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	<title>Kindertagesstätte &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen den zuvor zuständigen Jugendhilfeträger</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Oct 2018 19:43:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfeträger]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>
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		<category><![CDATA[Kostenerstattungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung eines Kindes]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2018 vom 23.10.2018 Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-kostenerstattungsanspruch-wegen-unterbringung-eines-kindes-in-einer-tageseinrichtung-gegen-den-zuvor-zustaendigen-jugendhilfetraeger/">Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen den zuvor zuständigen Jugendhilfeträger</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2018 vom 23.10.2018</p>
<p>Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Das dreijährige Kind nahm zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, einen Betreuungsplatz in Anspruch. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tageseinrichtung der Klägerin untergebracht. Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten, so dass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.</p>
<p>Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet war. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz kommt es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setzt sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie wird dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Kindertagesstätte auflösen. Dies geschah hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des bislang zuständigen Jugendhilfeträgers. Deshalb ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die Klägerin übergegangen, so dass dieser kein Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zusteht.</p>
<p>Urteil vom 23. Oktober 2018 &#8211; BVerwG 5 C 15.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Hannover, 3 A 5588/15 &#8211; Urteil vom 22. August 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine aus einer Haupt- und Nebenstelle bestehenden Kindertagesstätte</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erteilung-einer-einheitlichen-betriebserlaubnis-fuer-eine-aus-einer-haupt-und-nebenstelle-bestehenden-kindertagesstaette/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Aug 2017 21:01:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder- und Jugendhilferecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Kita]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2017 Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erteilung-einer-einheitlichen-betriebserlaubnis-fuer-eine-aus-einer-haupt-und-nebenstelle-bestehenden-kindertagesstaette/">Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine aus einer Haupt- und Nebenstelle bestehenden Kindertagesstätte</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2017</p>
<p>Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral in Form einer Hauptstelle und einer in einem Nachbarort gelegenen Nebenstelle betrieben werden soll, kann als Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts Gegenstand einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die klagende Kirchengemeinde war zunächst Trägerin einer viergruppigen Kindertagesstätte in einer rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde. Später übernahm sie zusätzlich die Trägerschaft für eine eingruppige Kindertagesstätte in einem etwa zwei Kilometer entfernten Ort. Sie beantragte, die bestehende Betriebserlaubnis für die viergruppige Kindertagesstätte abzuändern und ihr eine einheitliche Betriebserlaubnis für eine fünfgruppige Kindertagesstätte bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenstelle zu erteilen. Dies lehnte das Landesjugendamt mit der Begründung ab, hierfür fehle es an einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang. Der Betrieb könne nur für jeden Standort gesondert erlaubt werden, weil es sich um zwei selbständige Einrichtungen handle. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine einheitliche Betriebserlaubnis zu erteilen. Die Berufung des beklagten Landes vor dem Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Eine Einrichtung im Sinne der im Streit stehenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch &#8211; SGB VIII) setzt zwar unter anderem einen Orts- und Gebäudebezug voraus. Dieses Merkmal dient jedoch in erster Linie dazu, ambulante Maßnahmen aus dem Einrichtungsbegriff auszuklammern. Es ist nicht dahin zu verstehen, dass sich die von dem Einrichtungsträger genutzten Räumlichkeiten alle an einem Ort oder „unter einem Dach“ befinden müssen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Wahl einer dezentralen Organisationsform mit Haupt- und Nebenstelle an unterschiedlichen Orten das Wohl der Kinder in einer solchen Einrichtung nicht gewährleistet sein könnte. Vielmehr ist dies als weitere gesonderte Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis anhand der gesetzlichen Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die von dem Einrichtungsträger vorzulegende Konzeption. Im konkreten Fall war die Annahme der Vorinstanz, dass nach der Konzeption der Klägerin das Kindeswohl in einer aus Haupt- und Nebenstelle bestehenden einheitlichen Kindertageseinrichtung gewährleistet sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=240817U5C1.16.0">BVerwG 5 C 1.16</a> &#8211; Urteil vom 24. August 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 7 A 10094/15 &#8211; Urteil vom 13. November 2015<br />
VG Koblenz 3 K 1253/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Dezember 2014</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Bundesgerichtshof hebt Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/der-bundesgerichtshof-hebt-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 May 2017 21:00:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtslöschung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinszweck]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2017 Der Bundesgerichtshof hat heute über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/der-bundesgerichtshof-hebt-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-auf/">Der Bundesgerichtshof hebt Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2017</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden Vereins entschieden, mit der dieser sich gegen seine Amtslöschung im Vereinsregister gewehrt hat.</p>
<p align="justify">Der beteiligte Verein ist seit dem 2. Oktober 1995 im Vereinsregister eingetragen. In § 2 seiner Satzung ist der Vereinszweck geregelt. Dort heißt es:</p>
<p align="justify">&#8222;Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8217;steuerbegünstigte Zwecke&#8216; der Abgabenordnung. Diese Zwecke sollen durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendberatung erreicht werden. Insbesondere durch Projekte wie die Einrichtung von Elterninitiativ-Kindertagesstätten, durch den Aufbau von beispielsweise Beratungsstellen oder Selbsthilfeprojekten für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.&#8220;</p>
<p align="justify">Der Verein hat 11 Mitglieder und betreibt neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern. Er ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.</p>
<p align="justify">2015 leitete das Amtsgericht Charlottenburg ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Widerspruch des Vereins und die Beschwerde beim Kammergericht blieben erfolglos.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt.</p>
<p align="justify">Er hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister nicht vorliegen. Voraussetzung einer Löschung ist, dass der Zweck des beteiligten Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das ist bei dem beteiligten Verein trotz des Betriebs mehrerer Kindertagesstätten nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb ist aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fällt deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Dabei kommt der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins angesehen hat. Der als gemeinnützig anerkannte Verein zielt im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen.</p>
<p align="justify">Der Umfang der vom beteiligten Verein betriebenen Kindertagesstätten steht dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen, da ihm keine Aussagekraft zukommt, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, kann ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Gegen die Einordnung als Idealverein im Sinne des § 21 BGB sprechen auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">KG &#8211; Beschluss vom 16. Februar 2016 – 22 W 71/15, Rpfleger 2016, 423</p>
<p align="justify">AG Charlottenburg &#8211; Beschluss vom 11. Mai 2015 – VR 15980 B</p>
<p align="justify">Vorschrift:</p>
<p align="justify">§ 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein</p>
<p align="justify">Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/der-bundesgerichtshof-hebt-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-auf/">Der Bundesgerichtshof hebt Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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