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	<title>Jagdrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 11:28:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befriedung]]></category>
		<category><![CDATA[ethische Gründe]]></category>
		<category><![CDATA[Gnadenhof]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdpachtvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<category><![CDATA[jagdrechtliche Befriedung]]></category>
		<category><![CDATA[Tierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[zeitlicher Beginn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“ Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2020 Die jagdrechtliche Befriedung &#8211; also&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2020</p>
<p>Die jagdrechtliche Befriedung &#8211; also das Ruhen der Jagd &#8211; aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Tierarzt; er betreibt mit seiner Ehefrau einen „Gnadenhof“, in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Er lehnt die Jagdausübung aus ethischen Gründen ab. Im Februar 2015 beantragte er die Befriedung einer zwar in seinem Eigentum stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche. Die Jagdgenossenschaft hatte die Ausübung des Jagdrechts an einen Dritten verpachtet; der Pachtvertrag endete zum 31. März 2015. Noch bevor die Jagdbehörde den Befriedungsantrag an die Jagdgenossenschaft und den Jagdpächter übersandt hatte, verlängerten diese den Pachtvertrag um weitere neun Jahre. Den Befriedungsantrag lehnte der Kreis Olpe im Oktober 2015 ab. Der Kläger habe ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen stünden einer Befriedung der betroffenen Grundfläche öffentliche Belange entgegen. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist der beklagte Kreis verpflichtet worden, die Grundfläche mit Wirkung vom 1. April 2024, dem Ende des verlängerten Jagdpachtvertrags, zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Das vom Gesetzgeber als Regelfall angeordnete Abwarten des Ablaufs des Jagdpachtvertrags sei dem Kläger zumutbar.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und den beklagten Kreis verpflichtet, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden. Nach dem Bundesjagdgesetz soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags angeordnet werden; unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen, der jedoch nicht vor dem Ende des Jagdjahres liegt (§ 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Pachtvertrag. Entscheidet die Behörde erst während des Laufs des neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Der Kreis Olpe hätte daher die Fläche bereits mit Wirkung ab 1. April 2016 befrieden müssen. Im Hinblick hierauf ist er nunmehr zu verpflichten, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden.</p>
<p>BVerwG 3 C 1.19 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 16 A 1834/16 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 8 K 3730/15 &#8211; Urteil vom 08. August 2016 &#8211;</p>
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			</item>
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		<title>Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend jagdrechtliche Befriedungsmöglichkeit für juristische Personen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-verfassungsbeschwerden-betreffend-jagdrechtliche-befriedungsmoeglichkeit-fuer-juristische-personen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Jun 2018 08:29:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befriedung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesjagdgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdbezirk]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<category><![CDATA[jagdrechtliche Befriedungsmöglichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhen der Jagd]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 44/2018 Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-verfassungsbeschwerden-betreffend-jagdrechtliche-befriedungsmoeglichkeit-fuer-juristische-personen/">Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend jagdrechtliche Befriedungsmöglichkeit für juristische Personen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 44/2018</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gemäß § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) auf ihren zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken zu stellen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen und jeweils Eigentümerinnen eines Grundstücks, das in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegt. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind Eigentümer solcher Grundstücke verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf wildlebende Tiere auf ihren Grundstücken zu dulden. Nach § 6a BJagdG können natürliche Personen einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) stellen, wenn sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Für juristische Personen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er die Möglichkeit zur Befriedung von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht auf juristische Personen erstreckt habe, ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie ihr Recht auf eine ihrem Gewissen entsprechende Ausübung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sind unzulässig.</p>
<ol>
<li>Die Beschwerdeführerinnen werden durch das von ihnen gerügte gesetzgeberische Unterlassen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum beschwert. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen oder eine nicht vorgenommene Nachbesserung richtet, nicht an die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gebunden. Sie setzt allerdings voraus, dass der Gesetzgeber gänzlich untätig geblieben ist. Ist der Gesetzgeber hingegen ablehnend tätig geworden, hat er eine Entscheidung nicht unterlassen. In einem solchen Fall muss sich der unmittelbar und gegenwärtig Betroffene innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gegen die Vorschrift direkt wenden oder sie im Rahmen der Anfechtung eines Vollziehungsakts angreifen.</li>
</ol>
<p>Das Eigentumsrecht an Grundstücken innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist durch die bereits am 1. April 1977 in Kraft getretenen jagdrechtlichen Vorschriften ausgestaltet. Der Gesetzgeber ist mit § 6a BJagdG keiner irgendwie gearteten grundrechtlichen Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts nachgekommen, sondern hat lediglich in einem bestimmten Fall die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Duldung der Jagd zugunsten natürlicher Personen beseitigt. Dies sieht § 6a BJagdG zwar nicht für juristische Personen vor, ihnen wird mit dieser Regelung jedoch auch keine über die bereits bestehende Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt.</p>
<ol start="2">
<li>Die unmittelbar gegen § 6a BJagdG gerichteten Verfassungsbeschwerden genügen zudem nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke aus Gewissensgründen stellen können, um nach dessen Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Auch hätte fachgerichtlicher Klärungsbedarf bestanden. Hinsichtlich der Frage einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wäre vorab zu klären gewesen, ob durch das Ruhen der Jagd keiner der in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BJagdG genannten Belange gefährdet wird.</li>
</ol>
<p>Zudem hätten die Fachgerichte hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG der Frage nachgehen müssen, ob die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielen der juristischen Person gehört. Es wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich eine solche Zielsetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lässt.</p>
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