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	<title>Lärmbelastung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Gestattung der Berliner Gaststätte „Rheingauer Weinbrunnen“ im Jahr 2014 war rechtswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2019 12:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Gaststätte]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmbelastung]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmprognose]]></category>
		<category><![CDATA[Rheingauer Weinbrunnen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 93/2019 Die Gestattungen des Betriebs der Gaststätte „Rheingauer Weinbrunnen&#8220; auf dem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gestattung-der-berliner-gaststaette-rheingauer-weinbrunnen-im-jahr-2014-war-rechtswidrig/">Gestattung der Berliner Gaststätte „Rheingauer Weinbrunnen“ im Jahr 2014 war rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 93/2019</p>
<p>Die Gestattungen des Betriebs der Gaststätte „Rheingauer Weinbrunnen&#8220; auf dem Rüdesheimer Platz in Berlin im Jahr 2014 waren rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Das zuständige Bezirksamt gestattete den beigeladenen Gastwirten, den „Rheingauer Weinbrunnen&#8220; auf der Empore des Rüdesheimer Platzes als Schankstand mit Flaschenverkauf ohne Ruhetage von Mai bis September 2014 von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreiben. Eine Lärmprognose des Beklagten ging von 400 Gästen auf der Empore und 200 weiteren Gästen aus, die am Schankstand erworbene Getränke im gärtnerisch gestalteten mittleren Teil des Platzes konsumierten. Die Widersprüche des in der Nachbarschaft wohnenden Klägers wurden zurückgewiesen oder blieben unbeschieden. Seine Klage auf Feststellung, dass die inzwischen abgelaufenen Gestattungen rechtswidrig gewesen seien, hatten in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet gehalten. Der Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens&#8220; lasse bis zur täglichen Schließzeit um 22:00 Uhr keine für den Kläger unzumutbare Lärmbelastung erwarten. Lärm von Gästen, die anschließend auf dem Mittelteil des Platzes verblieben oder sich um 22:00 Uhr dorthin begäben, sei dem Betrieb nicht zuzurechnen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hat die Gestattungen zu Unrecht für rechtmäßig gehalten. Es hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, die Lärmprognose zu kontrollieren, sondern hätte die Rechtsgrundlage der Gestattungen vollständig prüfen müssen. Danach hätte der Gaststättenbetrieb nicht ohne besonderen, über die Bewirtung hinausgehenden Anlass und nicht über mehrere Monate gestattet werden dürfen. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht die Gefahr unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung fehlerhaft verneint. Zwar hat es die vom Beklagten zur Lärmprognose verwendete Methode ohne Rechtsverstoß für geeignet gehalten. Es durfte deren Ergebnis jedoch nicht aufgrund eigener, der Methode widersprechender Annahmen und durch Abzug von Einzelpositionen korrigieren. Außerdem hat es Geräusche, die nach Betriebsschluss der Gaststätte um 22:00 Uhr noch von deren im mittleren Teil des Platzes verbleibenden Gästen ausgehen, zu Unrecht nicht dem Betrieb des „Weinbrunnens&#8220; zugerechnet. Diese Lärmbelastung ist &#8211; wie schon die Nutzung des Mittelteils des Platzes durch Gäste des „Weinbrunnens&#8220; zur Tagzeit &#8211; absehbare Folge des Verkaufs von Weinflaschen zum Konsum an Ort und Stelle. Die Herkömmlichkeit des Ausschanks hätte das Berufungsgericht nicht ohne Rücksicht auf die zunehmende zeitliche Ausdehnung und den vorgetragenen jährlichen Anstieg der Gästezahl bejahen dürfen. In die Gesamtabwägung hätte es neben den für die Zumutbarkeit der Lärmbelastung sprechenden Gesichtspunkten auch gegenteilige einstellen müssen, darunter insbesondere den monatelangen Dauerbetrieb.</p>
<p>BVerwG 8 C 3.19 &#8211; Urteil vom 12. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 14.16 &#8211; Urteil vom 25. September 2017 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 4 K 293.14 &#8211; Urteil vom 16. März 2016 &#8211;</p>
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		<title>Autobahn A 14: Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Vergleich erledigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-14-rechtsstreit-vor-dem-bundesverwaltungsgericht-durch-vergleich-erledigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2016 17:14:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn A 14]]></category>
		<category><![CDATA[BUND]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmbelastung]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutzverband]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 101/2016 In dem Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss für den Weiterbau der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-14-rechtsstreit-vor-dem-bundesverwaltungsgericht-durch-vergleich-erledigt/">Autobahn A 14: Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Vergleich erledigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 101/2016</p>
<p>In dem Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss für den Weiterbau der Bundesautobahn A 14 (Abschnitt Dolle bis zur Anschlussstelle Lüderitz, Verkehrseinheit &#8211; VKE &#8211; 1.4) haben der klagende Naturschutzverband (BUND) und das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht  in Leipzig heute einen Vergleich geschlossen.  Der Beklagte verpflichtet sich zu zusätzlichen Maßnahmen zum Zwecke des Lärmschutzes und für Belange des Naturschutzes. Im Gegenzug verzichtet der Kläger auf weitere Rechtsmittel gegen Bau und Inbetriebnahme des hier angegriffenen Abschnitts wie auch des vorangehenden Abschnitts (VKE 1.3).</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Um die Lärmbelastung der Gemeinde Schleuß zu verringern, verpflichtet sich der Beklagte zur Anordnung einer zusätzlichen aktiven Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls auf etwa 400 m Länge. Außerdem wird der vorgesehene Lärmschutzwall bei Lüderitz am südlichen und am nördlichen Ende jeweils um 100 m verlängert.</p>
<p>Zur Verbesserung des Fledermausschutzes wird auf einem größeren Teil des Planungsabschnittes ein dichter Waldmantel angelegt. Für streng geschützte Amphibienarten werden &#8211; sofern bei noch durchzuführenden Untersuchungen Straßenquerungen der Arten registriert werden &#8211; zusätzliche Fangzäune, Leiteinrichtungen und Durchlässe eingeplant.</p>
<p>Ein wesentlicher Vergleichsinhalt ist die Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 75 ha, um trotz der durch das Straßenbauvorhaben eintretenden Beeinträchtigungen betroffener Natura &#8211; 2000 Gebiete einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Habitate der geschützten Arten herzustellen. Diese Regelung betrifft das Vogelschutz- und FFH-Gebiet „Colbitz-Letzlinger Heide“, das FFH-Gebiet „Kleingewässer westlich Werlberge“ sowie das FFH-Gebiet „Tanger Mittel- und Unterlauf“. Dabei kommt auch in Betracht, einen Teil dieser flächenmäßigen Verpflichtung durch eine Erweiterung der genannten Natura 2000-Gebiete zu erfüllen.</p>
<p>Die Verpflichtungen sind für den Beklagten nur verbindlich, soweit ihre Erfüllung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Falls es nicht gelingen sollte, den gesamten vorgesehenen Umfang von 75 ha Fläche für Verbesserungsmaßnahmen zu realisieren, verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung einer Ablösesumme i.H.v. 20 000 € je Hektar nicht verwirklichter Fläche in einen neu einzurichtenden „Naturschutzfonds A 14“. Aus diesem Fonds sollen auf Antrag lokale und regionale Naturschutzprojekte von Vereinigungen, die das Ziel haben, Beeinträchtigungen geschützter Gebiete oder Arten aus der Realisierung der A 14 auszugleichen, finanziert werden.</p>
<p>In einer abschließenden Klausel bekunden die Vergleichsparteien ihr Bemühen, in den noch laufenden Planfeststellungsverfahren für weitere Abschnitte der Autobahn A 14 eine Einigung des Inhalts zu finden, dass der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Umwelt- und Naturschutzbelangen so weit wie möglich Rechnung trägt und der Kläger im Gegenzug auf die Einlegung von Rechtsmitteln möglichst verzichtet.</p>
<p>Mit diesem Vergleichsabschluss ist der vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Rechtsstreit erledigt und der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/autobahn-a-14-rechtsstreit-vor-dem-bundesverwaltungsgericht-durch-vergleich-erledigt/">Autobahn A 14: Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Vergleich erledigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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