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	<title>künstliche Befruchtung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jan 2018 17:14:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[gleichgeschlechtliche Partnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Befruchtung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2018 Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2018</p>
<p>Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15 auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.</p>
<p>Die Klägerin, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht (FG).</p>
<p>Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem steht nach dem Urteil des BFH nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der BFH sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zum Versicherungsschutz bei Eizellspende</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-versicherungsschutz-bei-eizellspende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Jun 2017 15:44:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eizellspende]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskostenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Befruchtung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2017 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 91/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über den Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung.</p>
<p align="justify">Die Klägerin beansprucht die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 €) von dem beklagten privaten Krankenversicherer. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Dem Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner ist vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.</p>
<p align="justify">Der Klägerin steht danach kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 24. November 2015 – 23 O 14874/14</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 13. Mai 2016 – 25 U 4688/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Juni 2017</p>
<p align="justify"><b>Embryonenschutzgesetz </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken </b></p>
<p align="justify">(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">2.es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>MB/KK 2009 </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes </b></p>
<p align="justify">(1)Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. &#8230; Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer</p>
<p align="justify">a)in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(2)Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. …</p>
<p align="justify">(3)Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.</p>
<p align="justify">(4)Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. …</p>
<p align="justify">…</p>
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