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	<title>Inhaberschuldverschreibung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Gewinne aus der Veräußerung von &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gewinne-aus-der-veraeusserung-von-gold-bullion-securities-inhaberschuldverschreibungen-sind-ein-jahr-nach-der-anschaffung-nicht-steuerbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Oct 2020 19:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinne]]></category>
		<category><![CDATA[Gold Bullion Securities]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaberschuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gewinne aus der Veräußerung von &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung&#8230; </p>
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<h1>Gewinne aus der Veräußerung von &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 42/2020</p>



<p>15. Oktober 2020 &#8211; Nummer 042/20 &#8211; Urteil vom 16.06.2020<br>VIII R 7/17</p>



<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 7/17 seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.</p>



<p>Der Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne &#8222;Gold Bullion Security&#8220; Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen. Das Finanzamt (FA) besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an. Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.</p>



<p>Nach Auffassung des BFH führte der vom Kläger aus der Veräußerung der &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen keine Ansprüche auf Sachleistung. Danach sind die &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, so dass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten wird.</p>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit argentinischer Staatsschuldenkrise</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-der-republik-argentinien-gegen-nicht-erfolgte-vorlagen-gemaess-art-100-abs-2-gg-im-zusammenhang-mit-argentinischer-staatsschuldenkrise/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jul 2019 18:33:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Argentinien]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaberschuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsverweigerungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschuldenkrise]]></category>
		<category><![CDATA[Umschuldung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats zwei Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen diese sich gegen nicht erfolgte Vorlagen gemäß Art. 100 Abs. 2 GG durch den Bundesgerichtshof gewandt hatte. Hierbei ging es ihr um die Frage, ob es einen allgemeinen völkerrechtlichen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich Staaten gegenüber privaten Gläubigern auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht berufen können, wenn diese ihre Forderungen in voller Höhe geltend machen, obwohl die weit überwiegende Mehrheit der Gläubiger aufgrund einer Staatsfinanzkrise ein Umschuldungsangebot akzeptiert hat. Hintergrund waren fachgerichtliche Verurteilungen Argentiniens zur Zahlung auf Forderungen aus den von ihr ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen.<br />
Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Unterlassung einer Vorlage des Bundesgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt, da der Bundesgerichtshof zu Recht annehmen durfte, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine völkerrechtliche Rechtsgrundsatz nicht existiert.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>In den neunziger Jahren emittierte die Republik Argentinien Inhaberschuldverschreibungen unterschiedlicher Stückelung samt entsprechenden Zinsscheinen. In den Anleihebedingungen verpflichtete sie sich gegenüber den Anleiheerwerbern zur Rückzahlung der jährlich zu verzinsenden Schuldverschreibungen zum Nennbetrag an einem bestimmten Stichtag. Aufgrund volkswirtschaftlicher Probleme seit dem Jahr 1999 erklärten der Senat und die Abgeordnetenkammer durch Gesetz vom 6. Januar 2002 den „öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet“ und übertrugen der Exekutive Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden. Das Gesetz wurde auf Grundlage einer Verordnung dergestalt umgesetzt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem die Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte, um in Verhandlungen eine Umschuldung zu erreichen. In den Jahren 2005 und 2010 erfolgten seitens der Beschwerdeführerin zwei Umschuldungsangebote gegenüber ihren Anleihegläubigern. Hierauf gingen etwas mehr als 92 % der ursprünglichen Anleihegläubiger ein und tauschten ihre alten Anleihen gegen einen erheblichen Abschlag in Schuldverschreibungen mit neuen Konditionen um. Über 7 % der Gläubiger, darunter auch die beiden Kläger der fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, schlossen sich diesen Umschuldungsvereinbarungen nicht an und machten ihre ungekürzten Forderungen schließlich gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beschwerdeführerin 2013 zur Zahlung der begehrten Zinsen sowie Schadensersatz (2 BvR 825/15) beziehungsweise zur Zahlung des Nominalbetrages und Zinsen (2 BvR 824/15) aus den von der Beschwerdeführerin jeweils ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen an die klagenden Privatpersonen. In beiden Verfahren handelte es sich um Beträge von jeweils etwas mehr als 3.000 Euro. Berufung und Revision sowie Anhörungsrügen blieben erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügte die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund der unterlassenen Vorlage durch den Bundesgerichtshof an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.</p>
<ol>
<li>Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter kann auch durch eine unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf objektiv ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben, die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht.</li>
<li>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.</li>
<li>a) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze. Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen. Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe b des Statuts des Internationalen Gerichthofs (im Folgenden: IGH-Statut) ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung getragen wird. Allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c des IGH-Statuts entstammen den nationalen Rechtsordnungen und sind auf die Ebene des Völkerrechts übertragbar. Dabei handelt es sich um allgemeine Rechtsprinzipien, die als leitende Grundentscheidungen in den großen Rechtskreisen anerkannt sind. Sie haben in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht in erster Linie lückenfüllende Bedeutung.</li>
<li>b) Gemessen daran hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn nicht besteht. Ebenso hat er in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Entwicklungen auf völkerrechtlicher Ebene seit 2007 für nicht geeignet gehalten, Zweifel hieran zu begründen.</li>
<li>aa) Aufgrund des Beschlusses des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124 ff.) durfte der Bundesgerichtshof zu Recht davon ausgehen, dass keine ernstzunehmenden Zweifel daran bestehen, dass die behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts zur Zeit des Beschlusses nicht existierte.</li>
</ol>
<p>Zu Recht verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass sich der Zweite Senat in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob sich allgemeine Notstandsbestimmungen auch auf den wirtschaftlichen Notstand anwenden ließen und ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Staat auf den Notstand im Fall der Zahlungsunfähigkeit berufen könne, auch mit der Frage nach der Existenz eines Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene befasst hat. Hierbei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt. Erst wenn sich eine entsprechende Verfestigung der bislang nur fragmentarischen Regelungen anhand völkerrechtlicher Kriterien nachweisen lasse, könnten sie dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein.</p>
<p>Der nunmehr von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine Rechtsgrundsatz setzt aber gerade die Existenz eines solchen Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene voraus. Denn die Beschwerdeführerin beruft sich hiermit auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Insolvenz oder insolvenznahen Situation eines Staates. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben &#8211; der Gläubigergleichbehandlung und der Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens &#8211; um einen allgemein anerkannten Grundsatz handelte und zugrunde legte, dass diese Ausprägungen in den großen Rechtskreisen anerkannt wären, setzte die Übertragbarkeit auf völkerrechtliche Sachverhalte jedenfalls die Existenz eines Konkursrechts auf völkerrechtlicher Ebene voraus, welche der Zweite Senat 2007 verneint hat. Denn die von der Beschwerdeführerin angeführten insolvenzrechtlichen Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben ließen sich auf die völkerrechtliche Ebene nur übertragen, wenn es auf dieser Ebene eine unabhängige Aufsichts- oder Kontrollinstanz gäbe, die die Einhaltung der Verfahrensregeln überwachte und einen schonenden Ausgleich der Interessen sämtlicher Beteiligter gewährleistete.</p>
<p>Die von der Beschwerdeführerin angeführten insolvenzrechtlichen Grundsätze sind in nationalen Insolvenzrechtsordnungen eingebettet in das dortige, detailliert ausgestaltete Insolvenzregime, das Verfahrensregeln, auch zum Schutz der Minderheitsgläubiger, bereit hält, deren Einhaltung von einer neutralen Instanz überwacht wird. Ohne einen rechtsstaatlichen Verfahrensrahmen, innerhalb dessen Beschlüsse zu Lasten der Minderheit kontrolliert werden können, fehlt es an wesentlichen Bedingungen für eine Übertragbarkeit auf die völkerrechtliche Ebene. Einzelne insolvenzrechtliche Grundsätze können daher nicht gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c IGH-Statut herangezogen werden. Zu Recht verweist der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Revisionsentscheidung darauf, dass der Ansatz der Beschwerdeführerin im Kern die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten umfasse, welches unzweifelhaft nicht bestehe.</p>
<ol start="8">
<li>bb) Hinreichende Anhaltspunkte für eine Fortentwicklung des Völkerrechts seit dem Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007, die geeignet wären, ernstzunehmende Zweifel daran zu begründen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete allgemeine Rechtsgrundsatz nicht existiert, hat der Bundesgerichtshof in nicht zu beanstandender Weise verneint. Auch insoweit bestand daher keine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einloesung-von-xetra-gold-inhaberschuldverschreibungen-ist-nicht-steuerbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 21:50:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaberschuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wertpapiere]]></category>
		<category><![CDATA[Xetra]]></category>
		<category><![CDATA[Xetra-Gold]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 15/2018 Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einloesung-von-xetra-gold-inhaberschuldverschreibungen-ist-nicht-steuerbar/">Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 15/2018</p>
<p>Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 33/17 entschieden.</p>
<p>Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.</p>
<p>Die Kläger erwarben Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und ließen sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die dagegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.</p>
<p>Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p>Nach dem Urteil des BFH haben die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerung i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht. Es fehlt an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, weil die Kläger lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen haben. Hierdurch habe sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Kläger und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt. Eine Veräußerung des gelieferten Goldes habe nicht stattgefunden.</p>
<p>Die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretenen Wertsteigerungen führten auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.</p>
<p>Nicht zu entscheiden hatte der BFH Im Streitfall über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber.</p>
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		<title>Das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht die Annahme eines Steuerstundungsmodells</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/das-blosse-aufgreifen-einer-gestaltungsidee-rechtfertigt-nicht-die-annahme-eines-steuerstundungsmodells/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 May 2017 21:13:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gestaltungsidee]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaberschuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstundungsmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Verrechnungsbeschränkung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 30/2017 Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne Weiteres aus&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/das-blosse-aufgreifen-einer-gestaltungsidee-rechtfertigt-nicht-die-annahme-eines-steuerstundungsmodells/">Das bloße Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht die Annahme eines Steuerstundungsmodells</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 30/2017</p>
<p>Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13 entschieden hat, handelt es sich mangels vorgefertigten Konzepts nicht um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.</p>
<p>Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen können nur sehr beschränkt verrechnet werden. Gemäß § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen.</p>
<p>Im Urteilsfall hatte die Steuerpflichtige über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine zu 100 % fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben. Sie hatte hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte und auch die Gründung der vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co (der Klägerin) übernahm. Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte im Streitjahr 2006 zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Klägerin angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt.</p>
<p>Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen den von der Klägerin geltend gemachten Verlust der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.</p>
<p>Der BFH sah dies anders und gab der Revision der Klägerin statt. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells genüge es nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt sei und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung sei stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes, was bedeute, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt zur Verfügung stehe, auf die der Anleger „nur“ noch zugreifen müsse. Hieran fehle es, wenn der Anleger &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine von ihm selbst bzw. seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition tätige.</p>
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