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	<title>Kapitalmarktrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Sep 2020 10:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2020</p>



<p>Beschluss vom 15. September 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200915_1bvr243518.html">1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19, 1 BvR 2520/18</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Zurückweisung dreier Befangenheitsanträge im Rahmen eines laufenden Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) richteten, nicht zur Entscheidung angenommen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Nach Beginn des Musterverfahrens fanden innerhalb des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts mehrere aufeinanderfolgende Richterwechsel statt. Auf die Bitte des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin übersandte der Senatsvorsitzende diesem die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne vom 1.&nbsp;September 2017, 1.&nbsp;Januar 2018 und 1.&nbsp;April 2018. Einen weiteren Beschluss über die Geschäftsverteilung ab dem 1. März 2018 übersandte der Senat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem Unstimmigkeiten aufgefallen waren. Die Geschäftsverteilungspläne weisen das Musterverfahren jeweils einem der Beisitzer als Berichterstatter zu. Außerdem geht hieraus hervor, dass der Senat mit fünf und im März 2018 sogar mit sechs Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt war.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Berichterstatter für das Musterverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Beschluss vom 1.&nbsp;März 2018 sei entweder ihrem Bevollmächtigten bewusst vorenthalten oder nachträglich gefälscht worden, um zum einen eine unzulässige Überbesetzung des Senats im März 2018 und zum anderen die ebenfalls unzulässige Zuweisung der Berichterstattung für das Kapitalanleger-Musterverfahren an einen bestimmten Beisitzer zu verschleiern. Der Senat wies das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das Musterverfahren unter Mitwirkung einer Richterin sowie zwei weiterer Richter zurück.</p>



<p>Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin die beteiligte Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da diese an den Beschlüssen über die senatsinterne Geschäftsverteilung mitgewirkt habe, so dass sie aufgrund Vorbefassung im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei. Auch dieses Ablehnungsgesuch wies der Senat ebenso wie ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden, das ebenfalls die Versendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne betraf, als unbegründet zurück. Die von der Beschwerdeführerin in allen drei Ablehnungsverfahren erhobenen Anhörungsrügen blieben jeweils erfolglos.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht habe den im Ablehnungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es mangels Einholung dienstlicher Stellungnahmen aller an den Beschlüssen über die Geschäftsverteilung beteiligten Richter die Umstände der Zuweisung der Berichterstattung für das Musterverfahren nicht weiter aufgeklärt habe.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerden sind mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig, weil eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten nicht dargelegt wird.</p>



<p>1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots in der Ausprägung des Anspruchs auf Justizgewähr durch den Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das Musterverfahren wird nicht hinreichend begründet.</p>



<p>Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstands ermöglichen muss. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verleiht dem Einzelnen zwar einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Eine Verletzung der einfachgesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung begründet aber grundsätzlich noch keinen Verfassungsverstoß. Ein Verfassungsverstoß kommt vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht, welche von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Eine weitere Sachaufklärung war hier nicht erforderlich, da weder die Zuweisung der Berichterstattung für das Kapitalanleger-Musterverfahren noch die Besetzung des für das Musterverfahren zuständigen Senats im März 2018 für den Senatsvorsitzenden Anlass bot, die senatsinterne Geschäftsverteilung zu verschleiern oder nachträglich zu fälschen.</p>



<p>Der Vorsitzende kann grundsätzlich im Einzelfall nach seinem Ermessen ohne Verstoß gegen Art.&nbsp;101 Abs. 1 Satz&nbsp;2&nbsp;GG bestimmen, wer von den Mitgliedern einer konkreten Sitzgruppe die Aufgaben des Berichterstatters wahrnimmt. Zwar unterliegt die Erstellung der Geschäftsverteilungspläne den Bindungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für einen überbesetzten Spruchkörper muss sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergeben, wer bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt. Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dementsprechend auch, dass der Berichterstatter bereits im Geschäftsverteilungsplan nach abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelungen festgelegt sein muss, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen werden soll. Da nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) die Übertragung auf den Einzelrichter nach §§ 348 ff. ZPO ausgeschlossen ist, bestand für den Senatsvorsitzenden jedoch kein Anlass, die Zuweisung der Berichterstattung für das Musterverfahren an einen bestimmten Beisitzer durch Zurückhaltung oder Fälschung von Geschäftsverteilungsplänen zu verschleiern.</p>



<p>Wenn sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergibt, welcher Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt, ist auch eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl jedenfalls grundsätzlich nicht erforderlich. Allein der Verweis auf die Anzahl von sechs Richtern reicht zur Begründung eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG daher nicht aus.</p>



<p>2. Auch die Rüge, der Senat habe mit falscher Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden und so das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt, wird nicht hinreichend substantiiert begründet. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass über den Wortlaut des §&nbsp;41&nbsp;Nr. 6 ZPO hinaus von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wer mit der Sache zwar bereits befasst, aber an der angefochtenen Entscheidung nicht beteiligt war.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-laesst-kapitalanleger-musterverfahren-in-stuttgart-gegen-die-porsche-se-zu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2020 20:42:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselskandal]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Porsche SE]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung von Publizitätspflichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2020&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: left;" align="justify">Bundesgerichtshof lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19 </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sogenannten Dieselskandals einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche SE nicht entgegen steht.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Porsche Automobil Holding SE (&#8222;Porsche SE&#8220;) ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA vermarktete. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Meldung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 informierte die Porsche SE in einer Ad-hoc-Meldung hierüber und teilte mit, dass bei ihr infolge der Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt zu erwarten sei. In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Porsche SE ein.</p>
<p align="justify">Mit einem Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig soll geklärt werden, ob die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem als VW-Abgasskandal bezeichneten Sachverhalt ihre Publizitätspflichten verletzt hat.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Stuttgart hat dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Herbeiführung eines Musterentscheids Feststellungsziele vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Porsche SE von Vorgängen aus dem Bereich der Volkswagen AG, hieraus folgende Ad-hoc-Mitteilungspflichten, und Fragen der Wissenszurechnung geklärt werden sollen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren für unzulässig erklärt. Die Entscheidung in einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig über die Feststellungsziele des dortigen Kapitalanleger-Musterverfahrens abhängig und beide Verfahren beträfen mit den Vorgängen bei der Volkswagen AG denselben Lebenssachverhalt. Gegen diese Entscheidung haben sich Kapitalanleger mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Satz 1 KapMuG ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in einem bereits eingeleiteten Musterverfahren die Prozessgerichte in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen wären, bindet. Bei Schadensersatzansprüchen, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, hat eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung für andere Prozesse, wenn diese dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.</p>
<p align="justify">Das Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig sperrt danach das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht, weil Gegenstand der Feststellungsziele des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingeleiteten Musterverfahrens Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG sind, während das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart öffentliche Kapitalmarktinformationen der Porsche SE betreffen soll. Dass Vorgänge bei der Volkswagen AG jedenfalls mittelbar in beiden Verfahren von Bedeutung sind, ist nicht entscheidend.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 27. März 2019 – 20 KAP 2/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 7 KapMuG: </b></p>
<p align="justify">Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.</p>
<p align="justify"><b>§ 8 Abs. 1 KapMuG: </b></p>
<p align="justify">Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 22 Abs. 1 KapMuG </b></p>
<p align="justify">(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. (…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Juli 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof  entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen  Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerde-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-betreffend-den-offenen-immobilienfonds-morgan-stanley-p2-value/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2018 18:43:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Morgan Stanley]]></category>
		<category><![CDATA[Musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4545</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 192/2018 Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerde-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-betreffend-den-offenen-immobilienfonds-morgan-stanley-p2-value/">Bundesgerichtshof  entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen  Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 192/2018  </p>



<p>Der u.a. für das gesetzlich geregelte  Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des  Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt  am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März  2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im  Klageregister veröffentlicht worden. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen
 Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220; auf, dessen Vermögen im In- 
und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über 
diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte 
ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der 
Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang 
die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer 
Größenordnung von 67 Millionen € und einen Tag später, am 29. Oktober 
2008, in einer Größenordnung von 196 Millionen €. Infolgedessen setzte 
die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die 
Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die 
Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 
verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die 
Verwaltung des Investmentvermögens zum 30. September 2013. Seither wird 
das Sondervermögen abgewickelt. </p>



<p>Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim 
Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die 
Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt 
am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der 
Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine 
(vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Mit Musterentscheid vom 13. Januar 2016, berichtigt 
durch Beschluss vom 23.&nbsp;März 2016, hat das Oberlandesgericht 
festgestellt, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein 
sog. Investmentvertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen hat es die 
Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den 
Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem 
Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten des Musterklägers zahlreiche 
Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der 
Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm 
gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiterverfolgt sowie eine 
vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB 
i.V.m. §&nbsp;311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen 
Haftung aus § 127 des zum 22.&nbsp;Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für
 Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG aF) 
geltend gemacht. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache 
zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten 
gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen 
an Dritte hat er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren 
unstatthaft begehrt. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die 
Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht 
ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger 
gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend
 erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG aF 
in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der 
Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder 
unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines 
Investmentvertrages gemäß §&nbsp;280 Abs.&nbsp;1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 
Abs. 2 BGB verdrängt. Der XI. Zivilsenat hat die Zurückweisung der 
übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige 
Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind.
 Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu 
Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen 
Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im 
Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>LG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 28. April 2014 &#8211; 2-21 OH 2/14 </p>



<p>OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 13. Januar 2016 &#8211; 23 Kap 1/14 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 127 InvG (in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) Prospekthaftung </strong></p>



<p>(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten 
Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von 
wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann 
derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten 
Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft
 oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese
 Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner
 Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages 
verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der 
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis 
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des 
Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den 
Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis </strong></p>



<p>[…] </p>



<p>(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt 
jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des 
anderen Teils verpflichten. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 280 BGB </strong></p>



<p><strong>Schadensersatz wegen Pflichtverletzung </strong></p>



<p>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem 
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch 
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
 Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 311 BGB </strong></p>



<p><strong>Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse </strong></p>



<p>[…] </p>



<p>(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch  </p>



<p>1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, </p>



<p>2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine
 Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem 
anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, 
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder </p>



<p>3.ähnliche geschäftliche Kontakte. </p>



<p>[…] </p>



<p>Karlsruhe, den 18. Dezember 2018 </p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare europäische Verordnung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-strafbarkeitsluecke-durch-verweisung-auf-eine-noch-nicht-anwendbare-europaeische-verordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 May 2018 06:44:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ahndungslücke]]></category>
		<category><![CDATA[Insiderhandel]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafbarkeitslücke]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Wertpapierhandelsgesetz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3819</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 42/2018 Es besteht keine Straflosigkeit für vor dem 3. Juli 2016&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 42/2018</p>
<p>Es besteht keine Straflosigkeit für vor dem 3. Juli 2016 begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, nach der es am 2. Juli 2016 nicht zu einer „Ahndungslücke“ für Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz gekommen sei, verstößt nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dies stellte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss fest und nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde durch das Landgericht Hamburg wegen Insiderhandels auf Grundlage des Gesetzes über den Wertpapierhandel in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung verwarnt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 390.000 Euro angeordnet. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil Revision ein. Die Revision begründete die Beschwerdeführerin unter anderem mit einer zeitlich nach dem Urteil des Landgerichts erfolgten Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes. Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 30. Juni 2016 sei die vorherige Vorschrift über das Verbot des Insiderhandels durch § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG ersetzt worden. Danach werde bestraft, wer gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verstoße, indem er entgegen deren Art. 14 ein Insidergeschäft tätige. Diese Regelung sei am 2. Juli 2016 in Kraft getreten. Art. 14 MAR, auf den in dieser Vorschrift Bezug genommen werde, sei zwar bereits im Juni 2014 in Kraft getreten, aber erst ab dem 3. Juli 2016 anwendbar gewesen.</p>
<ul>
<li>38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG verweise somit für den 2. Juli 2016 auf eine Verordnung, die insoweit noch keine Geltung habe. Diese Leerverweisung habe die Straflosigkeit zur Folge, da gegen eine noch nicht anwendbare Verordnung nicht verstoßen werden könne und gemäß § 2 Abs. 3 StGB im Fall einer Gesetzesänderung stets das mildeste Gesetz anzuwenden sei. Diese zeitlich nach der Entscheidung des Landgerichts eingetretene Straflosigkeit habe der Bundesgerichtshof auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen bloßen gesetzgeberischen Irrtum handele. Das aus dem Insiderhandel Erlangte könne dann ebenfalls nicht mehr abgeschöpft werden.</li>
</ul>
<p>Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 10. Januar 2017 die Revision als unbegründet, da es sich bei § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche statische Verweisung auf die Marktmissbrauchsverordnung handle. Durch die Bezugnahme sei Art. 14 MAR ab dem 2. Juli 2016 für (mit)anwendbar erklärt worden, da der nationale Gesetzgeber stets eine lückenlose Ahndung des Insiderhandels habe erreichen wollen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Analogieverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG und, aufgrund der Anordnung des Verfalls, eine Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Auslegung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung durch den Bundesgerichtshof verstößt nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.</p>
<p>Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn ihre Strafbarkeit vor der Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war. Über die Strafbarkeit eines Handelns entscheidet allein der Gesetzgeber. Den Richtern verbleibt die Anwendung und Interpretation der Vorschriften innerhalb der Grenze des Wortlauts.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof wird in dem angegriffenen Beschluss diesen Anforderungen gerecht.</p>
<p>Die Verweisung in § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG auf Art. 14 MAR ist als bloßer Verzicht zu werten, deren Wortlaut wiederzugeben. Die Verweisungsnorm bestimmt unabhängig von der Bezugsnorm die Rechtsfolge. Es ist nicht entscheidend, ob die Bezugsnorm selbst eine Rechtsfolge enthält und ob diese bereits anwendbar ist. Voraussetzung ist lediglich, dass die Bezugsnorm durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung bekannt gemacht wurde. Dies ist im Hinblick auf die Marktmissbrauchsverordnung der Fall; diese wurde bereits im Jahr 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Strafbarkeit war daher genauso vorhersehbar, als wäre der Wortlaut des Art. 14 MAR in die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG aufgenommen worden.</p>
<p>Auch der Wortlaut des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG setzt nicht voraus, dass die Marktmissbrauchsverordnung auf europäischer Ebene bereits anwendbar war. Aus dem Begriff „verstößt“ ergibt sich nicht, dass die Verhaltensregel, gegen die verstoßen wird, bereits unabhängig von einer Bezugnahme anwendbar sein und bestimmte Rechtsfolgen auslösen muss.</p>
<p>Die von dem Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG ist im Übrigen weder objektiv willkürlich, noch verkennt sie  europäisches Recht.</p>
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		<title>Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfahren-zum-anleihenkaufprogramm-der-ezb-ausgesetzt-und-dem-gerichtshof-der-europaeischen-union-vorgelegt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Aug 2017 20:36:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleihe]]></category>
		<category><![CDATA[Anleihenkaufprogramm]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Zentralbank]]></category>
		<category><![CDATA[EZB]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[PSPP]]></category>
		<category><![CDATA[Public Sector Purchase Programme]]></category>
		<category><![CDATA[Wertpapier]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 70/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 70/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfahren betreffend die Frage, ob das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sowie über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgehen und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreifen. Der Senat beantragt die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das PSPP ist Teil des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP), eines Rahmenprogramms der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Ankauf von Vermögenswerten. Das PSPP macht den weitaus größten Anteil des Gesamtvolumens des EAPP aus. Zum 12. Mai 2017 erreichte das EAPP ein Gesamtvolumen von 1.862,1 Milliarden Euro; hiervon entfielen allein 1.534,8 Milliarden Euro auf das PSPP.</p>
<p>Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass das Europäische System der Zentralbanken mit dem von ihm aufgelegten Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 119, 127 ff. AEUV) verstoße. Deshalb dürfe die Deutsche Bundesbank an diesem Programm nicht mitwirken und seien der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen das Programm zu ergreifen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt deutschen Staatsbürgern in dem durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Umfang ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Recht auf demokratische Selbstbestimmung. Die deutschen Verfassungsorgane trifft auf Grund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Pflicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken. Dabei ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union auf ersichtlichen Kompetenzüberschreitungen beruhen oder den nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität berühren mit der Folge, dass deutsche Staatsorgane weder an ihrem Zustandekommen noch an ihrer Umsetzung mitwirken dürfen.</li>
<li>Es bestehen Zweifel, ob der PSPP-Beschluss mit dem Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung vereinbar ist.</li>
<li>a) Art. 123 Abs. 1 AEUV verbietet es der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Schuldtitel unmittelbar von Einrichtungen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten zu erwerben. Auch Ankäufe am Sekundärmarkt dürfen nicht eingesetzt werden, um das mit Art. 123 AEUV verfolgte Ziel zu umgehen. Ein Programm, das den Ankauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt zum Gegenstand hat, muss daher mit hinreichenden Garantien versehen sein, um eine Beachtung des Verbots monetärer Staatsfinanzierung wirksam zu gewährleisten. Der Senat geht davon aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die von ihm herausgestellten, den Grundsatzbeschluss über das OMT-Programm vom 6. September 2012 in seiner Reichweite einschränkenden Konditionen als rechtsverbindliche Kriterien ansieht, deren Missachtung auch in Bezug auf andere Programme, die den Ankauf von Staatsanleihen zum Gegenstand haben, einen Kompetenzverstoß darstellte.</li>
<li>b) Das PSPP betrifft Anleihen von Staaten, staatlichen Unternehmen und anderen staatlichen Einrichtungen sowie von europäischen Institutionen. Diese Anleihen werden zwar ausschließlich auf dem Sekundärmarkt erworben. Für einen Verstoß des PSPP-Beschlusses gegen Art. 123 AEUV spricht jedoch, dass Einzelheiten der Ankäufe in einer Art und Weise angekündigt werden, die auf den Märkten die faktische Gewissheit begründen könnten, dass das Eurosystem emittierte Staatsanleihen auch erwerben wird, dass die Einhaltung bestimmter Mindestfristen zwischen der Ausgabe eines Schuldtitels auf dem Primärmarkt und seinem Ankauf auf dem Sekundärmarkt nicht nachprüfbar ist, dass erworbene Anleihen bislang durchwegs bis zur Endfälligkeit gehalten werden und dass darüber hinaus Anleihen erworben werden, die von vornherein eine negative Rendite aufweisen.</li>
<li>Der PSPP-Beschluss könnte darüber hinaus vom Mandat der EZB nicht gedeckt sein.</li>
<li>a) Die Währungspolitik ist nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung der Verträge insbesondere von der primär den Mitgliedstaaten zustehenden Wirtschaftspolitik abzugrenzen. Dabei kommt es auf die objektiv zu bestimmende Zielsetzung einer Maßnahme, die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel sowie ihre Verbindung zu anderen Regelungen an.</li>
<li>b) Aus Sicht des Senats könnte der PSPP-Beschluss sich auf der Grundlage einer Gesamtschau der maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht mehr als währungspolitische, sondern als überwiegend wirtschaftspolitische Maßnahme darstellen. Zwar hat das PSPP eine erklärte währungspolitische Zielsetzung und bedient sich zur Verfolgung dieses Ziels geldpolitischer Mittel; jedoch sind die wirtschaftspolitischen Auswirkungen aufgrund des Volumens des PSPP und der damit verbundenen Voraussehbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen bereits unmittelbar im Programm selbst angelegt. Damit könnte sich das PSPP in Bezug auf die ihm zugrundeliegende währungspolitische Zielsetzung als unverhältnismäßig erweisen. Zudem lassen die Beschlüsse, die die Grundlage des Programms bilden, eine nachvollziehbare Begründung vermissen, die es erlauben würde, während des mehrere Jahre umfassenden Vollzugs der Beschlüsse die fortdauernde Erforderlichkeit des Programms laufend zu überprüfen.</li>
<li>Ob auf der Basis der Risikoteilung zwischen der EZB und der Bundesbank das durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Budgetrecht des Deutschen Bundestages und dessen haushaltspolitische Gesamtverantwortung durch den PSPP-Beschluss oder seine Umsetzung im Hinblick auf mögliche Verluste der Bundesbank berührt werden können, ist derzeit nicht sicher absehbar.</li>
<li>a) Eine unbegrenzte Risikoteilung innerhalb des Eurosystems und daraus resultierende Risiken für die Gewinn- und Verlustrechnung der nationalen Zentralbanken würde eine Verletzung der Verfassungsidentität im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG bedeuten, wenn sie eine Rekapitalisierung der nationalen Zentralbanken mit Haushaltsmitteln in einem Umfang erforderlich machen könnten, wie sie der Senat in seiner Rechtsprechung zu EFSF und ESM an die Zustimmung des Deutschen Bundestages gebunden hat. Für den Erfolg der Verfassungsbeschwerden kommt es mithin darauf an, ob eine solche Risikoteilung nach dem Primärrecht ausgeschlossen werden kann.</li>
<li>b) Die Beschlussfassung des EZB-Rats über Art und Umfang der Risikoteilung zwischen den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken ist primärrechtlich kaum determiniert. Das könnte eine Änderung der Regelungen zur Risikoteilung innerhalb des Eurosystems durch den EZB-Rat ermöglichen, aus der sich Risiken für die Gewinn- und Verlustrechnung der nationalen Zentralbanken und darüber hinaus für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung der nationalen Parlamente ergeben könnten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine unbegrenzte Risikoverteilung bei Ausfällen von Anleihen der Zentralregierungen und ihnen gleich gestellter Emittenten zwischen den nationalen Zentralbanken des Eurosystems gegen Art. 123 und Art. 125 AEUV sowie gegen Art. 4 Abs. 2 EUV (in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG) verstieße.</li>
</ol>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren betreffend den &#8222;zweiten Börsengang&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-telekom-verfahren-betreffend-den-zweiten-boersengang/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Feb 2017 21:11:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anleger]]></category>
		<category><![CDATA[Börsengang]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[KapMuG]]></category>
		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Telekom]]></category>
		<category><![CDATA[Telekom-Verfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2017 Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2017</p>
<p>Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. November 2016 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern und die Anschlussrechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 entschieden. Der Senatsbeschluss wurde den am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten zugestellt. Die Veröffentlichung im Klageregister ist veranlasst.</p>
<p align="justify">Gegenstand des &#8211; im Zusammenhang mit den massenhaft erhobenen Klagen von Aktionären der Deutschen Telekom AG &#8211; neu geschaffenen Kapitalanleger-Musterverfahrens können nur verallgemeinerungsfähige Vorfragen zu den einzelnen Aktionärsklagen sein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht dabei die (Un-)Richtigkeit des anlässlich des sogenannten &#8222;zweiten Börsengangs&#8220; der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekts. Auf Grundlage dieses Prospekts wurden im Jahr 1999 u.a. 250 Millionen neue Stückaktien aus einer im Juni 1999 erfolgten Kapitalerhöhung zum Börsenhandel zugelassen und von der Deutschen Telekom AG öffentlich zum Verkauf angeboten. Zudem diente der Prospekt dazu, über 1,7 Milliarden Aktien aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Börsenhandel zuzulassen. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die Bundesrepublik Deutschland, die KfW und einen Teil der Konsortialbanken.</p>
<p align="justify">Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der<br />
Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Die Musterbeklagten &#8211; die Deutsche Telekom AG, die Bundesrepublik Deutschland, die KfW und eine in den Ausgangsverfahren verklagte Konsortialbank &#8211; haben das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen und über die mit Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts einbezogenen Feststellungsziele durch Musterentscheid vom 3. Juli 2013 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat es lediglich zu Teilaspekten, wie zur Prospektverantwortlichkeit der Deutschen Telekom AG, zu Verjährungsfragen, zur Darlegungs- und Beweislast und zum Adressatenkreis des Prospekts getroffen. Im Übrigen hat es die beantragten Feststellungen nicht getroffen.</p>
<p align="justify">Gegen den Musterentscheid haben 36 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass das Oberlandesgericht die gerügten Prospektfehler zu Recht verneint hat. Insbesondere berichtet der Prospekt zutreffend und vollständig über das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom AG mit mehr als 12.000 Grundstücken und etwa 33.000 baulichen Anlagen. Aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Wert des Immobilienvermögens im Prospekt nicht wesentlich zu hoch angegeben worden war. Der Prospektfehler, den der XI. Zivilsenat in dem anlässlich des &#8222;dritten Börsengangs&#8220; der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 herausgegebenen Verkaufsprospekt festgestellt hat (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 &#8211; XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1; vgl. Pressemitteilung Nr. 186/2014), betraf einen zeitlich nachfolgenden Geschäftsvorfall, der im hier verfahrensgegenständlichen Prospekt zum &#8222;zweiten Börsengang&#8220; noch keine Rolle spielte.</p>
<p align="justify">Damit steht für alle Ausgangsverfahren bindend fest, dass aus den betreffend den Prospekt des &#8222;zweiten Börsengangs&#8220; gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten keine Prospekthaftungsansprüche gemäß §§ 45 ff. BörsG aF* i.V.m. § 13 VerkProspG aF** und keine deliktischen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Auf weitere Fragen zur Darlegungs- und Beweislast, zur Verjährung, zum Adressatenkreis des Prospekts und zur Aktivlegitimation, die dem Oberlandesgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren und zu denen es ebenfalls Feststellungen getroffen hat, wird es in den Ausgangsverfahren daher nicht mehr entscheidungserheblich ankommen. Aus diesem Grunde hat der XI. Zivilsenat die dazu getroffenen Feststellungen auf die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen und die Anschlussrechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG aufgehoben und den Vorlagebeschluss insoweit für gegenstandslos erklärt.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 22. November 2006 &#8211; 3/7 OH 2/06</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 3. Juli 2013 &#8211; 23 Kap 2/06</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. Februar 2017</p>
<p align="justify">* <b>§ 45 BörsG in der Fassung vom 9. September 1998 </b></p>
<p align="justify">(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann</p>
<p align="justify">1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und</p>
<p align="justify">2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,</p>
<p align="justify">als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. (…)</p>
<p align="justify"><b>** § 13 VerkProspG in der Fassung vom 9. September 1998 </b></p>
<p align="justify">(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (…) entsprechend anzuwenden: (…)</p>
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			</item>
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		<title>Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-von-glaeubigern-griechischer-staatsanleihen-gegen-die-hellenische-republik-wegen-der-umschuldung-im-jahr-2012-sind-deutschland-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2016 22:26:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Griechenland]]></category>
		<category><![CDATA[griechische Staatsanleihen]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Umschuldung]]></category>
		<category><![CDATA[Wertpapierdepot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1585</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 51/2016 Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im Zusammenhang&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-von-glaeubigern-griechischer-staatsanleihen-gegen-die-hellenische-republik-wegen-der-umschuldung-im-jahr-2012-sind-deutschland-unzulaessig/">Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 51/2016</p>
<p>Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihren Wertpapierdepots geltend.</p>
<p align="justify">Die Kläger erwarben in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank von der Beklagten begebene ISIN GR Anleihen. In den Anleihebedingungen, in denen keine Umschuldungsklauseln (sog. Collective Action Clauses) enthalten waren, wurde bestimmt, dass diese Anleihen griechischem Recht unterfallen und es sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Das Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zulassung durch die griechische Zentralbank teilnehmen können. Nach Art. 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen. Da weder die deutsche Bank noch die Kläger Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren, erwarb die Bank die Anleihen im Auftrag der Kläger auf dem Sekundärmarkt.</p>
<p align="justify">Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes wurde durch das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 geregelt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach dem Gesetz bewirkt der Ministerratsbeschluss, dass die überstimmte Minderheit der Anlagegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Anders als die Kläger stimmten die Gläubigerversammlungen dem Angebot mehrheitlich zu, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert und mit längerer Laufzeit umzutauschen. Durch Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurden diese Mehrheitsentscheidungen allgemeinverbindlich. Sodann wurden die alten Anleihen eingezogen und die neuen Anleihen in das Girosystem der griechischen Zentralbank eingebucht. Daraufhin ersetzte die deutsche Bank die griechischen Anleihen der Kläger im Wege einer Umbuchung durch die um 53,5 % abgewerteten Titel anderer Stückelung und Laufzeit.</p>
<p align="justify">Die Kläger verlangen den Schaden ersetzt, der ihnen durch den Umtausch der Anleihen entstanden sei. Sie stützen die Klage darauf, dass die Beklagte deren Ausbuchung gegen ihren Willen durch Anweisung an die depotführende Bank veranlasst und dadurch Eigentum und Besitz der Kläger an den Schuldverschreibungen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger zurückgewiesen. Im Streitfall ist die Klage schon deswegen unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Ihr steht der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). Dieser besagt, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist, weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. Staatenimmunität besteht aber grundsätzlich nur für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen</p>
<p align="justify">Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar ein nicht-hoheitliches Handeln dar. Für die Frage der Immunität kommt es aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Deshalb geht es im Streitfall nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten. Maßgeblich sind insoweit der Erlass des Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde. Denn Wirkung gegenüber den Gläubigern, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten, entfaltete diese erst durch diese beiden – als hoheitlich einzustufenden &#8211; Maßnahmen. Ohne sie wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. Der anschließende Umtausch der von den Klägern gehaltenen Anleihen ist nur eine Folge der sich daraus ergebenden Rechtslage. Der Grundsatz der Staatenimmunität will gerade Entscheidungen eines Staates über die Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen hoheitlichen Maßnahmen eines anderen Staates verhindern.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 6. Februar 2014 &#8211; 2-21 O 332/12</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 18. September 2014 &#8211; 16 U 41/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 8. März 2016</p>
<div align="center"><b>Grundgesetz </b></div>
<div align="center"><b>Art. 25 GG </b></div>
<p align="justify">Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.</p>
<div align="center"><b>Gerichtsverfassungsgesetz </b></div>
<div align="center"><b>§ 20 GVG </b></div>
<p align="justify">(1) …….</p>
<p align="justify">(2) Im Übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.</p>
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		<title>Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 Investmentsteuergesetz mit dem Unionsrecht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vereinbarkeit-der-pauschalbesteuerung-gemaess-%c2%a7-6-invstg-mit-dem-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 23:15:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Investmentfonds]]></category>
		<category><![CDATA[Investmentsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Investmentsteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerträge]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 15/2016 In Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="nr_and_date">Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 15/2016</p>
<p class="nr_and_date">In Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert haben, können eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge aus diesen Fonds nach § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) vermeiden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12 entschieden hat.</p>
<p>In- und ausländische Investmentfonds haben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben zu veröffentlichen. Kommt der Fonds dem nicht nach, muss der inländische Anleger seine steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Fonds nach § 6 InvStG pauschal ermitteln. Er hat dann grundsätzlich die Ausschüttungen auf die Investmentanteile und einen Zwischengewinn sowie 70 % des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt. Mindestens muss der Anleger Erträge in Höhe von 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises für den Investmentanteil ansetzen.</p>
<p>Der VIII. Senat des BFH sah in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge gemäß § 6 InvStG aus den US-Investmentfonds der Revisionsklägerin nicht als erfüllt an. Grundlage ist hierfür das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C 326/12 (EU:C:2014:2269). Danach darf ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gemäß § 6 InvStG abzuwehren.</p>
<p>Nach dem Urteil des BFH gilt dies nun auch &#8211;entgegen einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juli 2015 (BStBl I 2015, 610)&#8211; für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Investmentfonds mit Sitz in den USA halten. Der VIII. Senat hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Streitfall an diese zurückverwiesen, damit die Revisionsklägerin die Gelegenheit hat, die gesetzlichen Pflichtangaben selbst vorzulegen. Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, kann die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG nunmehr durch eine individuelle Nachweisführung vermieden werden, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zusteht, der es ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren.</p>
<p>Der VIII. Senat hat schließlich bestätigt, dass der Nachweis zu den Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG durch den inländischen Anleger so zu führen ist, wie die Finanzverwaltung es im BMF-Schreiben 28. Juli 2015 (BStBl I 2015, 610) vorgegeben hat. Erleichterungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Form einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds sind nur in einem engen Rahmen zulässig.</p>
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		<title>Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Bundesfinanzhof hält Zinsschranke für verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-das-bverfg-bfh-haelt-zinsschranke-fuer-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 23:09:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[EBITDA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetzes]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichheitssatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuergesetzes]]></category>
		<category><![CDATA[negativer Zinssaldo]]></category>
		<category><![CDATA[operativer Gewinn]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsaufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsschranke]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 13/2016 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="nr_and_date">Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 13/2016</p>
<p class="nr_and_date">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15).</p>
<p>Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sog. Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h des Einkommensteuergesetzes (bei Körperschaften i.V.m. § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen.</p>
<p>Dieser sog. negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des „operativen“ Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (sog. Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen. Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt oder die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (sog. Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.</p>
<p>Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich mangels folgerichtiger Umsetzung auch weder durch den vom historischen Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden.</p>
<p>Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgabenabzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem &#8222;reinen Inlandsfall&#8220; (keine Finanzierung aus dem Ausland) wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne.</p>
<p>Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 hatte der BFH in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13. November 2014 einen sog. Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den &#8222;Gefahren für die öffentlichen Haushalte&#8220;.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im BCI-Betrugsfall</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-im-bci-betrugsfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2016 22:53:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[BCI]]></category>
		<category><![CDATA[BCI-Betrugsfall]]></category>
		<category><![CDATA[Business Capital Investors Corporation]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzberater]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbsmäßiger Bandenbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ponzi-Schema]]></category>
		<category><![CDATA[Schneeballsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 29/2016 Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges bzw.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-im-bci-betrugsfall/">Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im BCI-Betrugsfall</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 29/2016</p>
<p>Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges bzw. wegen Betruges oder Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen zwischen zehn Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ einer der Angeklagten in den USA die Business Capital Investors Corporation (BCI) gründen. Durch selbständige Finanzberater wurden anschließend über mehrere Jahre hinweg Unternehmensbeteiligungen an der BCI als Kapitalanlage vertrieben und den Anlegern dabei &#8211; unter anderem &#8211; regelmäßige jährliche Renditen in Höhe von 15,5 % in Aussicht gestellt. Tatsächlich investierte die BCI die Anlagegelder entgegen den Angaben der Finanzberater jedenfalls zum weit überwiegenden Teil nicht. Provisionszahlungen an die in den Vertrieb eingeschalteten Finanzberater sowie Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen an die Anleger wurden mit den Geldern neu angeworbener Anleger geleistet (sog. Schneeballsystem bzw. Ponzi-Schema). Im Zeitraum zwischen Juli 2006 und November 2011 zahlten 1.723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 € auf der BCI zuzurechnende Konten. Ausschließlich vermögenden Privatanlegern wurde in den Jahren 2009 und 2010 zudem eine weitere Kapitalanlage, das sog. Privat Placement, angeboten. Auch hier wurden falsche Angaben zum Anlagegegenstand und den Renditeaussichten gemacht, was zu Zahlungen von Anlegern in Höhe von weiteren 5.600.000 € führte.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen angegriffen hatten, mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat er mit Urteil vom selben Tag als unzulässig verworfen.</p>
<p align="justify">Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 31. Juli 2014 &#8211; 014 KLs &#8211; 130 Js 44/09 &#8211; 10/12</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Februar 2016</p>
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