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	<title>Kapitalleistung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2017 20:18:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussregelung]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsrichter]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 35/2017 Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind weder von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 35/2017</p>
<p>Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Kammerverfahren ausgeschlossen. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde auch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an, die zwar inhaltlich vergleichbare Probleme, aber ganz andere Beschwerdeführer betrafen und an denen Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier beteiligt waren.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung. Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Richters an der Sache oder einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen. So kann verhindert werden, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung zu überprüfen hat, um damit eine unparteiische und unbefangene inhaltliche Prüfung zu gewährleisten. Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist, besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen. Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind damit an der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht gehindert. Sie können darüber hinaus aus den genannten Gründen auch an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, da die Tätigkeit in den früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen.</p>
<p>In der Sache wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und der Beschwerdeführer zudem den Rechtsweg nicht erschöpft hat.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen &#8211; Reichweite von § 7 Abs. 1a Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/insolvenzsicherung-bei-kapitalleistungen-reichweite-von-%c2%a7-7-abs-1a-satz-3-betriebsrentengesetz-betravg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2016 19:22:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrentengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 49/2016 Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 49/2016</p>
<p>Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden.</p>
<div align="justify">
<p>Der im Jahr 1949 geborene Kläger war langjährig bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro brutto zu zahlen. Im September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Zahlung der Kapitalleistung verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapitalleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 20. September 2016 &#8211; 3 AZR 411/15 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln<br />
Urteil vom 8. Mai 2015 &#8211; 4 Sa 1057/14 &#8211;</p>
<p>Der Senat hat in sechs weiteren gleichgelagerten Fällen die Rechtsstreite ebenfalls zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (- 3 AZR 410/15 &#8211; sowie &#8211; 3 AZR 412/15 &#8211; bis &#8211; 3 AZR 415/15 &#8211; und &#8211; 3 AZR 195/16 -).</p>
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