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	<title>Kinderpornographie &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-im-elysium-prozess-ueberwiegend-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 08:09:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2020 Beschluss vom 15. Januar 2020&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 15. Januar 2020 &#8211; 2 StR 321/19 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Limburg an der Lahn hat die Angeklagten M., P. und G. unter anderem wegen bandenmäßigen Verbreitens und Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, jeweils in einer Vielzahl von Fällen, zwei der Angeklagten darüber hinaus wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und einen der Angeklagten zudem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu mehrjährigen Freiheitstrafen verurteilt und zusätzlich die Unterbringung des Angeklagten G. in der Sicherungsverwahrung angeordnet.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagter M. und P. mit der Maßgabe verworfen, dass deren Verurteilung in jeweils einem Fall wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften entfiel. Diese Tat fiel mit den zuvor erfolgten Verbreitungshandlungen zusammen. Im Übrigen hat der Senat die Verurteilung des Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie des Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten bestätigt. Gegen diese beiden Angeklagten ist das Urteil damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Bei dem Angeklagten G. hat der Senat aus gleichem Grund wie bei den Angeklagten M. und P. den Schuldspruch in einem Fall entfallen lassen und in sieben weiteren Fällen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften verurteilt ist. Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften hat der Senat aufgehoben, da diese weitergehende Verurteilung von den Feststellungen nicht getragen wird. Er hat die Einzelstrafen in diesen sieben Fällen und die Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten aufgehoben. Dies bedingte gleichzeitig den vorläufigen Wegfall der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. hat der Senat verworfen. Der neue Tatrichter hat nunmehr die Aufgabe, in den sieben beanstandeten Fällen neue Einzelstrafen festzusetzen, mit den bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafen für die weiteren neun Taten zwischen sechs Monaten und drei Jahren acht Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und neuerlich über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Limburg an der Lahn &#8211; Urteil vom 7. März 2019 – 3 Js 7309/18 &#8211; 1 KLs</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Mai 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/besitz-von-kinderpornographie-mit-dem-beruf-des-lehrers-unvereinbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Oct 2019 20:56:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Besitz]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung aus dem Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2019 Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer &#8211; selbst in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2019</p>
<p>Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer &#8211; selbst in geringer Menge &#8211; führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.</p>
<p>Nach der in den beiden Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).</p>
<p>Die zwei Revisionsverfahren betreffen Lehrer im Berliner Landesdienst. Den Beamten wurde jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 3.18 ist durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 4.18 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.</p>
<p>Die auf die Entfernung der beiden Beamten aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklagen sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens, der individuellen Strafzumessung sowie der Anzahl und Inhalt der Bilddateien angenommen, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Landes Berlin in beiden Fällen die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Lehrer jeweils aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen (d.h. privaten) Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall.</p>
<p>Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten &#8211; hier des Lehrers &#8211; haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens bedarf indes der am Einzelfall ausgerichteten Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Diese Bemessungsentscheidung führt beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer &#8211; selbst in geringer Menge &#8211; in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend dafür ist der mit dem Besitz von Kinderpornographie verursachte Verlust des für das Statusamt des Lehrers erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Einem Lehrer obliegt die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden sind. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt es hingegen nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) an.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen war in beiden Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme.</p>
<p>BVerwG 2 C 3.18 &#8211; Urteil vom 24. Oktober 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 80 D 1.17 &#8211; Urteil vom 28. Februar 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 80 K 25.15 OL &#8211; Urteil vom 23. November 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 4.18 &#8211; Urteil vom 24. Oktober 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 80 D 2.17 &#8211; Urteil vom 28. Februar 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 80 K 13.16.OL &#8211; Urteil vom 23. November 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/besitz-von-kinderpornographie-mit-dem-beruf-des-lehrers-unvereinbar/">Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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