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	<title>Kapitalerhöhung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verluste-aus-dem-entschaedigungslosen-entzug-von-aktien-koennen-steuerlich-geltend-gemacht-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2020 08:24:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Aktien]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundkapital]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 21/2020</p>
<p><strong>Urteil vom 3.12.2019   VIII R 34/16</strong></p>
<p>Werden (nach dem 31.12. 2008 erworbene) Aktien einem Aktionär ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleidet der Aktionär einen Verlust, der in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2019 gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden. Das BMF war dem Revisionsverfahren beigetreten.</p>
<p>Im Streitfall hatte die Klägerin am 14.02.2011 und am 16.01.2012 insgesamt 39 000 Namensaktien einer inländischen AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 € erworben. Im Streitjahr 2012 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan wurde gemäß § 225a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) das Grundkapital der AG auf Null herabgesetzt und eine Kapitalerhöhung beschlossen, für die ein Bezugsrecht der Klägerin und der übrigen Altaktionäre ausgeschlossen wurde. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Da die Klägerin für den Untergang ihrer Aktien keinerlei Entschädigung erhielt, entstand bei ihr ein Verlust in Höhe ihrer ursprünglichen Anschaffungskosten. Das Finanzamt weigerte sich, diesen Verlust zu berücksichtigen.</p>
<p>Das sah der BFH anders und gab der Klägerin Recht. Er beurteilte den Entzug der Aktien in Höhe von 36.262,77 € als steuerbaren Aktienveräußerungsverlust. Dieser Verlust sei nach den Beteiligungsquoten auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.</p>
<p>Zur Begründung führte der BFH aus, dass der Untergang der Aktien keine Veräußerung darstelle und auch sonst vom Steuergesetz nicht erfasst werde. Das Gesetz weise insoweit aber eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Die in § 225a InsO geregelte Sanierungsmöglichkeit sei erst später eingeführt worden, ohne die steuerliche Folgen für Kleinanleger wie die Klägerin zu bedenken. Es widerspreche den Vorgaben des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes in seiner Konkretisierung durch das Leistungsfähigkeits- und Folgerichtigkeitsprinzip, wenn der von der Klägerin erlittene Aktienverlust steuerlich nicht berücksichtigt werde, wirtschaftlich vergleichbare Verluste (z.B. aufgrund eines Squeeze-Out oder aus einer Einziehung von Aktien durch die AG) aber schon.</p>
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		<title>Dividendenabhängige Tantieme &#8211; „Verwässerungsausgleich“ bei effektiven Kapitalerhöhungen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/dividendenabhaengige-tantieme-verwaesserungsausgleich-bei-effektiven-kapitalerhoehungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2018 12:32:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dividende]]></category>
		<category><![CDATA[dividendenabhängige Tantieme]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwässerungsausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/2018 Die Regelung des „Verwässerungsschutzes“ bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/2018</div>
<div align="justify">
<p>Die Regelung des „Verwässerungsschutzes“ bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)* ist nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar.</p>
<p>Die Beklagte ist eine deutsche Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Dort arbeitete der Kläger von 1963 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2011. Ab dem Jahr 1991 sagte die Beklagte dem Kläger eine Tantieme zu, deren Höhe unter anderem von der Dividende abhängig war, die pro ausgegebener Aktie der Beklagten gezahlt wurde. Diese Zusage wurde zuletzt im Jahr 1999 modifiziert. Von 1999 bis 2010 erhöhte sich die Zahl der von der Beklagten ausgegebenen Aktien im Rahmen sogenannter effektiver Kapitalerhöhungen um 74,4 %. Das gezeichnete Kapital erhöhte sich entsprechend. Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Geschäftsjahr 2010 eine dividendenabhängige Tantieme in Höhe von 31.146,00 Euro brutto.</p>
<p>Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die an ihn auf Basis der letzten Zusage von 1999 gezahlte dividendenabhängige Tantieme für das Geschäftsjahr 2010 sei angesichts der Erhöhung der Zahl ausgegebener Aktien um 74,4 % als Verwässerungsausgleich ebenfalls um diesen Prozentsatz zu erhöhen. Ihm stehe der Verwässerungsausgleich in analoger Anwendung des für nominelle Kapitalerhöhungen geltenden § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG zu. Die maßgebliche Interessenlage eines Arbeitnehmers, dessen Tantieme von der Dividende abhänge, sei bei nominellen und effektiven Kapitalerhöhungen identisch. Zumindest ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG gilt aufgrund seiner systematischen Stellung im AktG unmittelbar nur für sogenannte nominelle Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Eine analoge Anwendung auf effektive Kapitalerhöhungen, die mit einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals verbunden sind, kommt nicht in Betracht. Für dividendenabhängige Rechte Dritter besteht keine planwidrige Gesetzeslücke, wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung ergibt. Es führt ferner nicht zu Wertungswidersprüchen, wenn die Verwässerungsschutzregelungen für nominelle Kapitalerhöhungen nicht auf Fälle effektiver Kapitalerhöhungen übertragen werden. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt eine planwidrige Regelungslücke. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus den Grundsätzen der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Es handelt sich um keine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags im Sinn von § 313 BGB geworden sind.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 27. Juni 2018 &#8211; 10 AZR 295/17 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 7. April 2017 &#8211; 14 Sa 303/16 &#8211;</em><i><br />
</i></p>
<p align="justify">*§ 216 Abs. 3 Satz 1 AktG lautet:</p>
<p>Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 21:30:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Sal. Oppenheim]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2018 Das Landgericht Köln hat &#8211; jeweils wegen Untreue in zwei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/">Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hat &#8211; jeweils wegen Untreue in zwei Fällen &#8211; drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren sowie einen vierten Angeklagten zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 7. März 2018 die Revisionen der vier Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Senat die diese vier Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewährten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Millionen Euro. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Millionen Euro für 59,8 Millionen Euro. Dabei wussten sie, dass die Arcandor AG, zu der unter anderem Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Millionen Euro. Dem lag der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.</p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der 2. Strafsenat hat diese Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts mit einstimmigem Beschluss vom 7. März 2018 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die verhängten Strafen als rechtsfehlerhaft und vor allem mit Blick auf die verursachten Schäden zu niedrig beanstandet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit seinem heutigen Urteil ebenfalls verworfen. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar, weil sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterscheiden. Die Bewährungsentscheidungen des Landgerichts weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.</p>
<p align="justify">Damit ist das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser vier Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln &#8211; 116 KLs 2/12 &#8211; Urteil vom 9. Juli 2015</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. März 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/">Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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