<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kapitalvermögen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/kapitalvermoegen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 03 Feb 2020 20:19:04 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beruecksichtigung-des-forderungsverzichts-eines-gesellschafters-nach-einfuehrung-der-abgeltungsteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Nov 2019 19:56:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5404</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 74/2019 Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beruecksichtigung-des-forderungsverzichts-eines-gesellschafters-nach-einfuehrung-der-abgeltungsteuer/">Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 74/2019</p>
<p>Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kann nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.08.2019 &#8211; VIII R 18/16 zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.</p>
<p>Im Streitfall war der Kläger zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768,78 € für einen Kaufpreis von 364.154,60 € erworben. Der Kläger verzichtete gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung i.H.v. 275.000 €. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb zu 43,5 % ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust i.H.v. 119.625 € erlitten habe. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.</p>
<p>Demgegenüber steht nach dem Urteil des BFH der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Es liegt insoweit auch keine Einlage vor. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehende Darlehensforderung führt nur insoweit zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG , als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forde-rung verzichtet. Die Einlage setzt dabei voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, fällt somit kein Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG an.</p>
<p>Gleichwohl erwies sich die Klageabweisung durch das FG im Ergebnis als zutreffend. Denn steuerliche Auswirkungen hätte der Forderungsverzicht nur gehabt, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Hieran fehlte es im Streitfall. Der Kläger hatte die Forderung im Nennwert von 801.768 € zum Kaufpreis von 364.154 € erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Verzicht in Höhe von 275.000 € bezog sich somit auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung, für den dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden waren. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert.</p>
<p>Mit seinem Urteil setzt der VIII. Senat des BFH seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (vgl. Urteil vom 24.10 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung).</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beruecksichtigung-des-forderungsverzichts-eines-gesellschafters-nach-einfuehrung-der-abgeltungsteuer/">Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eingeschraenkte-abfaerbewirkung-bei-beteiligungseinkuenften-einer-personengesellschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Aug 2019 10:02:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliche Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung und Verpachtung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5072</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 46/2019 Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eingeschraenkte-abfaerbewirkung-bei-beteiligungseinkuenften-einer-personengesellschaft/">Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 46/2019</p>
<p>Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2019 &#8211; IV R 30/16 entschieden. Danach ist § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.</p>
<p>Im Streitfall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet.</p>
<p>Einkommensteuerrechtlich gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in zwei Fällen insgesamt als gewerblich. Diese sog. Abfärbewirkung greift ein, wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Perso-nengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) gehören.</p>
<p>Für Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär ge-werblichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) erzielen, hatte der BFH bereits ent-schieden, dass geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung führen. Auf eine solche Geringfügigkeitsgrenze berief sich im Streitfall auch die KG in Bezug auf ihre gewerblichen Betei-ligungseinkünfte. Sie machte geltend, dass eine Abfärbung der gewerblichen Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG angesichts deren Geringfügigkeit unverhältnismäßig sei.</p>
<p>Dem folgte der BFH nicht. Einkommensteuerrechtlich führen nach seinem Urteil gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte. Es handele sich insoweit um eine grundsätzlich zulässige Typisierung, mit der Einkünfte einer Einkunftsart insgesamt einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles könne diese Umqualifizierung für den Steuerpflichtigen auch zu steuerrechtlichen Vorteilen wie etwa bei einer Verlustberücksichtigung oder einer Rück-lagenbildung führen.</p>
<p>Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungs-einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) &#8211;anders als die Abfärbewirkung bei originär ge-werblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG)&#8211; aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar seien. Nur so werde eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzel-unternehmern vermieden.</p>
<p>In seiner Begründung bezog sich der BFH auf den Schutz des Gewerbesteueraufkommens als Ge-setzeszweck. Die Abfärbewirkung aufgrund originär gewerblicher Tätigkeit verhindere, dass in-folge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Ge-sellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden. Diese Gefahr bestehe bei gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht, so dass es insoweit keiner Abfärbewirkung bedürfe. Zudem seien die gewerblichen Beteiligungseinkünfte, die bei der Obergesellschaft (im Streitfall: KG) einkommensteuerrechtlich zur Gewerblichkeit der weiteren Einkünfte führen, bei ihr im Hinblick auf die gewerbesteuerrechtliche Kürzung ohnehin nicht mit Gewerbesteuer belastet.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eingeschraenkte-abfaerbewirkung-bei-beteiligungseinkuenften-einer-personengesellschaft/">Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/steuerliche-anerkennung-von-verlusten-aus-knock-out-zertifikaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Mar 2019 23:43:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Knock-Out-Zertifikate]]></category>
		<category><![CDATA[steuerliche Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verlust]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4751</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 14/2019 Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steuerliche-anerkennung-von-verlusten-aus-knock-out-zertifikaten/">Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 14/2019</p>
<p>Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. November 2018 VIII R 37/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sog. Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.</p>
<p>Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen hätten, seien die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen. Liege ein Termingeschäft vor, folge dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage sei überholt. Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der &#8222;Einlösung&#8220; i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.</p>
<p>Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des BFH, dass seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung).</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/steuerliche-anerkennung-von-verlusten-aus-knock-out-zertifikaten/">Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/insolvenzbedingter-ausfall-einer-privaten-darlehensforderung-als-verlust-bei-den-einkuenften-aus-kapitalvermoegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Dec 2017 22:04:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünfte aus Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3456</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 77/2017 Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/insolvenzbedingter-ausfall-einer-privaten-darlehensforderung-als-verlust-bei-den-einkuenften-aus-kapitalvermoegen/">Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 77/2017</p>
<p>Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.</p>
<p>Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.</p>
<p>Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach seinem Urteil soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die -ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen- unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.</p>
<p>Wie die Veräußerung ist nach dem Urteil des BFH auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.</p>
<p>Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/insolvenzbedingter-ausfall-einer-privaten-darlehensforderung-als-verlust-bei-den-einkuenften-aus-kapitalvermoegen/">Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verlustausgleich-bei-abgeltend-besteuerten-negativen-einkuenften-aus-kapitalvermoegen-im-wege-der-guenstigerpruefung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Apr 2017 21:22:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Günstigerprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitaleinkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[negative Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertarif]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustausgleich]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2626</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2017 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2016&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verlustausgleich-bei-abgeltend-besteuerten-negativen-einkuenften-aus-kapitalvermoegen-im-wege-der-guenstigerpruefung/">Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 25/2017</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2016 VIII R 11/14 entschieden, dass negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; („Abgeltungsteuer“) unterliegt, mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.</p>
<p>Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Nach dem BFH-Urteil steht diese Vorschrift aber einer Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit solchen positiven Kapitaleinkünften, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG dem Regeltarif des § 32a EStG unterliegen, nicht entgegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) stellt. Dieser hat zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, so dass eine Verlustverrechnung möglich wird. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG: 801 €) ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen &#8211; denn bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen können nur die tatsächlich angefallenen und nicht fiktive Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags abgezogen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger unter anderem Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt (FA) als „Darlehen zwischen nahestehenden Personen“ ein, so dass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Daneben erzielte der Kläger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterlagen. Er beantragte im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte. FA und Finanzgericht (FG) lehnten diese Verrechnung ab.</p>
<p>Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Den von dem Kläger geltend gemachten Abzug des Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte er jedoch ab. Da auf der Grundlage der Feststellungen des FG fraglich war, ob die abgeltend zu besteuernden negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen und die positiven regelbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde und der Höhe zutreffend ermittelt wurden, hat der BFH den Streitfall an das FG zurückverwiesen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verlustausgleich-bei-abgeltend-besteuerten-negativen-einkuenften-aus-kapitalvermoegen-im-wege-der-guenstigerpruefung/">Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verlust aus dem Verfall von Optionen steuerlich berücksichtigungsfähig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verlust-aus-dem-verfall-von-optionen-steuerlich-beruecksichtigungsfaehig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Mar 2016 22:41:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Aktienoptionen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünfte aus Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Indexoptionen]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfall von Optionen]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1595</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 21/2016 Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verlust-aus-dem-verfall-von-optionen-steuerlich-beruecksichtigungsfaehig/">Verlust aus dem Verfall von Optionen steuerlich berücksichtigungsfähig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 21/2016</p>
<p>Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 12. Januar 2016 (IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden hat.</p>
<p>In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen &#8222;liefen aus dem Geld&#8220; und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.</p>
<p>Der BFH erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.</p>
<p>Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403). Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verlust-aus-dem-verfall-von-optionen-steuerlich-beruecksichtigungsfaehig/">Verlust aus dem Verfall von Optionen steuerlich berücksichtigungsfähig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbschaftsteuer: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erbschaftsteuer-bfh-schraenkt-beruecksichtigung-von-steuerschulden-bei-steuerhinterziehung-durch-erblasser-ein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 21:25:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Luxemburg]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschulden]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1404</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 16/2016 Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbschaftsteuer-bfh-schraenkt-beruecksichtigung-von-steuerschulden-bei-steuerhinterziehung-durch-erblasser-ein/">Erbschaftsteuer: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 16/2016</p>
<p>Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 46/13 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden.</p>
<p>Im Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt (FA) auf. Das FA setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuersteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des Klägers.</p>
<p>Demgegenüber hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.</p>
<p>Nach dem Urteil des BFH mindert sich der steuerpflichtige Erwerb des Erben entsprechend dem sog. Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes). Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Bei Steuerschulden des Erblassers ist diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche grundsätzlich auch festsetzen. Anders ist es aber, wenn wie bei einer Steuerhinterziehung davon auszugehen ist, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH jetzt nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip sei es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berücksichtigen.</p>
<p>Demgegenüber ist der BFH früher davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Belastung im Hinterziehungsfall auch gegeben sei, wenn der Erbe das zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet (BFH-Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97). Hieran hält der BFH jetzt nicht mehr fest.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbschaftsteuer-bfh-schraenkt-beruecksichtigung-von-steuerschulden-bei-steuerhinterziehung-durch-erblasser-ein/">Erbschaftsteuer: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
