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	<title>kostenlose Verteilung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:30:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[kommunales Amtsblatt]]></category>
		<category><![CDATA[kostenlose Verteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsferne der Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtblatt]]></category>
		<category><![CDATA[unlauterer Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-auf-unterlassung-der-kostenlosen-verteilung-eines-kommunalen-stadtblatts/">Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018  </p>



<p>Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen  den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt  ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet  verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und  redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der &#8222;Staatsferne der  Presse&#8220; verletzen. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Die
 Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Die Klägerin gibt 
unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses 
Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet
 der Beklagten. Die Beklagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem
 Titel &#8222;Stadtblatt&#8220; ein kommunales Amtsblatt, das aus einem amtlichen, 
einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der wöchentliche 
Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im 
Einzelhandel. Seit dem 1.&nbsp;Januar 2016 lässt die Beklagte das 
&#8222;Stadtblatt&#8220; kostenlos verteilen. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in 
Anspruch. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, das &#8222;Stadtblatt&#8220; 
in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der 
Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen.
 Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der 
Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der
 Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich 
über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden 
Gemeinde berichtet werden. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.  </p>



<p>Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, weil 
sie mit der kostenlosen Verteilung des &#8222;Stadtblatts&#8220; gegen das aus 
Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse 
verstößt. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine 
Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist 
wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.
  </p>



<p>Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der 
Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der 
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG 
und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der 
Garantie des Instituts der freien Presse des Art.&nbsp;5 Abs. 1 Satz 2 GG 
andererseits zu bestimmen. </p>



<p>Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden 
finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, 
insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 
GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und 
Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige 
Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit 
findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 
Satz&nbsp;2 GG. Diese Verfassungsbestimmung garantiert als objektive 
Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt. </p>



<p>Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen
 sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung 
maßgeblich. Danach müssen staatliche Publikationen eindeutig &#8211; auch 
hinsichtlich Illustration und Layout &#8211; als solche erkennbar sein und 
sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall 
zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die 
Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats.
 Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das 
gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre 
Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates. Bei der erforderlichen
 wertenden Gesamtbetrachtung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter 
des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art.&nbsp;5 
Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den 
Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und
 bei den angesprochenen Verkehrskreisen &#8211; auch optisch &#8211; als 
funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist 
das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.  </p>



<p>Das &#8222;Stadtblatt&#8220; der Beklagten geht mit seinen 
redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches 
Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein 
presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet 
auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder 
in örtlicher Hinsicht. </p>



<p><strong>Vorinstanzen</strong>: </p>



<p>LG Ellwangen &#8211; Urteil vom 28. Juli 2016 &#8211; 10 O 17/16 </p>



<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 3. Mai 2017 &#8211; 4 U 160/16 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§&nbsp;3a UWG </strong></p>



<p>Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift 
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der 
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet 
ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder 
Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. </p>



<p><strong>Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG </strong></p>



<p>Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. </p>



<p><strong>Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG </strong></p>



<p>Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
 Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in 
eigener Verantwortung zu regeln. </p>



<p>Karlsruhe, den 20. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-auf-unterlassung-der-kostenlosen-verteilung-eines-kommunalen-stadtblatts/">Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen &#8222;Stadtblatts&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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