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	<title>Köln &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Sanierungssatzung „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung &#8211; ESIE&#8220; der Stadt Köln unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/sanierungssatzung-entwicklungsbereich-suedliche-innenstadt-erweiterung-esie-der-stadt-koeln-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Apr 2018 08:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[ESIE]]></category>
		<category><![CDATA[Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsgebiet]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungssatzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Satzung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/sanierungssatzung-entwicklungsbereich-suedliche-innenstadt-erweiterung-esie-der-stadt-koeln-unwirksam/">Sanierungssatzung „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung &#8211; ESIE&#8220; der Stadt Köln unwirksam</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Satzung der Stadt Köln über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung &#8211; ESIE &#8211; in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz&#8220; an Ermittlungsfehlern leidet und unwirksam ist.</p>
<p>Die im Jahr 2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Satzung legt ein etwa 100 ha großes Gebiet südlich der Kölner Innenstadt als Sanierungsgebiet fest. Nach der Begründung der Satzung soll u.a. der Innere Grüngürtel der Stadt bis zur Uferpromenade des Rheins fortgeführt werden, was den Abriss oder den Rückbau vorhandener Bauwerke und die Verlagerung oder Entschädigung dort ansässiger gewerblicher Nutzungen erforderlich macht.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat die Satzung im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Sie sei u.a. deshalb in erheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil sie wegen des Fehlens einer Kosten- und Finanzierungsübersicht hinsichtlich der finanziellen Erreichbarkeit des Sanierungsziels auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruhe.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Normenkontrollurteil im Ergebnis bestätigt. Die gebotene zügige Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erfordert, dass sich die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Klarheit darüber verschafft, ob sie die Sanierungsmaßnahme in absehbarer Zeit finanzieren kann. Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht i.S.v. § 149 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hierfür zwar ein denkbares und naheliegendes Mittel, jedoch &#8211; anders, als das OVG meinte &#8211; keine zwingende Voraussetzung. Denn auch überschlägige Ermittlungen können ausreichen, sofern sich auf ihrer Grundlage die finanzielle Durchführbarkeit der Maßnahme nachvollziehbar prognostizieren lässt. Diesen Anforderungen genügt die Sanierungsatzung der Stadt Köln nicht. Das hat das OVG im Ergebnis zu Recht angenommen.</p>
<p>BVerwG 4 CN 2.17 &#8211; Urteil vom 10. April 2018</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 7 D 66/14.NE &#8211; Urteil vom 12. November 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 4 CN 3.17 &#8211; Urteil vom 10. April 2018</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 7 D 67/14.NE &#8211; Urteil vom 12. November 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 4 CN 4.17 &#8211; Urteil vom 10. April 2018</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 7 D 70/14.NE &#8211; Urteil vom 12. November 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 4 CN 5.17 &#8211; Urteil vom 10. April 2018</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 7 D 76/14.NE &#8211; Urteil vom 12. November 2015 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Urteil im 2. Kölner &#8222;Raser-Fall&#8220; im Ausspruch über die Bewährung auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-urteil-im-2-koelner-raser-fall-im-ausspruch-ueber-die-bewaehrung-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Jul 2017 21:49:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Raser]]></category>
		<category><![CDATA[Raser-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2017 Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-urteil-im-2-koelner-raser-fall-im-ausspruch-ueber-die-bewaehrung-auf/">Bundesgerichtshof hebt Urteil im 2. Kölner &#8222;Raser-Fall&#8220; im Ausspruch über die Bewährung auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Köln im zweiten Kölner &#8222;Raser-Verfahren&#8220; teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hatte es für die Neuerteilung der den Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnisse Sperrfristen von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet.</p>
<p align="justify"><b>Hintergrund des Verfahrens ist folgender</b>:</p>
<p align="justify">Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten waren am 14. April 2015 gegen 18:45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen (Motorleistungen 171 und 233 PS) auf dem Weg zu den Rheinterrassen in Köln-Deutz. Etwa 1200 bis 1500 Meter vor Erreichen ihres Ziels entschlossen sich die nicht alkoholisierten Angeklagten spontan zu einem Kräftemessen, bei dem sie sich gegenseitig ihre überlegene Fahrkunst und die Leistungen ihrer Fahrzeuge demonstrieren wollten. Sie fuhren eng hintereinander mit stark überhöhter Geschwindigkeit jeweils mit der Absicht, die Rheinterrassen vor dem anderen zu erreichen. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h anstelle der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verlor der vorausfahrende Angeklagte, der vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Wagen kam von der Fahrbahn ab und erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die wenig später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft beanstandete mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln nur die aus ihrer Sicht zu niedrigen Freiheitsstrafen und die vom Landgericht zugebilligte Aussetzung der Strafen zur Bewährung. Vom Rechtsmittelangriff nicht erfasst und vom Bundesgerichtshof deshalb nicht zu überprüfen waren der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und die angeordneten Führerscheinmaßnahmen.</p>
<p align="justify">Die Bemessung der Freiheitsstrafen, die sich an dem für die fahrlässige Tötung vorgesehenen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe zu orientieren hatte, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hingegen konnte die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht bescheinigte beiden Angeklagten zwar rechtsfehlerfrei eine günstige Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB). Es ließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">
Landgericht Köln – Urteil vom 14. April 2016 – 117 KLs 19/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 06. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 56 StGB lautet wie folgt: </b></p>
<p align="justify">(1) <i>1Bei </i>der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. <i>2Dabei </i>sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.</p>
<p align="justify">(2) <i>1Das </i>Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. <i>2Bei </i>der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.</p>
<p align="justify">(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.</p>
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