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	<title>Jugendstrafe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Anfrage des 1. Strafsenats nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an die anderen Strafsenate wegen der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anfrage-des-1-strafsenats-nach-%c2%a7-132-abs-3-satz-1-gvg-an-die-anderen-strafsenate-wegen-der-vermoegensabschoepfung-im-jugendstrafrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jul 2019 19:59:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensabschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensdelikte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2019 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anfrage-des-1-strafsenats-nach-%c2%a7-132-abs-3-satz-1-gvg-an-die-anderen-strafsenate-wegen-der-vermoegensabschoepfung-im-jugendstrafrecht/">Anfrage des 1. Strafsenats nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an die anderen Strafsenate wegen der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Jugendkammer hat auf die Taten, die der Angeklagte sämtlich als Heranwachsender begangen hat, nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen (insgesamt Geld und Waren im Wert von etwa 17.000 €) gegen den vermögenslosen Angeklagten hat es nach § 73c StGB abgesehen.</p>
<p align="justify">Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem angeführt, aus der Systematik des Jugendgerichtsgesetzes ergebe sich, dass die Einziehung von Taterträgen zwar eine zulässige Nebenfolge im Jugendstrafrecht sei, § 8 Abs. 3 JGG allerdings vorsehe, dass die Entscheidung, ob die Nebenfolge angeordnet werde, im Ermessen des Gerichts liege. Die Jugendkammer hat das von ihr angenommene Ermessen dahingehend ausgeübt, von einer Einziehung des Wertes der Taterträge bei dem Angeklagten abzusehen. Dabei hat sie insbesondere darauf abgehoben, dass der Angeklagte, bei dem das Landgericht eine positive Entwicklung sieht und der die Zeit in der Justizvollzugsanstalt für eine Ausbildung nutzen möchte, nach Verbüßung der Jugendstrafe &#8222;von Null&#8220; beginnen und sich erst ein eigenständiges, selbstverantwortliches Leben schaffen müsse.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Entscheidung über die Einziehung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft München, die der Auffassung ist, die Einziehung von Taterträgen sei nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – wie im Erwachsenenstrafrecht – im Erkenntnisverfahren zwingend anzuordnen.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat beabsichtigt – auf Anregung des Generalbundesanwalts – auszusprechen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafverfahren nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Er möchte die Revision im Ergebnis verwerfen. Der Senat folgt im Grundsatz der Argumentation des Landgerichts München II. Diese Auslegung ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Außerdem spreche hierfür die Systematik des Gesetzes, insbesondere die Regelung in § 15 JGG. Der 1. Strafsenat sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats gehindert.</p>
<p align="justify">Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG fragt der 1. Strafsenat daher bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird, und bei dem 3. und 4. Strafsenat, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München II – Urteil vom 7. Februar 2018 1 JKls 22 Js 31502/14 jug.</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify">§ 132 Abs. 2 GVG:</p>
<p align="justify">Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.</p>
<p align="justify">§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG:</p>
<p align="justify">Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. Juli 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Jugendlichen wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-eines-jugendlichen-wegen-mordes-zu-einer-jugendstrafe-von-acht-jahren-und-neun-monaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Dec 2017 21:51:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 200/2017 Das Landgericht Ravensburg hat den zur Tatzeit 16jährigen Angeklagten wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-eines-jugendlichen-wegen-mordes-zu-einer-jugendstrafe-von-acht-jahren-und-neun-monaten/">Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Jugendlichen wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 200/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Ravensburg hat den zur Tatzeit 16jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren der Angeklagte und das später getötete 17jährige Opfer am Tattag während der Karnevalszeit in Mittelbiberach abends in eine zunächst verbale Auseinandersetzung untereinander geraten, in deren Zuge es schließlich zu wechselseitigen leichten Schubsern kam. Beide Kontrahenten, die sich bis dahin nicht begegnet waren, standen unter Alkoholeinfluss. Nach diesen Schubsereien, zu einem Zeitpunkt als der später Getötete mit keinem Angriff seitens des Angeklagten rechnete, zog dieser völlig überraschend ein Klappmesser hervor und versetzte dem Opfer einen wuchtigen Stich in den Unterbauch. Der Stich durchtrennte die äußere Beckenschlagader, schlitzte die äußere Beckenvene auf und durchstieß zweifach den Dünndarm. Es trat bereits nach kurzer Zeit ein hoher Blutverlust ein. Trotz Reanimationsmaßnahmen und einer zeitnahen operativen Versorgung der schweren Verletzungen verstarb das Opfer noch in der Nacht.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Tat wegen des das Opfer unvorbereitet und völlig unerwartet treffenden Angriffs auf sein Leben als Mord unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke gewertet. Bei der gebotenen Anwendung von Jugendstrafrecht hat das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe sowohl auf die &#8222;schädliche Neigungen&#8220; des Angeklagten, die sich vor der Tötungstat auch bereits in einem aggressiven Vorgehen gegen einen erheblich alkoholisierten Besucher des Narrenumzugs gezeigt hatten, als auch auf &#8222;Schwere der Schuld&#8220; jeweils iSv § 17 Abs. 2 JGG gestützt. Bei der Bemessung der Strafe ist vor allem der in der Tat zum Ausdruck kommende erhebliche Erziehungsbedarf berücksichtigt worden.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Ravensburg keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Ravensburg – Urteil vom 20. Juli 2017 – 2 KLs 42 Js 3252/17</p>
<p align="justify"><b>§ 17 JGG </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. Dezember 2017</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Heranwachsenden wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von elf Jahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-eines-heranwachsenden-wegen-versuchten-mordes-zu-einer-jugendstrafe-von-elf-jahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Oct 2017 19:42:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[versuchter Mord]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2017 Das Landgericht Würzburg hat den zur Tatzeit 19jährigen Angeklagten wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-eines-heranwachsenden-wegen-versuchten-mordes-zu-einer-jugendstrafe-von-elf-jahren/">Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Heranwachsenden wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von elf Jahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Würzburg hat den zur Tatzeit 19jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Nach den landgerichtlichen Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, seine vormalige Freundin zu töten, nachdem diese die Beziehung zu ihm beendet hatte. Durch einen Mittäter lockte er sie unter einem Vorwand in den zur abendlichen Tatzeit menschenleeren Schlosspark von Wiesentheid. Dort trat er überraschend auf sie zu und versetzte ihr in Tötungsabsicht drei wuchtige Stiche mit einem Messer. Die Stiche drangen in den Hals, die linke Schädelseite sowie in den Nacken ein und führten zu schwersten, konkret lebensbedrohlichen Verletzungen. Der Angeklagte und sein Mittäter ließen die Geschädigte in dem Glauben, sie getötet zu haben, im Park zurück. Infolge der durch die Messerstiche zugefügten Verletzungen, vor allem der gravierenden Verletzung des Rückenmarks, sind bei ihr u.a. eine Querschnittslähmung eines bestimmten Grades sowie schwerste Beeinträchtigungen des Blasen-Darm-Trakts eingetreten. Sie ist derzeit dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Tat u.a. als versuchten Mord unter Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe gewertet. Unter Anwendung von Jugendstrafrecht ist die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG festgestellt und der Angeklagte innerhalb des dadurch eröffneten höheren Strafrahmens zu der Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Zudem hat das Landgericht der Geschädigten ein hohes einmaliges Schmerzensgeld sowie eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente zuerkannt.</p>
<p align="justify">Mit seiner Revision hat der Angeklagte vor allem die Anwendung des erhöhten Strafrahmens der Jugendstrafe beanstandet.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Würzburg keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Würzburg – Urteil vom 26. Januar 2017 – JKLs 801 Js 263/16 jug.</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 105 Abs. 3 JGG </b></p>
<p align="justify">Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. Oktober 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-jugendliche-und-einen-jungen-erwachsenen-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-auf-revision-der-staatsanwaltschaft-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 21:59:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 113/2017 Das Landgericht hat vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-jugendliche-und-einen-jungen-erwachsenen-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-auf-revision-der-staatsanwaltschaft-aufgehoben/">Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 113/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hat seine Revision zurückgenommen.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Er hat beanstandet, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – 627 KLs 12/16 jug. – Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 221 Abs. 1 StGB </b>(Aussetzung) lautet:</p>
<p align="justify">&#8222;Wer einen Menschen</p>
<p align="justify">in eine hilflose Lage versetzt oder</p>
<p align="justify">in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,</p>
<p align="justify">und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.&#8220;</p>
<p align="justify"><b>§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB </b>(Herstellen jugendpornographischer Schriften) lautet:</p>
<p align="justify">&#8222;Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …</p>
<p align="justify">eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt …&#8220;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berliner Verurteilung zweier Heranwachsender wegen Verbrennens einer schwangeren jungen Frau rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-verurteilung-zweier-heranwachsender-wegen-verbrennens-einer-schwangeren-jungen-frau-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 20:30:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Heimtücke]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 207/2016 Das Landgericht Berlin hat die heute 21 Jahre alten Angeklagten wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-verurteilung-zweier-heranwachsender-wegen-verbrennens-einer-schwangeren-jungen-frau-rechtskraeftig/">Berliner Verurteilung zweier Heranwachsender wegen Verbrennens einer schwangeren jungen Frau rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 207/2016</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat die heute 21 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes und Schwangerschaftsabbruchs zu Jugendstrafen von jeweils 14 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Jugendkammer lockten die Angeklagten im Januar 2015 die von einem der Angeklagten im achten Monat schwangere 19-jährige Frau nachts in einem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Der werdende Vater wollte durch die Ermordung seiner ehemaligen Freundin die Geburt des Kindes verhindern, um sich so seinen Pflichten als Vater zu entziehen. Der andere Angeklagte wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollte, wie es sei, einen Menschen zu töten. Dieser Angeklagte versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der andere Angeklagte aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete und das Benzin entzündete. Die junge Frau verbrannte bei lebendigem Leib. Auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind verstarb.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten die Verwirklichung von drei Mordmerkmalen angenommen (Heimtücke, Grausamkeit sowie niedriger Beweggrund bzw. Mordlust). Unter Anwendung der seit dem Jahr 2012 geltenden Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG hat es jeweils eine Jugendstrafe von 14 Jahren verhängt. Nach dieser Vorschrift beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe bei Heranwachsenden 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord handelt und das insoweit sonst geltende Höchstmaß von zehn Jahren Jugendstrafe wegen der besonderen Schwere der Schuld des Täters nicht ausreicht.</p>
<p align="justify">Ihre Verurteilung haben die Angeklagten mit der Revision angegriffen, wobei ein Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Recht geltend gemacht worden sind. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Auch die Höhe der verhängten Strafen unter Anwendung der genannten Vorschrift hat keine Rechtsfehler erkennen lassen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Berlin – Urteil vom 19. Februar 2016 – (513 KLs) 234 Js 18/15 KLs (19/15)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. November 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-verurteilung-zweier-heranwachsender-wegen-verbrennens-einer-schwangeren-jungen-frau-rechtskraeftig/">Berliner Verurteilung zweier Heranwachsender wegen Verbrennens einer schwangeren jungen Frau rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Tötung einer 16-Jährigen nach dem Besuch des Herbstfests in Rockenhausen: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes und Vergewaltigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/toetung-einer-16-jaehrigen-nach-dem-besuch-des-herbstfests-in-rockenhausen-bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-wegen-mordes-und-vergewaltigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 15:27:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Rockenhausen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 169/2016 Das Landgericht Kaiserslautern hatte einen heute 21 Jahre alten Praktikanten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 169/2016</p>
<p>Das Landgericht Kaiserslautern hatte einen heute 21 Jahre alten Praktikanten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich der Angeklagte und das spätere Tatopfer am Abend des 12. September 2015 auf dem Herbstfest in Rockenhausen kennen. Nachdem der Angeklagte die 16-Jährige am frühen Morgen des 13. September 2015 zum Bahnhof in Rockenhausen begleitet hatte, zwang er sie auf einer nahegelegenen Grünfläche mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Anschließend erdrosselte er die junge Frau mit seinem Gürtel, um die Entdeckung der vorausgegangenen Vergewaltigung zu verhindern. Ihre Leiche warf er in einen Kanalschacht.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern keine ihn beschwerenden Rechtsfehler aufweist.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Kaiserslautern – Urteil vom 12. Mai 2016 – 1 KLs 6035 Js 14853/15 jug</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. September 2016</p>
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