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	<title>Kreisräte &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Weiterleitung von Eingaben an Kreisräte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2020 07:25:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Eingaben]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Kreisräte]]></category>
		<category><![CDATA[Landratsamt]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterleitung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Weiterleitung von Eingaben an Kreisräte Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2020 Das Landratsamt Rottweil war als&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Weiterleitung von Eingaben an Kreisräte</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2020</p>
<p>Das Landratsamt Rottweil war als Geschäftsstelle des Kreistages verpflichtet, Eingaben an die Kreisräte an diese weiterzuleiten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Im September 2016 versandte der Kläger Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Landkreises Rottweil, in denen er diese u.a. aufforderte, ihre kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, um von ihm behauptete Rechtsverstöße eines im Landkreis ansässigen Unternehmens zu unterbinden. Die Anschrift enthielt jeweils die Funktionsbezeichnung, den Namen und den Zusatz „c/o Landratsamt Rottweil“ sowie die Bemerkung „persönlich/vertraulich“. Einige Briefe erreichten die Adressaten. Die übrigen sandte das Landratsamt an den Kläger zurück. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landratsamt verpflichtet war, die Briefe des Klägers an diejenigen Kreisräte weiterzuleiten, bei denen keine andere Kontaktaufnahme möglich war, und die Klage i.Ü. abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Weiterleitung der Briefe aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17 GG zu. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht die Verwaltungspraxis des Landratsamtes, Briefe von Einzelpersonen an Kreisräte generell nicht an diese weiterzuleiten, nicht in Einklang. Jedenfalls Petitionen von Einzelpersonen müssen gemäß Art. 17 GG weitergeleitet werden. Ob hier alle Voraussetzungen einer Petition im Sinne der Vorschrift erfüllt waren, musste nicht abschließend geklärt werden. Nachdem das Landratsamt festgestellt hatte, dass die Eingabe einigen Kreisräten zugegangen war, musste es sie jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung auch den übrigen Kreisräten zuleiten. Nur so konnte jeder angeschriebene Kreisrat prüfen, ob es sich bei dem Schreiben um eine Petition handelte, und gegebenenfalls das Erforderliche veranlassen.</p>
<p>BVerwG 8 C 12.19 &#8211; Urteil vom 06. Mai 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 1 S 2712/17 &#8211; Urteil vom 27. November 2018 &#8211;</p>
<p>VG Freiburg, 1 K 3746/16 &#8211; Urteil vom 27. September 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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