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	<title>Jugendhilfe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen den zuvor zuständigen Jugendhilfeträger</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Oct 2018 19:43:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfeträger]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>
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		<category><![CDATA[Kostenerstattungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung eines Kindes]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2018 vom 23.10.2018 Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2018 vom 23.10.2018</p>
<p>Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Das dreijährige Kind nahm zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, einen Betreuungsplatz in Anspruch. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tageseinrichtung der Klägerin untergebracht. Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten, so dass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.</p>
<p>Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet war. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz kommt es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setzt sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie wird dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Kindertagesstätte auflösen. Dies geschah hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des bislang zuständigen Jugendhilfeträgers. Deshalb ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die Klägerin übergegangen, so dass dieser kein Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zusteht.</p>
<p>Urteil vom 23. Oktober 2018 &#8211; BVerwG 5 C 15.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Hannover, 3 A 5588/15 &#8211; Urteil vom 22. August 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
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		<title>Erzwingen und Ändern eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses durch den Stadtrat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erzwingen-und-aendern-eines-beschlusses-des-jugendhilfeausschusses-durch-den-stadtrat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2016 22:46:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfeausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtrat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2016 Der Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erzwingen oder&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erzwingen-und-aendern-eines-beschlusses-des-jugendhilfeausschusses-durch-den-stadtrat/">Erzwingen und Ändern eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses durch den Stadtrat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2016</p>
<p>Der Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erzwingen oder ändern, sofern das gesetzliche Beschlussrecht des Ausschusses dadurch nicht substantiell ausgehöhlt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator478css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator478css3hyphenate">Der Kläger, der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Dresden, begehrt die Feststellung, dass er durch zwei Beschlüsse des Beklagten, des Rates der Landeshauptstadt Dresden, in seinen Rechten verletzt ist. Der Beklagte beschloss, den Kläger anzuweisen, die von diesem beabsichtigte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt eines Widerrufs zu bewilligen. Der Widerrufsvorbehalt solle vorsehen, dass die Förderung widerrufen werde, falls der Träger der freien Jugendhilfe an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Der Kläger folgte dieser Weisung nicht und beschloss die Förderung ohne den verlangten Widerrufsvorbehalt. Daraufhin beschloss der Beklagte, die Entscheidung des Klägers um diesen Vorbehalt zu ergänzen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beschlüsse seien u.a. rechtswidrig, weil sie in sein gesetzlich gewährtes Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe eingriffen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.</p>
<p class=" Hyphenator478css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Diese Befugnis verleiht dem Jugendhilfeausschuss kein allumfassendes und schrankenloses Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten. Die von dem Stadtrat als der unmittelbar demokratisch legitimierten politischen Vertretungskörperschaft gefassten Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe gehen im Grundsatz dem Beschlussrecht des Ausschusses vor. Der Stadtrat muss sich im Verhältnis zu dem Jugendhilfeausschuss nicht darauf verweisen lassen, in Angelegenheiten der Jugendhilfe allein Grundsatz- und Strukturentscheidungen treffen und insoweit Rahmenbeschlüsse fassen zu dürfen. Er ist grundsätzlich berechtigt, auch in Einzelfällen zu entscheiden. Dementsprechend ist das Beschlussrecht des Ausschusses nicht stets verletzt, wenn der Stadtrat ihn im Einzelfall anweist, einen bestimmten Beschluss zu fassen oder er einen im Einzelfall gefassten Beschluss des Ausschusses ändert. Durch die Entscheidung des Stadtrates darf das Beschlussrecht des Ausschusses nicht substantiell ausgehöhlt werden. Diesem müssen Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben. Dies ist hier der Fall, weil die dem Jugendhilfeausschuss erteilte Weisung und die nach deren Nichtbefolgung beschlossene Ergänzung seiner Entscheidung um den streitigen Widerrufsvorbehalt lediglich eine Modalität der Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe betreffen.</p>
<p class=" Hyphenator478css3hyphenate"><a class=" Hyphenator478css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=040216U5C12.15.0">BVerwG 5 C 12.15</a> &#8211; Urteil vom 04. Februar 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen 4 A 584/13 &#8211; Urteil vom 03. März 2015<br />
VG Dresden 7 K 826/11 &#8211; Urteil vom 18. Dezember 2012</p>
</div>
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