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	<title>Lebensgemeinschaft &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht das Entstehen eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aufhebung-der-ehelichen-lebensgemeinschaft-mit-einem-unionsbuerger-hindert-nicht-das-entstehen-eines-abgeleiteten-unionsrechtlichen-aufenthaltsrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Mar 2019 08:21:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgemeinschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2019 Ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann bei einem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2019</p>
<p>Ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann bei einem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, heiratete 2008 in Griechenland eine bulgarische Staatsangehörige. Die Eheleute reisten 2012 gemeinsam zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet ein. 2014 trennten sie sich, und die Ehefrau des Klägers verzog allein nach Bulgarien. Seit August 2015 lebt sie &#8211; vom Kläger weiterhin getrennt &#8211; wieder in Deutschland. 2016 wurde die Ehe geschieden. Nach dem Wegzug der Ehefrau stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger sein Freizügigkeitsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürger-Richtlinie) verloren hat. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vor­instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers als Ehegatte einer Unionsbürgerin mit deren Wegzug erloschen und mit ihrer Wiedereinreise mangels Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht neu entstanden ist.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. Zwar ist in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) das mit dem gemeinsamen Zuzug entstandene abgeleitete Aufenthaltsrecht des Klägers als drittstaatsangehöriger Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin mit dem Wegzug seiner Ehefrau erloschen. Es ist aber mit ihrer erneuten Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet neu entstanden, wenn und soweit die Ehefrau nach ihrer Rückkehr (weiterhin) freizügigkeitsberechtigt war. Unter dieser Voraussetzung geht es mit der Scheidung der Ehe nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht über. Dem steht nicht entgegen, dass die Eheleute nach der Rückkehr der Ehefrau weiterhin getrennt gelebt haben. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Ehegatte eines Unionsbürgers nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Für ein „Begleiten“ bzw. „Nachziehen“ im Sinne des Unionsrechts genügt es vielmehr, dass sich beide Eheleute in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Dies gilt bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs (einschließlich des Eingehens einer Scheinehe). Damit unterscheidet sich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Unionsbürgers vom nationalen Nachzugsrecht, nach dem Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (nur) zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden. Auch bedarf es für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht bei getrennt lebenden Eheleuten nicht einer im Sinne des Ehe- und Familienschutzes über das formale Band der Ehe hinausgehenden schutzwürdigen Beziehung. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Ehefrau des Klägers bei Scheidung der Ehe freizügigkeitsberechtigt war, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden und war der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Urteil vom 28. März 2019 &#8211; BVerwG 1 C 9.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 5.16 &#8211; Urteil vom 13. September 2017 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 24 K 45.15 &#8211; Urteil vom 04. Februar 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/mehrehe-eines-auslaenders-hindert-nach-geltendem-recht-nicht-dessen-anspruchseinbuergerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 May 2018 06:57:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchseinbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrehe]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2018 Eine rechtswirksam im Ausland eingegangene weitere Ehe schließt zwar eine&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2018</p>
<p>Eine rechtswirksam im Ausland eingegangene weitere Ehe schließt zwar eine privilegierte Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. Sie steht aber einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht entgegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Der 1981 in Syrien geborene Kläger lebt seit 1999 in Deutschland, er studierte hier und arbeitet seit 2008 als angestellter Bauingenieur. Im April 2008 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, mit der er in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt; aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Im Jahre 2010 wurde er auf seinen Antrag hin nach § 9 StAG eingebürgert, nachdem er im Einbürgerungsverfahren nur diese Ehe angegeben hatte. Im Jahre 2012 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Juni 2008 in Damaskus mit einer syrischen Staatsangehörigen rechtswirksam eine weitere Ehe geschlossen hatte. Er erkannte die Vaterschaft für eine Anfang 2012 von seiner Zweitfrau geborene Tochter an. Die Tochter lebt seit Herbst 2013 im Haushalt des Klägers in Karlsruhe. Auch die Zweitfrau lebt seit April 2017 mit eigenem Haushalt in Karlsruhe.</p>
<p>Die Beklagte nahm im Dezember 2013 die Einbürgerung des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Durch das Verschweigen der Zweitehe und die im Einbürgerungsantrag abgegebenen Erklärungen habe er arglistig über die Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht. Die Zweitehe schließe es aus, dass sich der Kläger in die Lebensverhältnisse in Deutschland eingeordnet habe, und stehe auch einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rücknahmebescheid aufgehoben, weil es jedenfalls an der Kausalität des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens für die Einbürgerung fehle. Der Kläger habe bei Einbürgerung auch unter Berücksichtigung der in Syrien wirksam geschlossenen weiteren Ehe nach § 10 StAG einen Einbürgerungsanspruch gehabt. Diese Zweitehe stehe dem nach § 10 StAG geforderten Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entgegen.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zur näheren Prüfung zurückverwiesen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung einen Einbürgerungsanspruch gehabt hat. Die Einbürgerung des Klägers ist allerdings rechtswidrig erfolgt, weil die in Syrien geschlossene und vom Kläger im Einbürgerungsverfahren verschwiegene Zweitehe einer „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegensteht. Auch waren im Zeitpunkt der Einbürgerung die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG noch nicht erfüllt.</p>
<p>Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme hat die Beklagte aber einen möglichen Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG im Zeitpunkt der behördlichen Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat hier einen solchen zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass der Kläger sich wegen seiner Zweitehe nicht wirksam zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt habe. Der Rechtsbegriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist bezogen auf die Gestaltung der staatlichen Ordnung und ihres Handelns. Dieser Rechtsbegriff ist damit enger als das Erfordernis der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Er verlangt vom Einbürgerungsbewerber ein Bekenntnis zu einem auf Recht und Gesetz sowie der Achtung und dem Schutz der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte gründenden Gemeinwesen, aber kein Bekenntnis zum Prinzip der bürgerlich-rechtlichen Einehe.</p>
<p>Dem Gesetzgeber steht es allerdings frei, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe auszuschließen, etwa indem er nach dem Vorbild des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch für die Anspruchseinbürgerung vom Ausländer eine „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ verlangt.</p>
<p>Ob im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ein Einbürgerungsanspruch des Klägers bestand, wird das Berufungsgericht mit Blick auf die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts aufzuklären und zu entscheiden haben.</p>
<p>Urteil vom 29. Mai 2018 &#8211; BVerwG 1 C 15.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 12 S 2216/14 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 3 K 1117/14 &#8211; Urteil vom 25. September 2014 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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