausgehenden Beschränkung der Auskunft auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern. Dazu zählt die Verhütung zumindest schwerer Straftaten.<br />
b) Diesen Anforderungen genügt § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht. Die Vorschrift lässt eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen unter denselben Voraussetzungen wie die allgemeine Bestandsdatenauskunft zu. Sie ist damit weder an ihre Reichweite näher begrenzende Eingriffsschwellen gebunden noch enthält sie Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter. Die Vorschrift ist daher unverhältnismäßig.<br />
II. Die mit § 113 TKG korrespondierenden Abrufregelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundespolizeigesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und des MAD-Gesetzes, die – als zweite Tür – den Abruf der von den Tele-kommunikationsunternehmen erhobenen Daten durch die Sicherheitsbehörden regeln, genügen weitgehend ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.<br />
1. Da Übermittlung und Abruf personenbezogener Daten je eigenständige Grundrechtseingriffe begründen, müssen auch die einzelnen Abrufregelungen auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage beruhen und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit sowie der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen.<br />
2. a) Die Abrufregelungen schaffen zwar jeweils hinreichend bestimmt und normenklar spezifische Ermächtigungsgrundlagen. Sie sind jedoch mit Blick auf ihr Eingriffsgewicht überwiegend nicht verhältnismäßig ausgestaltet. Fast alle Regelungen, die zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft er-mächtigen, setzen keine den Datenabruf begrenzenden Eingriffsschwellen voraus und enthalten solche auch nicht durch normenklare Verweisungen, sondern erlauben – wie schon die Übermittlungsregelung – den Abruf von Bestandsdaten generell zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben. Ausnahmen stellen insoweit nur Teilregelungen des Bundespolizeigesetzes und des Bundeskriminalamtgesetzes dar.<br />
b) Die angegriffenen Befugnisse zum Abruf von Zugangsdaten sind dagegen für sich genommen hinreichend begrenzt und verhältnismäßig. Die Regelungen stellen sicher, dass Zugangsdaten nicht unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abgefragt werden können.<br />
c) Abrufregelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen, müssen neben einer hinreichenden Begrenzung der Verwendungszwecke auch eine nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen des Abrufs vorsehen. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Regelungen nicht. Sie sind ganz überwiegend schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie keine begrenzenden Eingriffsschwellen voraussetzen. Zudem enthält keine der angegriffenen Regelungen eine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/automatisierte-kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen-nach-dem-bayerischen-polizeiaufgabengesetz-in-teilen-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Feb 2019 19:56:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Erfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtseingriff]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeiaufgabengesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 8/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/automatisierte-kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen-nach-dem-bayerischen-polizeiaufgabengesetz-in-teilen-verfassungswidrig/">Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 8/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt. In solchen Kontrollen liegen Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt (Änderung der Rechtsprechung). Diese Eingriffe sind nur teilweise gerechtfertigt.</p>
<p>Hinsichtlich der angegriffenen Vorschriften steht dem Freistaat Bayern überwiegend die Gesetzgebungskompetenz zu. Die Regelung von Kennzeichenkontrollen, die als Mittel der Gefahrenabwehr ausgestaltet sind, liegt bei den Ländern, auch wenn sie im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung nutzen, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Kompetenzwidrig sind die bayerischen Regelungen jedoch, soweit sie Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz erlauben.</p>
<p>Kennzeichenkontrollen bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügen die Vorschriften nicht, soweit die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränkt sind und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend bestimmten Grenzbezug aufweisen. Soweit sie automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen erlauben, ist das nicht zu beanstanden, weil die Einrichtung solcher Kontrollstellen bei verständiger Auslegung eine konkrete Gefahr und damit selbst einen rechtfertigenden Anlass voraussetzt. Die Vorschriften zum Abgleich der erfassten Kennzeichen müssen verfassungskonform einschränkend so ausgelegt werden, dass jeweils nur die Fahndungsbestände zum Abgleich herangezogen werden dürfen, die zur Abwehr der Gefahr geeignet sind, die Anlass der jeweiligen Kennzeichenkontrolle ist. Im Übrigen fehlt es den Regelungen an einer Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.</p>
<p>Der Senat hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>In Bayern ist die Polizei dazu ermächtigt, automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen durchzuführen. Dabei wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs verdeckt von einem Kennzeichenlesesystem automatisiert erfasst, kurzzeitig gemeinsam mit Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert und mit Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand abgeglichen. Für den Abgleich wird eine eigene Abgleichdatei erstellt, die nach der bayerischen Praxis nur Kennzeichen enthält, die für den Zweck der jeweiligen Kennzeichenkontrolle zusammengestellt werden. Ergibt der Abgleich des Kennzeichens keinen Treffer, wird der Datensatz mit-samt dem erfassten Kennzeichen unverzüglich und automatisch vom Computer gelöscht (Nichttreffer). Sofern das Kennzeichenlesesystem einen Treffer meldet, überprüft ein Polizeibeamter an einem Computerbildschirm visuell, ob das aufgenommene Bild des Kennzeichens mit dem Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand übereinstimmt. Ist dies beispielsweise wegen einer fehlerhaften Ablesung des Kennzeichens nicht der Fall (unechter Treffer), wird der gesamte Vorgang durch den Polizeibeamten manuell gelöscht. Bei einer Übereinstimmung (echter Treffer) werden die Daten gespeichert und gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen eingeleitet.</p>
<p>Der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in Bayern und einen weiteren Wohnsitz in Österreich hat, ist Halter eines auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs, mit dem er zwischen seinen Wohnsitzen pendelt und auf Bundesautobahnen in Bayern unterwegs ist. Er befürchtete, in die durch das Gesetz ermöglichten Kennzeichenkontrollen zu geraten, und beantragte deshalb beim Verwaltungsgericht, den Freistaat Bayern zu verurteilen, es zu unterlassen, Kennzeichen von seinen Kraftfahrzeugen mit dem Kennzeichenlesesystem zu erfassen und mit den polizeilichen Daten abzugleichen. Mittelbar wendete er sich damit gegen die Normen zur Kennzeichenkontrolle selbst.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielten die Unterlassungsklage für zulässig, aber unbegründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Fall eines Nichttreffers allerdings schon kein Grundrechtseingriff vorliege, da die Daten unverzüglich und automatisiert gelöscht würden. Es bestehe aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem unechten Treffer komme, der einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht begründe. Dieser Eingriff finde jedoch durch die Vorschriften zur Kennzeichenkontrolle eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Die Klage sei unbegründet. Wie der Nichttreffer sei auch der unechte Treffer nicht als Grundrechtseingriff zu beurteilen. Bei einem unechten Treffer nehme der Polizeibeamte das Kennzeichen nur wahr, um den unvollkommenen Lesemodus des Systems zu korrigieren, indem er vom Kennzeichenlesesystem fehlerhaft als Treffer gemeldete Kennzeichen unverzüglich lösche. Zu einem echten Treffer könne es im Fall des Beschwerdeführers nicht kommen, da sein Kraftfahrzeugkennzeichen in keinem Fahndungsbestand gespeichert sei. Da das Bundesverwaltungsgericht damit einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ausschloss, kam es auf die Verfassungsmäßigkeit der mittelbar angegriffenen Vorschriften nicht an und musste es sie in der Sache nicht prüfen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, durch die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Gerichte hätten den Umfang des Schutzbereichs des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verkannt, indem sie in Fällen des Nichttreffers und des unechten Treffers keinen Grundrechtseingriff angenommen hätten. Ein Grundrechtseingriff liege bereits darin, von einer Kennzeichenkontrolle erfasst zu werden. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen seien formell verfassungswidrig, da es sich nicht um Regelungen der Gefahrenabwehr, sondern der Strafverfolgung handle, für die der Bund zuständig sei. Ferner verstießen die Rechtsgrundlagen zur Kennzeichenkontrolle gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.</li>
<li>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Der Schutzumfang beginnt bereits auf der Stufe der Gefährdung des Persönlichkeitsrechts. Umfasst sind alle personenbezogenen Daten unabhängig davon, ob sie für sich genommen nur einen geringen Informationsgehalt haben, sensibel oder öffentlich zugänglich sind. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin belangloses personenbezogenes Datum.</li>
</ol>
<p><em>Grundrechtseingriff</em></p>
<p>III. Die Kennzeichenkontrolle greift jeweils durch die Erfassung der Kennzeichen, den Abgleich und die darauffolgende Verwendung der Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein Eingriff liegt auch im Falle eines unechten Treffers und eines Nichttreffers vor. Soweit dem die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rs20080311_1bvr207405.html">BVerfGE 120, 378</a>) entgegensteht, wird daran nicht festgehalten.</p>
<p>Allerdings fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an einer Eingriffsqualität, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden. Hieran wird festgehalten. Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist.</p>
<p>Dies ist bei einer Kennzeichenkontrolle jedoch gegenüber allen erfassten Personen der Fall. Die Einbeziehung der Daten auch von Personen, deren Abgleich letztlich zu Nichttreffern führt, erfolgt nicht ungezielt und allein technikbedingt, sondern ist notwendiger und gewollter Teil der Kontrolle und gibt ihr als Fahndungsmaßnahme erst ihren Sinn. Dem steht nicht entgegen, dass den Betroffenen im Nichttrefferfall weder Unannehmlichkeiten noch Konsequenzen erwachsen. Denn das ändert nichts daran, dass die Betroffenen überprüft werden, ob sie behördlich gesucht werden und ihre ungehinderte Weiterfahrt unter den Vorbehalt gestellt wird, dass Erkenntnisse gegen sie nicht vorliegen. Eine solche Maßnahme ist nicht erst hinsichtlich ihrer Folgen, sondern als solche freiheitsbeeinträchtigend. Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein.</p>
<p><em>Formelle Verfassungsmäßigkeit</em></p>
<ol>
<li>In formeller Hinsicht sind die angegriffenen Normen überwiegend mit der Verfassung vereinbar. Da die Regelungen der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind, liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Insbesondere handelt es sich bei den bayerischen Regelungen zur Kennzeichenkontrolle nicht um Regelungen der Strafverfolgung, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Für die Abgrenzung zwischen Regelungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung kommt es auf eine genaue Bestimmung des Zwecks der Normen an. Die Kennzeichenkontrolle in Bayern ist nur in Fällen erlaubt, in denen eine Identitätsfeststellung zulässig ist und ist dabei auf die Gefahrenabwehr gerichtet. Die Kennzeichenkontrolle dient in Anknüpfung hieran der Abwehr von im Einzelfall auftretenden Gefahren, der Bekämpfung der Herausbildung und Verfestigung gefährlicher Orte, dem Schutz von gefährdeten Orten, der Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen sowie der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder der Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts mittels der Schleierfahndung. Darüber hinaus liegt es auch in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, die weitere Nutzung der Daten im Wege der Zweckänderung für andere Zwecke zu regeln. Denn hierin liegt noch keine abschließende Entscheidung, sondern nur eine Öffnung, die weitere gesetzliche Regelungen erfordert.</li>
</ol>
<p>Dem Freistaat Bayern fehlt allerdings die Gesetzgebungskompetenz, soweit durch einen Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) die Kennzeichenkontrolle zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze erlaubt ist. Diese Variante der Vorschrift ist eine Frage des Grenzschutzes, für die gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz innehat. Der Einsatz der Kennzeichenkontrollen zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, wie er nach den beiden anderen Varianten des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG erlaubt ist, unterliegt keinen kompetenzrechtlichen Bedenken, da es sich um Regelungen der Gefahrenabwehr handelt.</p>
<p><em>Materielle Verfassungsmäßigkeit</em></p>
<ol>
<li>Im Hinblick auf die materielle Verfassungsmäßigkeit ergeben sich Maßgaben zur Regelung von Kennzeichenkontrollen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</li>
<li>Polizeiliche Kontrollen zur gezielten Suche nach Personen oder Sachen im öffentlichen Raum setzen danach grundsätzlich einen objektiv bestimmten und begrenzten Anlass voraus. Die Durchführung von Kontrollen zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort ins Blaue hinein ist mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar. Der Gesetzgeber hat eine Eingriffsschwelle vorzugeben, durch die das staatliche Handeln an vorhersehbare und kontrollierbare Voraussetzungen gebunden wird. Dies können einzelne Gefahren, typisierte Gefahrenlagen oder auch Situationen sein, in denen eine spezifisch gesteigerte Wahrscheinlichkeit besteht, gesuchte Personen oder Sachen aufzufinden. Es muss diesbezüglich aber stets ein auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhender rechtfertigender Grund vorliegen. Abzugrenzen ist dies von Konstellationen, in denen polizeiliche Kontrollen – anders als hier ‑ an ein gefährliches oder risikobehaftetes Tun anknüpfen wie etwa bei Verkehrskontrollen oder in weiten Bereichen etwa des Umwelt- oder Wirtschaftsverwaltungsrechts. Dort können auch anlasslose Kontrollen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.</li>
<li>Kennzeichenkontrollen müssen weiterhin durch einen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz gerechtfertigt sein. Angesichts ihres Eingriffsgewichts müssen automatisierte Kennzeichenkontrollen danach dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse dienen. Hierzu zählen zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Darüber hinaus kommen aber auch Rechtsgüter wie der Schutz von nicht unerheblichen Sachwerten in Betracht. Der Gesetzgeber kann die Schwelle im einzelnen näher konkretisieren.</li>
<li>Schließlich muss sich die gesetzliche Ausgestaltung der Kennzeichenkontrolle in einer Gesamtabwägung als zumutbar im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweisen. Im Übrigen müssen die Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle erfüllt werden sowie Regelungen zur Datennutzung und -löschung getroffen sein.</li>
<li>Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht.</li>
<li>Soweit das Gesetz die Kennzeichenkontrolle allgemein zur Abwehr einer konkreten Gefahr vorsieht, mangelt es der Regelung an einer Beschränkung auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse.</li>
<li>Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – sofern die Vorschriften im Lichte der Verfassung ausgelegt und angewendet werden – die Ermächtigung zu Kennzeichenkontrollen an gefährlichen und gefährdeten Orten.</li>
<li>Soweit Kennzeichenkontrollen an polizeilichen Kontrollstellen erlaubt werden, ist das verfassungskonform, weil die gesetzliche Regelung zur Einrichtung der Kontrollstelle ihrerseits bei verständiger Auslegung so zu verstehen ist, dass sie eine konkrete Gefahr voraussetzt. Damit fehlt es nicht an einem hinreichend konkreten Anlass. Dieser Anlass hat auch hinreichendes Gewicht. Kontrollstellen dürfen nach der angegriffenen Bestimmung nur zur Verhinderung schwerer Straftaten oder bestimmter versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet werden; es handelt sich folglich um den Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht. Soweit der Zugang zu einer Versammlung kontrolliert wird, greift die Regelung zwar zusätzlich auch in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ein; sie genügt aber auch insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.</li>
<li>Die automatisierte Kennzeichenkontrolle ist auch als Mittel der Schleierfahndung grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Zwar handelt es sich um eine Befugnis, die allein final durch eine weit gefasste Zwecksetzung definiert ist und mangels näheren Anlasses in dieser Weite grundsätzlich mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar ist. Ihre Rechtfertigung ergibt sich hier aber aus den besonderen Bedingungen des Wegfalls der innereuropäischen Grenzkontrollen, für die sie zur Gewährleistung von Sicherheit einen Ausgleich darstellt. Erforderlich ist dafür aber eine hieran orientierte konsequente und klare Begrenzung der Zwecke und Orte solcher Kontrollen. Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht vollständig. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Regelung, soweit die Kennzeichenkontrollen in einem Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km oder an öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs durchgeführt werden dürfen. Die Befugnis zu Kontrollen allgemein auf Durchgangsstraßen im ganzen Land ist demgegenüber nicht hinreichend bestimmt und begrenzt und weist nicht den erforderlichen klaren Grenzbezug auf. Für die Beurteilung der Vorschriften als verhältnismäßig fallen überdies die einschränkenden Maßgaben des Unionsrechts ins Gewicht, denen der Gesetzgeber nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch Rechnung zu tragen hat.</li>
<li>Die angegriffenen Vorschriften genügen ferner im Wesentlichen den Maßgaben an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass das Gesetz keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz der verdeckt erfolgenden automatisierten Kennzeichenkontrollen vorsieht. Eine Dokumentationspflicht befördert die Selbstkontrolle, ermöglicht die Aufsicht durch den Landesdatenschutzbeauftragten und erleichtert die verwaltungsgerichtliche Kontrolle.</li>
<li>Für den Kennzeichenabgleich dürfen bei verfassungskonformer Auslegung nicht alle im Gesetz insgesamt zum Abgleich eröffneten Fahndungsbestände herangezogen werden, sondern jeweils nur diejenigen Datensätze, die für den konkreten Zweck der Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung sind die angegriffenen Vorschriften zum Datenabgleich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit genügt die durch die angegriffenen Bestimmungen erfolgte abstrakte Umschreibung der zum Abgleich eröffneten Fahndungsbestände verfassungsrechtlichen Anforderungen.</li>
<li>Soweit das Gesetz eine Verwendung der Daten für weitere Zwecke als denen, die den Anlass der Kontrolle bildeten, erlaubt und damit insbesondere auch die Verwertung von Zufallserkenntnissen eröffnet, genügt die Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vollständig. Nach verfassungsrechtlichen Maßstäben ist eine Zweckänderung allerdings grundsätzlich zulässig. Die entsprechenden Daten müssten aber neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahmen erhoben werden dürfen. Eine weitere Nutzung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dient, die auch die Durchführung einer Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle rechtfertigen könnte. Dies ist bei den bayerischen Regelungen zur weiteren Verwendung der Daten der Kennzeichenkontrolle nicht sichergestellt.</li>
</ol>
<p>VII. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen auf Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie auf Art. 38 Abs. 3 BayPAG gestützt. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BayPAG und Art. 38 Abs. 3 BayPAG wurden in einem neuen Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayPAG bei geringfügigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen identisch zusammengeführt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sowohl die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Normen als auch die Nachfolgeregelungen teilweise für verfassungswidrig erklärt.</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerden gegen die Berichterstattung über die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerden-gegen-die-berichterstattung-ueber-die-adoptivtoechter-eines-fernsehmoderators-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Sep 2016 18:34:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoptivkinder]]></category>
		<category><![CDATA[Adoptivtöchter]]></category>
		<category><![CDATA[Berichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Fernsehmoderator]]></category>
		<category><![CDATA[Günther Jauch]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Namensnennung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 61/2016 Die erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen greift in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 61/2016</p>
<p>Die erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen greift in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein als eine erstmalige Veröffentlichung. Daher müssen die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators ihre Erwähnung in der Wortberichterstattung hinnehmen, wenn dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit die Verfassungsbeschwerden der beiden Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Ein Fernsehmoderator und seine Ehefrau adoptierten in den Jahren 1997 und 2000 Kinder aus einem sibirischen Waisenhaus, worüber in der Folgezeit in zahlreichen, auch im Internet zugänglichen Presseveröffentlichungen berichtet wurde. Im Jahr 2011 erschienen in mehreren Zeitschriften Artikel über öffentliche Auftritte des Fernsehmoderators. In diesen Artikeln wurde in jeweils einem Satz unter Nennung des Vornamens und des Alters erwähnt, dass die beiden Kinder die Adoptivtöchter des Fernsehmoderators und seiner Ehefrau sind. Die Kinder klagten darauf, den Presseverlagen ihre Nennung als Adoptivtöchter des Fernsehmoderators zu untersagen. Der Bundesgerichtshof wies die Klagen letztinstanzlich mit den angegriffenen Urteilen ab. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Kinder im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).<strong> </strong></p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen.</p>
<ol>
<li>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis der Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Allerdings findet die informationelle Selbstbestimmung ihre Grenze insbesondere in der Meinungs- und Pressefreiheit. Da Kinder und Jugendliche sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen, sind sie in der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte besonders schutzbedürftig. Dabei ist das Schutzbedürfnis besonders ausgeprägt, wenn sich die Kinder prominenter Eltern weder durch eigenes Verhalten noch durch ihre Eltern der Öffentlichkeit ausgesetzt haben.</li>
<li>Die Abwägungsentscheidung des Bundesgerichtshofs, in der er der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) den Vorrang gibt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</li>
</ol>
<p>Gegenstand der Berichterstattung war ausschließlich eine Information, die bereits über mehrere Jahre breiten Empfängerkreisen bekannt gemacht worden war. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Folgerung des Bundesgerichtshofs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erneute Veröffentlichung der bereits zugänglichen Information in geringerem Maße in die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen eingreift als eine erstmalige Veröffentlichung. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen sich als Folge der Berichterstattung speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sehen könnten oder ihnen nicht unbefangen begegnet werden wird. Da allein Vorname, Abstammung und Alter der Beschwerdeführerinnen veröffentlicht wurde, ist auch eine optische Erkennbarkeit der Kinder für die breitere Öffentlichkeit nicht gegeben.</p>
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		<title>Einsicht in die Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einsicht-in-die-personalakten-unter-hinzuziehung-eines-rechtsanwalts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2016 20:12:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Einsicht in Personalakte]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalakte]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/2016 Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/2016</p>
<p>Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen <i>(§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG)</i>. Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers <i>(§ 241 Abs. 2 BGB)</i> noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung <i>(Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG)</i>, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.</p>
<div align="justify">
Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bisherige Arbeitgeberin hat dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis ist die Beklagte gebunden <i>(§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB)</i>. Der Kläger hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 12. Juli 2016 &#8211; 9 AZR 791/14 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />
Urteil vom 10. Oktober 2014 &#8211; 8 Sa 138/14 &#8211; </i></p>
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