<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kunstwerke &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/kunstwerke/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 04 Jan 2019 19:30:35 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von  Fotografien gemeinfreier Kunstwerke</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-veroeffentlichung-von-fotografien-gemeinfreier-kunstwerke/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:27:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografien]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kunstwerke]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtbildschutz]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Zugänglichmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4551</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 195/2018 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-veroeffentlichung-von-fotografien-gemeinfreier-kunstwerke/">Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von  Fotografien gemeinfreier Kunstwerke</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 195/2018  </p>



<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von  (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig  Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter  entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem  Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels  Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot  Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet  öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der  öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann. </p>



<p>Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in 
Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte
 Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer 
Publikation veröffentlicht.  </p>



<p>Der Beklagte ist ehrenamtlich für die 
deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem 
zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat 
Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum
 öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke &#8211; Gemälde und andere
 Objekte &#8211; aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen 
sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der 
Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den 
Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation 
der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen 
Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst 
angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht 
zur Verfügung gestellt.  </p>



<p>Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und 
Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. 
Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten 
eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. 
Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie 
sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen 
Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf 
eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten. </p>



<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die 
Berufung des Beklagten ist &#8211; soweit für die Revision von Bedeutung &#8211; 
ohne Erfolg geblieben. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. </p>



<p>Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der 
Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen 
übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97
 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines
 Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer 
Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von 
gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, 
Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb 
erreichen solche Fotografien regelmäßig &#8211; so auch im Streitfall &#8211; das 
für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an 
persönlicher geistiger Leistung. </p>



<p>Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich 
eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte 
Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der 
Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem 
durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen 
dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag 
einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die 
Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des 
Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der 
Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet 
öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent 
und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden 
inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 27. September 2016 &#8211; 17 O 690/15 </p>



<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 31. Mai 2017 &#8211; 4 U 204/16 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 64 UrhG: </strong></p>



<p>Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. </p>



<p><strong>§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG: </strong></p>



<p>Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem 
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem 
Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr
 auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.  </p>



<p><strong>§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG: </strong></p>



<p>Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie 
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der 
für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.  </p>



<p><strong>§ 19a UrhG: </strong></p>



<p>Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das 
Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer 
Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von 
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. </p>



<p><strong>§ 280 Abs. 1 BGB: </strong></p>



<p>Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem 
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch 
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
 Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  </p>



<p><strong>§ 249 Absatz 1 BGB: </strong></p>



<p>Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den 
Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz 
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. </p>



<p>Karlsruhe, den 20. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-veroeffentlichung-von-fotografien-gemeinfreier-kunstwerke/">Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von  Fotografien gemeinfreier Kunstwerke</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-panoramafreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Apr 2017 21:30:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[AIDA Kussmund]]></category>
		<category><![CDATA[Kreuzfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Kunstwerke]]></category>
		<category><![CDATA[Panoramafreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2668</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 56/2017 Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-panoramafreiheit/">Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 56/2017</p>
<p>Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.</p>
<p align="justify">Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten &#8222;AIDA Kussmund&#8220; dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.</p>
<p align="justify">Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der &#8222;AIDA Kussmund&#8220; zu sehen ist.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten &#8222;AIDA Kussmund&#8220; verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* &#8211; der sogenannten Panoramafreiheit &#8211; gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den &#8222;AIDA Kussmund&#8220; auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Beklagte durfte &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem &#8222;AIDA Kussmund&#8220; ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete &#8222;AIDA Kussmund&#8220; im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.</p>
<p align="justify">Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.</p>
<p align="justify">Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.</p>
<p align="justify">Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten &#8222;AIDA Kussmund&#8220; fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem &#8222;AIDA Kussmund&#8220; dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder &#8211; etwa im Hafen &#8211; vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der &#8222;AIDA Kussmund&#8220; mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten &#8211; etwa in einer Werft &#8211; aufhalten mag.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 4. März 2015 &#8211; 28 O 554/12</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 23. Oktober 2015 &#8211; 6 U 34/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. April 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG: </b></p>
<p align="justify">Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-panoramafreiheit/">Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
