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	<title>Jugendkammer &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Anfrage des 1. Strafsenats nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an die anderen Strafsenate wegen der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anfrage-des-1-strafsenats-nach-%c2%a7-132-abs-3-satz-1-gvg-an-die-anderen-strafsenate-wegen-der-vermoegensabschoepfung-im-jugendstrafrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jul 2019 19:59:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensabschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensdelikte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2019 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Jugendkammer hat auf die Taten, die der Angeklagte sämtlich als Heranwachsender begangen hat, nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen (insgesamt Geld und Waren im Wert von etwa 17.000 €) gegen den vermögenslosen Angeklagten hat es nach § 73c StGB abgesehen.</p>
<p align="justify">Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem angeführt, aus der Systematik des Jugendgerichtsgesetzes ergebe sich, dass die Einziehung von Taterträgen zwar eine zulässige Nebenfolge im Jugendstrafrecht sei, § 8 Abs. 3 JGG allerdings vorsehe, dass die Entscheidung, ob die Nebenfolge angeordnet werde, im Ermessen des Gerichts liege. Die Jugendkammer hat das von ihr angenommene Ermessen dahingehend ausgeübt, von einer Einziehung des Wertes der Taterträge bei dem Angeklagten abzusehen. Dabei hat sie insbesondere darauf abgehoben, dass der Angeklagte, bei dem das Landgericht eine positive Entwicklung sieht und der die Zeit in der Justizvollzugsanstalt für eine Ausbildung nutzen möchte, nach Verbüßung der Jugendstrafe &#8222;von Null&#8220; beginnen und sich erst ein eigenständiges, selbstverantwortliches Leben schaffen müsse.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Entscheidung über die Einziehung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft München, die der Auffassung ist, die Einziehung von Taterträgen sei nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – wie im Erwachsenenstrafrecht – im Erkenntnisverfahren zwingend anzuordnen.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat beabsichtigt – auf Anregung des Generalbundesanwalts – auszusprechen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafverfahren nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Er möchte die Revision im Ergebnis verwerfen. Der Senat folgt im Grundsatz der Argumentation des Landgerichts München II. Diese Auslegung ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Außerdem spreche hierfür die Systematik des Gesetzes, insbesondere die Regelung in § 15 JGG. Der 1. Strafsenat sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats gehindert.</p>
<p align="justify">Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG fragt der 1. Strafsenat daher bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird, und bei dem 3. und 4. Strafsenat, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München II – Urteil vom 7. Februar 2018 1 JKls 22 Js 31502/14 jug.</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify">§ 132 Abs. 2 GVG:</p>
<p align="justify">Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.</p>
<p align="justify">§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG:</p>
<p align="justify">Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. Juli 2019</p>
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		<title>Berliner Verurteilung zweier Heranwachsender wegen Verbrennens einer schwangeren jungen Frau rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 20:30:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Heimtücke]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 207/2016 Das Landgericht Berlin hat die heute 21 Jahre alten Angeklagten wegen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 207/2016</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat die heute 21 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes und Schwangerschaftsabbruchs zu Jugendstrafen von jeweils 14 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Jugendkammer lockten die Angeklagten im Januar 2015 die von einem der Angeklagten im achten Monat schwangere 19-jährige Frau nachts in einem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Der werdende Vater wollte durch die Ermordung seiner ehemaligen Freundin die Geburt des Kindes verhindern, um sich so seinen Pflichten als Vater zu entziehen. Der andere Angeklagte wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollte, wie es sei, einen Menschen zu töten. Dieser Angeklagte versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der andere Angeklagte aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete und das Benzin entzündete. Die junge Frau verbrannte bei lebendigem Leib. Auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind verstarb.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten die Verwirklichung von drei Mordmerkmalen angenommen (Heimtücke, Grausamkeit sowie niedriger Beweggrund bzw. Mordlust). Unter Anwendung der seit dem Jahr 2012 geltenden Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG hat es jeweils eine Jugendstrafe von 14 Jahren verhängt. Nach dieser Vorschrift beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe bei Heranwachsenden 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord handelt und das insoweit sonst geltende Höchstmaß von zehn Jahren Jugendstrafe wegen der besonderen Schwere der Schuld des Täters nicht ausreicht.</p>
<p align="justify">Ihre Verurteilung haben die Angeklagten mit der Revision angegriffen, wobei ein Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Recht geltend gemacht worden sind. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Auch die Höhe der verhängten Strafen unter Anwendung der genannten Vorschrift hat keine Rechtsfehler erkennen lassen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Berlin – Urteil vom 19. Februar 2016 – (513 KLs) 234 Js 18/15 KLs (19/15)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. November 2016</p>
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