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	<title>Kinderehe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2020 13:04:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandsehe]]></category>
		<category><![CDATA[Eheschließung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderehe]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 108/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 22.&nbsp;Juli 2020 &#8211; XII ZB 131/20</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit dem seit dem 22.&nbsp;Juli 2017 geltenden Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zu befassen. Mit Beschluss vom 14.&nbsp;November 2018 hatte er dem Bundesverfassungsgericht (dortiges Aktenzeichen 1&nbsp;BvL&nbsp;7/18) die Frage vorgelegt, ob die Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen, bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe verfassungsgemäß ist. Nun war zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Auslandsehe einer bei Eheschließung 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person nach deutschem Recht aufhebbar ist. Der Bundesgerichtshof ist dabei im Wege einer sog. verfassungskonformen Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Gericht bei der Aufhebungsentscheidung ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt ist.</p>



<p>Die Ehegatten, damals beide libanesische Staatsangehörige moslemischen Glaubens, schlossen im September 2001 im Libanon die Ehe. Der Ehemann war 21 Jahre alt, die Ehefrau stand rund zwei Monate vor ihrem 17.&nbsp;Geburtstag. Sie lebte damals bereits in Deutschland und erwarb im Jahre 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Im August 2002 folgte der Ehemann seiner Ehefrau nach Deutschland, wo die Ehegatten von April 2003 bis Juni 2016 zusammenlebten und vier Kinder (geboren 2005, 2008, 2009 und 2013) bekamen. Seit der Trennung der Ehegatten leben die vier Kinder im Haushalt der Mutter, die einen neuen Lebensgefährten hat. Die Ehegatten sind inzwischen nach islamischem Recht geschieden. Anlässlich einer standesamtlichen Beurkundung im Oktober 2018 teilte die Ehefrau auf Nachfrage der Standesbeamtin mit, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Daraufhin hat die zuständige Behörde beim Amtsgericht beantragt, die Ehe aufzuheben, weil die Ehefrau bei Eheschließung minderjährig gewesen sei. Dieser Antrag ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der zuständigen Behörde eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Aufhebbarkeit der im Libanon wirksam geschlossenen Ehe ist mangels insoweit einschlägiger Überleitungsvorschriften anhand der Rechtslage zu beurteilen, die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen geschaffen worden ist. Nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt ein Eheaufhebungsgrund vor, wenn die Ehe entgegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1 BGB mit einer bei Eheschließung zwar mindestens 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person geschlossen wurde. Ein gesetzlicher Ausschluss der Eheaufhebung nach §&nbsp;1315 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BGB ist nicht gegeben. Denn die Ehefrau hat die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit nicht in dem Bewusstsein bestätigt, dass sie diese wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und sie durch ihr Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt. Die Eheaufhebung würde auch nicht auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für die Ehefrau bedeuten, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.</p>



<p>Als Rechtsfolge der Eheaufhebbarkeit regelt das Gesetz in §&nbsp;1314 Abs.&nbsp;1 BGB allerdings, dass die Ehe aufgehoben werden &#8222;kann&#8220;. Nach zutreffendem Verständnis wird damit dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, bei Eheschließung durch einen mindestens 16 Jahre alten Minderjährigen trotz des darin liegenden Verstoßes gegen die Bestimmung zur Ehemündigkeit von der Eheaufhebung abzusehen. Das folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung, nach der von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang hat, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung im Einklang steht. Ein fehlendes gerichtliches Ermessen würde in den Fällen der Eheaufhebung wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Ehemündigkeit hingegen zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen. Denn die &#8211; außer bei Vorliegen eines Aufhebungsausschlusses &#8211; zwingende Eheaufhebung würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowohl mit nach deutschem Recht geschlossenen Ehen als auch mit Auslandsehen darstellen, bei denen ein Ehegatte bei Eheschließung jünger als 16 Jahre war. Zudem wäre eine solche Regelung unvereinbar mit dem von Verfassungs wegen gebotenen Minderjährigenschutz und verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Dem ist mit einer Gesetzesauslegung zu begegnen, nach der das Gericht von einer Eheaufhebung ausnahmsweise absehen kann, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.</p>



<p>Im zu entscheidenden Fall führt diese Ermessensausübung zum Absehen von der Eheaufhebung. Umstände, die eine solche zum Schutz der bei Eheschließung fast 17jährigen Ehefrau gebieten würden, liegen nicht vor. Vielmehr ist sie inzwischen 35 Jahre alt, hat die fast 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner ausschließlich in Deutschland verbracht und nach Erreichen der Volljährigkeit mit diesem zusammen vier eheliche Kinder gezeugt. Eine Eheaufhebung würde mithin in krassem Gegensatz zu der langjährig bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit stehen. Soweit die Ehefrau die Aufhebung der langjährig gelebten Ehe wünscht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis der Ermessensausübung, weil sie über die Aufhebung der Ehe nicht disponieren kann. Vielmehr steht ihr insoweit die Scheidung der Ehe offen.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>AG Tempelhof-Kreuzberg &#8211; Beschluss vom 14.&nbsp;November 2018 &#8211; 160&nbsp;F&nbsp;13324/18</p>



<p>KG Berlin &#8211; Beschluss vom 20.&nbsp;Februar 2020 &#8211; 3&nbsp;UF&nbsp;173/18</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§&nbsp;1303 BGB Ehemündigkeit</strong></p>



<p>Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.</p>



<p><strong>§&nbsp;1314 Aufhebungsgründe</strong></p>



<p>(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie</p>



<p>1. entgegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte,</p>



<p>…</p>



<p><strong>§&nbsp;1315 Ausschluss der Aufhebung</strong></p>



<p>(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen</p>



<p>1. bei Verstoß gegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1, wenn</p>



<p>a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder</p>



<p>b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;</p>



<p>2. …</p>



<p>Karlsruhe, den 14. August 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten  Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aussetzung-des-verfahrens-zur-wirksamkeit-von-sogenannten-kinderehen-und-vorlage-der-sache-an-das-bundesverfassungsgericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:39:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderehe]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2018 Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2018  </p>



<p>Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. 
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren ausgesetzt und dem 
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dem es 
maßgeblich auf die Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von 
Kinderehen ankommt. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Der am 1. Januar 1994 geborene Antragsteller und die 
am 1. Januar 2001 geborene minderjährige Betroffene sind syrische 
Staatsangehörige. Sie wuchsen im selben Dorf in Syrien auf. Am 10. 
Februar 2015 schlossen sie vor dem Scharia-Gericht in Sarakeb/Syrien die
 Ehe. Aufgrund der Kriegsereignisse flüchteten sie über die sogenannte 
&#8222;Balkanroute&#8220; von Syrien nach Deutschland, wo sie im August 2015 
ankamen. Nach ihrer Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurde
 die Betroffene, die bis dahin seit Februar 2015 mit dem Antragsteller 
zusammengelebt hatte, im September 2015 vom Jugendamt in Obhut genommen,
 vom Antragsteller getrennt und in eine Jugendhilfeeinrichtung für 
weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge verbracht. Das 
Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und ordnete 
Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das zuständige Stadtjugendamt 
bestellt.  </p>



<p>Der Antragsteller, der zunächst nicht wusste, wohin 
die Betroffene verbracht worden war, hat sich im Dezember 2015 an das 
Amtsgericht gewandt und eine Überprüfung der Inobhutnahme sowie die 
Rückführung der Betroffenen beantragt. </p>



<p><strong>Bisheriger Verfahrensverlauf: </strong></p>



<p>Das Amtsgericht, das das Begehren des Antragstellers 
in einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zwischen dem 
Antragsteller und der Betroffenen umgedeutet hat, hat das Umgangsrecht 
dahingehend geregelt, dass die Betroffene das Recht habe, jedes 
Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr mit dem Antragsteller 
zu verbringen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete 
Beschwerde des Vormunds, mit der dieser ein Umgangsrecht von nur einmal 
wöchentlich in der Zeit von 14 bis 17 Uhr in Begleitung eines Dritten 
erreichen wollte, zurückgewiesen; zugleich hat es die Entscheidung des 
Amtsgerichts von Amts wegen aufgehoben, weil dem Vormund wegen der auch 
in Deutschland gültigen Ehe keine Entscheidungsbefugnis für den 
Aufenthalt der Betroffenen zustehe. Dagegen richtet sich die zugelassene
 Rechtsbeschwerde des Vormunds der Betroffenen, der weiterhin ein 
reduziertes Umgangsrecht nur in Begleitung eines Dritten erreichen will.
 </p>



<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt, 
um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage 
einzuholen, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes 
zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit 
Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine 
unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen 
Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht &#8211; vorbehaltlich der
 Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB &#8211; 
ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der
 Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht 
vollendet hatte. </p>



<p>Der Ausgang des Verfahrens hängt von der Wirksamkeit 
der Ehe des Antragstellers und der Betroffenen nach deutschem Recht ab, 
weil eine wirksame Ehe eine Ausübung des dem Vormund nach §§ 1800, 1631 
bis 1632 BGB zustehenden Sorgerechts dahingehend, dass die Betroffene 
nur einmal wöchentlich die Zeit von 14 bis 17 Uhr in Begleitung eines 
Dritten mit dem Antragsteller verbringen darf, ausschließt. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof ist der Überzeugung, dass die 
gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von einem noch nicht 
16-jährigen Minderjährigen nach ausländischem Recht wirksam 
geschlossenen Ehe in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB &#8211; vorbehaltlich der 
Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB &#8211; 
insofern mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG 
unvereinbar ist, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht 
generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Fall versagt wird, und &#8211; 
im Gegensatz zur Übergangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen
 nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB &#8211; auch solche vor dem 22. Juli 2017 
nach ausländischen Recht wirksam geschlossene Ehen unwirksam werden, die
 – wie die vorliegend zu beurteilende Ehe &#8211; bis zum Inkrafttreten des 
Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen auch nach deutschem Recht wirksam
 und nur aufhebbar waren. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>AG Aschaffenburg &#8211; Beschluss vom 7. März 2016 – 7 F 2013/15 </p>



<p>OLG Bamberg &#8211; Beschluss vom 12. Mai 2016 – 2 UF 58/16 – FamRZ 2016, 1270 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften in der Fassung vom 17. Juli 2017 lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 1303 Ehemündigkeit </strong></p>



<p>Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit 
eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht 
vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. </p>



<p><strong>Art. 13 EGBGB Eheschließung </strong></p>



<p>(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. </p>



<p>(2) … </p>



<p>(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht </p>



<p>1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, … </p>



<p>2. … </p>



<p><strong>Art 229 § 44 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen </strong></p>



<p>(1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
 ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem 22. 
Juli 2017 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit 
dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli 2017 geltenden Recht.
 </p>



<p>(2) … </p>



<p>(3) … </p>



<p>(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn  </p>



<p>1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist, oder </p>



<p>2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur 
Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein 
Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des 
minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland 
hatte. </p>



<p>Karlsruhe, den 14. Dezember 2018 </p>
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