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	<title>Kita &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen den zuvor zuständigen Jugendhilfeträger</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Oct 2018 19:43:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfeträger]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>
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		<category><![CDATA[Kostenerstattungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung eines Kindes]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2018 vom 23.10.2018 Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-kostenerstattungsanspruch-wegen-unterbringung-eines-kindes-in-einer-tageseinrichtung-gegen-den-zuvor-zustaendigen-jugendhilfetraeger/">Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung gegen den zuvor zuständigen Jugendhilfeträger</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2018 vom 23.10.2018</p>
<p>Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein Kind in einer Tageseinrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugendhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind zuvor in einer Kindertagesstätte betreut worden war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Das dreijährige Kind nahm zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, einen Betreuungsplatz in Anspruch. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tageseinrichtung der Klägerin untergebracht. Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten, so dass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.</p>
<p>Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet war. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz kommt es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setzt sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie wird dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Kindertagesstätte auflösen. Dies geschah hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des bislang zuständigen Jugendhilfeträgers. Deshalb ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die Klägerin übergegangen, so dass dieser kein Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zusteht.</p>
<p>Urteil vom 23. Oktober 2018 &#8211; BVerwG 5 C 15.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Hannover, 3 A 5588/15 &#8211; Urteil vom 22. August 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ersatz-von-aufwendungen-fuer-einen-selbstbeschafften-platz-in-einer-kindertageseinrichtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Oct 2017 19:02:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertageseinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Kita]]></category>
		<category><![CDATA[selbstbeschaffter Betreuungsplatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2017 Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss einem Kind einen seinem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ersatz-von-aufwendungen-fuer-einen-selbstbeschafften-platz-in-einer-kindertageseinrichtung/">Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2017</p>
<p>Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweisen. Versäumt er dies, muss er gleichwohl die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernehmen, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Mutter des im August 2011 geborenen Klägers zeigte bei der Landeshauptstadt München, der Beklagten, an, dass der Kläger ab dem 1. April 2014 einen Vollzeitbetreuungsplatz benötige. Daraufhin wies ihr die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe Ende Januar 2014 freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des Klägers lehnte die Plätze ab, weil diese entweder zu früh schließen würden oder an einem Tag nicht geöffnet seien. Am 5. Februar 2014 meldeten die Eltern des Klägers diesen in einer privaten Tageseinrichtung an. Auf der Grundlage des Betreuungsvertrages wurde der Kläger ab dem 1. April 2014 in dieser Einrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden frühkindlich gefördert. Dafür war ein Beitrag von monatlich 1 380 € zu entrichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erstattung eines Teils des entrichteten Beitrags abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und insoweit dem Grunde nach Aufwendungsersatz zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.</p>
<p>Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung kann grundsätzlich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) folgen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. September 2013 (BVerwG 5 C 35.12) entschieden.</p>
<p>Die Voraussetzungen dieses Anspruchs waren hier erfüllt. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres Anspruch darauf, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihnen einen ihrem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweist. Ein Recht, zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege zu wählen, besteht hingegen ebenso wenig wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Ob der im Fall seiner Inanspruchnahme zu entrichtende Beitrag im Einzelfall finanziell zumutbar ist, ist nicht Gegenstand des Nachweisverfahrens. Zwar darf der von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verliehene Anspruch auf eine möglichst optimale Kinderbetreuung nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass die Inanspruchnahme der nachgewiesenen Betreuungsstellen mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden wäre. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass die finanzielle Zumutbarkeit erst in einem eigenständigen Verfahren nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu prüfen ist. Danach soll u.a. ein in einer privaten Einrichtung zu entrichtender Teilnahmebeitrag ganz oder teilweise von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist dem Zweck des Anspruchs auf Betreuung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit besonderem Gewicht Geltung zu verschaffen.</p>
<p>Obwohl die Selbstbeschaffung hier zulässig war, kann der Kläger nicht die Übernahme eines Teiles des für die Nutzung der gewählten Tageseinrichtung entrichteten Beitrags verlangen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss nur diejenigen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz übernehmen, die der Leistungsberechtigte im Falle des rechtzeitigen Nachweises nicht hätte tragen müssen. Hätte die Beklagte dem Kläger den von diesem beschafften Betreuungsplatz nachgewiesen, hätte sie ihrer Nachweispflicht mit der Folge genügt, dass der Kläger den vereinbarten Teilnahmebeitrag ebenfalls hätte entrichten müssen. Ob dieser Beitrag hinsichtlich der Höhe zumutbar war oder nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (teilweise) zu übernehmen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.</p>
<p>Urteil vom 26. Oktober 2017 &#8211; BVerwG 5 C 19.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 12 BV 15.719 &#8211; Urteil vom 22. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, 18 K 14.2448 &#8211; Urteil vom 21. Januar 2015 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine aus einer Haupt- und Nebenstelle bestehenden Kindertagesstätte</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erteilung-einer-einheitlichen-betriebserlaubnis-fuer-eine-aus-einer-haupt-und-nebenstelle-bestehenden-kindertagesstaette/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Aug 2017 21:01:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder- und Jugendhilferecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Kita]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2017 Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erteilung-einer-einheitlichen-betriebserlaubnis-fuer-eine-aus-einer-haupt-und-nebenstelle-bestehenden-kindertagesstaette/">Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine aus einer Haupt- und Nebenstelle bestehenden Kindertagesstätte</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2017</p>
<p>Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral in Form einer Hauptstelle und einer in einem Nachbarort gelegenen Nebenstelle betrieben werden soll, kann als Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts Gegenstand einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die klagende Kirchengemeinde war zunächst Trägerin einer viergruppigen Kindertagesstätte in einer rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde. Später übernahm sie zusätzlich die Trägerschaft für eine eingruppige Kindertagesstätte in einem etwa zwei Kilometer entfernten Ort. Sie beantragte, die bestehende Betriebserlaubnis für die viergruppige Kindertagesstätte abzuändern und ihr eine einheitliche Betriebserlaubnis für eine fünfgruppige Kindertagesstätte bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenstelle zu erteilen. Dies lehnte das Landesjugendamt mit der Begründung ab, hierfür fehle es an einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang. Der Betrieb könne nur für jeden Standort gesondert erlaubt werden, weil es sich um zwei selbständige Einrichtungen handle. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine einheitliche Betriebserlaubnis zu erteilen. Die Berufung des beklagten Landes vor dem Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Eine Einrichtung im Sinne der im Streit stehenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch &#8211; SGB VIII) setzt zwar unter anderem einen Orts- und Gebäudebezug voraus. Dieses Merkmal dient jedoch in erster Linie dazu, ambulante Maßnahmen aus dem Einrichtungsbegriff auszuklammern. Es ist nicht dahin zu verstehen, dass sich die von dem Einrichtungsträger genutzten Räumlichkeiten alle an einem Ort oder „unter einem Dach“ befinden müssen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Wahl einer dezentralen Organisationsform mit Haupt- und Nebenstelle an unterschiedlichen Orten das Wohl der Kinder in einer solchen Einrichtung nicht gewährleistet sein könnte. Vielmehr ist dies als weitere gesonderte Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis anhand der gesetzlichen Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die von dem Einrichtungsträger vorzulegende Konzeption. Im konkreten Fall war die Annahme der Vorinstanz, dass nach der Konzeption der Klägerin das Kindeswohl in einer aus Haupt- und Nebenstelle bestehenden einheitlichen Kindertageseinrichtung gewährleistet sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=240817U5C1.16.0">BVerwG 5 C 1.16</a> &#8211; Urteil vom 24. August 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 7 A 10094/15 &#8211; Urteil vom 13. November 2015<br />
VG Koblenz 3 K 1253/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Dezember 2014</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze – Verschulden der beklagten Kommune muss aber noch geprüft werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bejaht-moegliche-amtshaftungsansprueche-von-eltern-wegen-nicht-rechtzeitig-zur-verfuegung-gestellter-kinderbetreuungsplaetze-verschulden-der-beklagten-kommune-muss-noc/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2016 19:46:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Kita]]></category>
		<category><![CDATA[Kitaplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verdienstausfallschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2016 Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bejaht-moegliche-amtshaftungsansprueche-von-eltern-wegen-nicht-rechtzeitig-zur-verfuegung-gestellter-kinderbetreuungsplaetze-verschulden-der-beklagten-kommune-muss-noc/">Bundesgerichtshof bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze – Verschulden der beklagten Kommune muss aber noch geprüft werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2016</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB* in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG**) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII*** ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.</p>
<p align="justify"><b>Der Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen.</p>
<p align="justify">Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 €, 2.182,20 € bzw. 7.332,93 €).</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Leipzig hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Dresden die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII*** folgende Amtspflicht verletzt habe; die Erwerbsinteressen der Klägerinnen seien von dieser Amtspflicht aber nicht geschützt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerinnen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB* in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG**) zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Er hat im Einklang mit beiden Vorinstanzen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII*** anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte &#8211; freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.</p>
<p align="justify">Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs., 2 SGB VIII*** keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII***. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII***, beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm &#8211; auch &#8211; um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie findet sich insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII**** bestätigt. Der Gesetzgeber hat hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden.</p>
<p align="justify">Demnach kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in Betracht, so dass die Berufungsurteile aufgehoben worden sind. Wegen noch ausstehender tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die drei Verfahren nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat er auf Folgendes hingewiesen: Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann die Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt &#8211; insbesondere: ohne &#8222;Kapazitätsvorbehalt&#8220; &#8211; einstehen muss.</p>
<p align="justify"><b>* § 839 BGB: </b></p>
<p align="justify">(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2…</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>** Artikel 34 Grundgesetz: </b></p>
<p align="justify">1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2…</p>
<p align="justify"><b>*** § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII): </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. …</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>**** § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII): </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen</p>
<p align="justify">1.die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,</p>
<p align="justify">2.die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,</p>
<p align="justify">3.den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">III ZR 278/15</p>
<p align="justify">Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 1928/14</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 320/15</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">III ZR 302/15</p>
<p align="justify">Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 1455/14</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 319/15</p>
<p align="justify">Und</p>
<p align="justify">III ZR 303/15</p>
<p align="justify">Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 2439/14</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 321/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Oktober 2016</p>
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