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	<title>Informationsfreiheit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem Ermittlungsverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-auf-informationszugang-gegen-generalbundesanwalt-in-einem-ermittlungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2019 20:37:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Generalbundesanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Informationszugang]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2019 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof muss keinen Informationszugang zu Unterlagen in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-auf-informationszugang-gegen-generalbundesanwalt-in-einem-ermittlungsverfahren/">Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem Ermittlungsverfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2019</p>
<p>Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof muss keinen Informationszugang zu Unterlagen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.</p>
<p>Urteil vom 28. Februar 2019 &#8211; BVerwG 7 C 23.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 10 S 1478/16 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2017 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 3 K 4229/15 &#8211; Urteil vom 16. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-europaeischem-gerichtshof-fragen-zum-umfang-des-urheberrechtlichen-zitatrechts-der-presse-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2017 13:54:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzschranke]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 124/2017 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-europaeischem-gerichtshof-fragen-zum-umfang-des-urheberrechtlichen-zitatrechts-der-presse-vor/">Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 124/2017</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtliche Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 Mitglied des Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Im Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung Änderungen bei den Überschriften vorgenommen, und forderte ihn auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den Folgejahren erklärte der Kläger auf kritische Resonanzen, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht.</p>
<p align="justify">Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript des Klägers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl zur Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte das Manuskript an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu. Er stellte allerdings auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er einverstanden.</p>
<p align="justify">Vor der Bundestagswahl veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des Klägers war nicht verlinkt.</p>
<p align="justify">Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte des Klägers ohne seine Zustimmung sei auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG*) noch durch das gesetzliche Zitatrecht (§ 51 UrhG**) gerechtfertigt. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.</p>
<p align="justify">Zum einen sind im Streitfall die Fragen entscheidungserheblich, die der Senat bereits in der Sache &#8222;Afghanistan Papiere&#8220; zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 &#8211; I ZR 139/15, vgl. Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom 1. Juni 2017). Darüber hinaus umfasst der Vorlagebeschluss Fragen zu den Voraussetzungen der Schutzschranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts.</p>
<p align="justify">So hat der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG*** anzusehen ist, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des Bundesgerichtshof stellt sich im Streitfall weiter die Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG**** fehlt, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht &#8211; beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten &#8211; untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht und unabhängig von der Berichterstattung der Beklagten wahrnehmbar werden.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, wann Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurden und ob darauf abzustellen ist, dass die Werke in ihrer konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht waren. Das ist vorliegend fraglich, weil der Buchbeitrag des Klägers im Sammelband in einer veränderten Fassung erschienen und das Manuskript des Klägers auf seiner Internetseite mit den Distanzierungsvermerken veröffentlicht ist.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 17. Juni 2014 &#8211; 15 O 546/13</p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin &#8211; Urteil vom 7. Oktober 2015 &#8211; 24 U 124/14</p>
<p align="justify"><b>*§ 50 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.</p>
<p align="justify"><b>**§ 51 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. […]</p>
<p align="justify"><b>***Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG lautet: </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern &#8211; außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist &#8211; die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.</p>
<p align="justify"><b>***Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lautet: </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern &#8211; außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist &#8211; die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. Juli 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-europaeischen-gerichtshof-fragen-zum-urheberrechtlichen-schutz-geheimer-militaerischer-lageberichte-der-bundesregierung-gegen-eine-veroeffentlichung-durch-die-presse-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2017 09:35:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineportal]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zitatrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 87/2017 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 87/2017</p>
<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung &#8222;Unterrichtung des Parlaments&#8220; (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssache &#8222;VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH&#8220; eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als &#8222;Unterrichtungen der Öffentlichkeit&#8220; (UdÖ).</p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im September 2012 die Einsichtnahme in UdP aus den Jahren 2001 bis 2012. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben. Zugleich wurde auf die regelmäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle.</p>
<p align="justify">Die Beklagte gelangte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte die von ihr als &#8222;Afghanistan Papiere&#8220; bezeichneten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2012 in ihrem Onlineportal.</p>
<p align="justify">Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den UdP. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.</p>
<p align="justify"><b>Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts an den UdP ausscheidet, weil das Recht der Klägerin zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG*) und zur öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG**) der Berichte oder die von der Beklagten geltend gemachten Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse (der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG***) und des Zitatrechts (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG****) im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den UdP schwerer wiegt als der Schutz von Verwertungsinteressen und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin.</p>
<p align="justify">Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.</p>
<p align="justify">Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta*****) und der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta******) Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der &#8211; hier allein in Betracht kommenden &#8211; Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits &#8211; wie es das Zitatrecht voraussetzt &#8211; rechtmäßig zugänglich gemacht worden. Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde. Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 2. Oktober 2014 &#8211; 14 O 333/13</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 12. Juni 2015 &#8211; 6 U 5/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. Juni 2017</p>
<p align="justify"><b>*Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.</p>
<p align="justify">**<b>Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.</p>
<p align="justify">***<b>Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern &#8211; außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist &#8211; die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.</p>
<p align="justify"><b>****Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern &#8211; außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist &#8211; die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.</p>
<p align="justify"><b>*****Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta </b></p>
<p align="justify">Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.</p>
<p align="justify"><b>******Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta </b></p>
<p align="justify">Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-europaeischen-gerichtshof-fragen-zum-urheberrechtlichen-schutz-geheimer-militaerischer-lageberichte-der-bundesregierung-gegen-eine-veroeffentlichung-durch-die-presse-vor/">Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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