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	<title>lebenslange Freiheitsstrafe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen des Doppelmordes am Hamburger Jungfernstieg rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2020 07:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelmord]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen des Doppelmordes am Hamburger Jungfernstieg rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-zu-lebenslanger-freiheitsstrafe-wegen-des-doppelmordes-am-hamburger-jungfernstieg-rechtskraeftig/">Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen des Doppelmordes am Hamburger Jungfernstieg rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen des Doppelmordes am Hamburger Jungfernstieg rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 473/19 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat den heute 35 Jahre alten Angeklagten wegen zweifachen Mordes (§ 211 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festgestellt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte am 12. April 2018 auf dem Bahnsteig des Hamburger S-Bahnhofes Jungfernstieg heimtückisch seine 21 Monate alte Tochter und deren 33 Jahre alte Mutter. Er wollte sich an seiner ehemaligen Lebensgefährtin rächen und sie dafür bestrafen, dass sie ihrem neuen Lebensgefährten Kontakt mit der gemeinsamen Tochter gewährte, während er unter anderem aufgrund seines aggressiven Verhaltens nur über ein eingeschränktes Umgangsrecht verfügte. Das Landgericht hat daher angenommen, dass der Angeklagte seine Tochter auch aus niedrigen Beweggründen getötet und deshalb mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat.</p>
<p align="justify">Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten am 14. April 2020 als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Hamburg – Urteil vom 15. Februar 2020 – 601 Ks 7/18 / 6610 Js 47/18</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 211 StGB (Mord) </b></p>
<p align="justify">(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.</p>
<p align="justify"><b>§ 57a StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe) </b></p>
<p align="justify">(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn</p>
<p align="justify">1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,</p>
<p align="justify">2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 30. April 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hauptverhandlung am 4. Juli 2018 in Leipzig, 10.30 Uhr, in Sachen 5 StR 46/17 im Plauener Mordfall von 1987 in Leipzig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hauptverhandlung-am-4-juli-2018-in-leipzig-10-30-uhr-in-sachen-5-str-46-17-im-plauener-mordfall-von-1987-in-leipzig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Apr 2018 21:17:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Schwere der Schuld]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2018 Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hauptverhandlung-am-4-juli-2018-in-leipzig-10-30-uhr-in-sachen-5-str-46-17-im-plauener-mordfall-von-1987-in-leipzig/">Hauptverhandlung am 4. Juli 2018 in Leipzig, 10.30 Uhr, in Sachen 5 StR 46/17 im Plauener Mordfall von 1987 in Leipzig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="center"></div>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen vergewaltigte der Angeklagte im April 1987 in einem Waldstück bei Plauen eine 18jährige junge Frau und tötete sie anschließend, um unerkannt zu bleiben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf eine DNA-Spur an dem als Drosselwerkzeug benutzen BH des Opfers gestützt, die fast 30 Jahre nach der Tat dem Angeklagten zugeordnet wurde. Rechtlich hat es die Tat als Mord nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet. Zusätzlich hat es nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt, dass die Schuld des inzwischen auch wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung besonders schwer wiegt; dies steht regelmäßig einer Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegen.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten, über die der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. Juli 2018 um 10.30 Uhr im Gebäude des Leipziger Landgerichts (Harkortstraße 9, 04107 Leipzig, Saal 115) verhandeln wird.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Zwickau &#8211; Urteil vom 30. August 2017 – 1 Ks 300 Js 5949/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 112 Abs. 1 StGB-DDR (Mord) </b></p>
<p align="justify">Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe) </b></p>
<p align="justify">Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn</p>
<p align="justify">1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,</p>
<p align="justify">2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und</p>
<p align="justify">3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. April 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-in-drei-sogenannten-raser-faellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2018 21:14:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Raser]]></category>
		<category><![CDATA[Raser-Fälle]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafsachen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2018 Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-in-drei-sogenannten-raser-faellen/">Bundesgerichtshof entscheidet in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2018</p>
<p align="justify">Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220; entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 399/17 – der Berliner Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts führten die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 1. Februar 2016 gegen 0:30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durch. In dessen Verlauf fuhren sie nahezu nebeneinander bei Rotlicht zeigender Ampel und mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn fahrende Angeklagte mit einem Pkw, der bei grünem Ampellicht aus der Nürnberger Straße von rechts kommend in die Kreuzung eingefahren war. Dessen Fahrer erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug dieses Angeklagten zudem auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten geschleudert, in welchem die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Diese wurde bei dem Unfall erheblich, die Angeklagten wurden leicht verletzt.</p>
<p align="justify">Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 4. Strafsenat das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist.</p>
<p align="justify">Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien &#8222;absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren&#8220;. Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht.</p>
<p align="justify">Davon abgesehen leidet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Diese betreffen die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Dies hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet hätten. Mit dieser Erwägung ist aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen hat, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben. Schon diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung der Angeklagten zu Personen, die sich in demselben Fahrzeug befanden, hat die Schwurgerichtskammer nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass sie auch die Annahme, die Angeklagten hätten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt, nicht in der erforderlichen Weise belegt hat. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, dass mit den Angeklagten vergleichbare Fahrer sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten &#8222;wie in einem Panzer oder in einer Burg&#8220;. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es aber nicht.</p>
<p align="justify">Ein weiterer Rechtsfehler betrifft die Verurteilung des Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert ist. Seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könnte – selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte – keinen Bestand haben. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Dafür wäre erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten. Die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, auf die das Landgericht abgestellt hat, hat einen anderen Inhalt und reicht für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 27. Februar 2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 311/17 – der Bremer Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Führerscheinmaßnahmen angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Unfalls dadurch in Erscheinung getreten, dass er seine Motorradausfahrten einschließlich dabei begangener Verkehrsverstöße, darunter deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße, bisweilen mit einer Helmkamera aufzeichnete, sein Fahrverhalten dabei kommentierte und die von ihm erstellten Videos im Internet zur Schau stellte. Auch am Abend des 17. Juni 2016 fuhr der Angeklagte – ohne dies allerdings zu filmen – zunächst mit seinem 200 PS starken Motorrad mit bis zu 150 km/h auf innerstädtischen Straßen Bremens. Auf die Unfallkreuzung und die für ihn Grün und dann Gelb zeigende Ampel fuhr er mit 97 km/h zu. Infolge der nach wie vor weit überhöhten Geschwindigkeit vermochte er trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht zu verhindern, dass er einen 75-jährigen Fußgänger, der vor der Kreuzung von rechts kommend im Begriff war, bei für ihn Rot zeigender Fußgängerampel die Straße zu überqueren, mit seinem Motorrad erfasste. Das Opfer erlag wenig später seinen schweren Unfallverletzungen. Der Angeklagte wurde bei der Kollision schwer verletzt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstrebte, als unbegründet verworfen. Insbesondere war die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die subjektive Tatseite vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller hierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bewertet und ist rechtlich beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde. Zur Begründung hat es u.a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte bei Wahrnehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete und für ihn als Motorradfahrer ein Unfall mit der Gefahr schwerer eigener Verletzungen verbunden war, was neben der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten deutlich dafür sprach, dass er glaubte, einen Unfall vermeiden zu können.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bremen &#8211; Urteil vom 31. Januar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 158/17 – der Frankfurter Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten – als Heranwachsenden – u.a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und Führerscheinmaßnahmen angeordnet.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat festgestellt, dass der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte am Abend des 22. April 2015 als Führer eines gemieteten Pkw auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden die Straße Schwanheimer Ufer in Richtung der Frankfurter Innenstadt befuhr. In die Kreuzung im Bereich der Autobahnauffahrt zur BAB 5 fuhr er mit 142 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) ein, obwohl die dortige Lichtzeichenanlage für ihn bereits seit 7 Sekunden Rot zeigte. Im Bereich der Kreuzung fuhr der Angeklagte ungebremst – das Herannahen des anderen Fahrzeugs konnte er wegen eines sichtbehindernden Bewuchses mit Büschen nicht sehen – in die rechte Seite des Pkw des Geschädigten. Dieser war aus der Gegenrichtung kommend bei Grünlicht losgefahren und im Begriff, vorfahrtsberechtigt die Fahrbahn des Angeklagten in Richtung der Autobahnauffahrt zu queren. Der Geschädigte erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen; der Angeklagte wurde nur leicht verletzt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des vorgenannten Geschehens verurteilt worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich oder nur bewusst fahrlässig herbeiführte, zwar im Grundsatz zutreffend die dem Angeklagten bei einem Unfall drohende Gefahr für seine eigene körperliche Integrität als vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen, das diesem Umstand beigemessene hohe Gewicht aber nicht ausreichend belegt. Das Landgericht ist von der Annahme ausgegangen, dass der Angeklagte bei einer Kollision – trotz des zu Recht herangezogenen Aspekts, dass er nicht angeschnallt war – &#8222;zwangsläufig&#8220; auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen hätte. Die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den Feststellungen des Landgerichts erkannt hatte, vor Augen hatte. Da es eine generelle Regel, wonach bei Fahrzeugkollisionen die Risiken für die Insassen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nahezu gleichmäßig verteilt sind und deshalb die Inkaufnahme tödlicher Folgen für Insassen im unfallgegnerischen Fahrzeug notwendig auch die Billigung eines gleichgelagerten Eigenrisikos zur Folge hat, in dieser Allgemeinheit nicht gibt, hätte dieser Gesichtspunkt der weiteren Begründung bedurft.</p>
<p align="justify">Ein darüber hinaus vorliegender Rechtsfehler bei der Strafzumessung, der sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann, hat zu einem Teilerfolg der Revision des Angeklagten geführt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 1. Dezember 2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. März 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>LKA-Beamter wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/lka-beamter-wegen-mordes-rechtskraeftig-zu-lebenslanger-freiheitsstrafe-verurteilt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Feb 2018 20:06:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 37/2018 Das Landgericht Dresden hatte einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/lka-beamter-wegen-mordes-rechtskraeftig-zu-lebenslanger-freiheitsstrafe-verurteilt/">LKA-Beamter wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 37/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Dresden hatte einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 6. April 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte einen 59-jährigen Mann, um die anschließende Zerstückelung des Körpers zu ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch, von ihm &#8222;geschlachtet&#8220; und verspeist zu werden.</p>
<p align="justify">Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer Straftat begangen worden ist. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hat es abgesehen, da das Tatopfer mit der Tötung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden war, sondern diese aufgrund eines seit Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte.</p>
<p align="justify">Gegen das Urteil haben der Angeklagte und – zu seinen Ungunsten – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da sich insbesondere die vor allem angegriffene Beweiswürdigung als rechtsfehlerfrei erwiesen hat.</p>
<p align="justify">Hingegen hat die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch wegen Mordes erfolgreich angegriffen. Denn das Landgericht hat das Einverständnis des Getöteten zu Unrecht als einen &#8222;außergewöhnlichen Umstand&#8220; im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Rechtsfolgenlösung angesehen, der es ermöglichen könnte, von lebenslanger Freiheitsstrafe abzusehen. Auf diese bei einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 Abs. 1 StGB allein vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe hat der 5. Strafsenat daher selbst erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO) und hieraus sowie aus der wegen Störung der Totenruhe verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) gebildet.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Dresden – Urteil vom 13. Dezember 2016 – 5 Ks 140 Js 56327/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Februar 2018</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen </b></p>
<p align="justify"><b>§ 211 StGB </b></p>
<p align="justify"><b>Mord </b></p>
<p align="justify">(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 54 StGB </b></p>
<p align="justify"><b>Bildung der Gesamtstrafe </b></p>
<p align="justify">(1) 1 Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.</p>
<p align="justify"><b>§ 354 StPO </b></p>
<p align="justify"><b>Eigene Entscheidung in der Sache </b></p>
<p align="justify">(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Februar 2018</p>
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		<title>Urteil wegen Mordes durch Unterlassen im Fall &#8222;Carrie&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-mordes-durch-unterlassen-im-fall-carrie-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Oct 2017 19:38:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Carrie]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord durch Unterlassen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 164/2017 Das Landgericht Kaiserslautern hat drei Angeklagte, zwei Frauen im Alter&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 164/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Kaiserslautern hat drei Angeklagte, zwei Frauen im Alter von 35 und 24 Jahren sowie einen 30jährigen Mann, wegen Mordes durch Unterlassen jeweils zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war die 35jährige Angeklagte die leibliche Mutter des 5jährigen Tatopfers Carrie. Sie hatte das Kind der Obhut der beiden anderen Angeklagten überlassen. Diese lebten mit weiteren Kindern in einer Wohnung in Kaiserslautern. Die Wohnung – in der sich auch circa 30 Katzen aufhielten – befand sich in einem äußerst schlechten hygienischen Zustand.</p>
<p align="justify">Von Dezember 2015 bis zur verfahrensgegenständlichen Tat wurde Carrie regelmäßig von dem männlichen Angeklagten körperlich und seelisch misshandelt. Als Reaktion auf angebliche Verfehlungen schlug er sie mit Haushaltsgegenständen und ordnete Essensentzug an oder schickte das Kind in eine zur Wohnung gehörende fensterlose Abstellkammer. Aus Hunger nahm das Kind mehrfach Exkremente der Katzen zu sich. Die weitere mitangeklagte Bewohnerin denunzierte Carrie und sah den dann folgenden &#8222;Bestrafungen&#8220; durch den männlichen Angeklagten tatenlos zu. Ihre leibliche Mutter suchte die Wohnung der anderen Angeklagten jeden zweiten Tag auf und wusste spätestens ab Anfang Juni 2016 von den Übergriffen auf ihre Tochter. Carrie erlitt zahlreiche erhebliche Verletzungen, war verwahrlost und verfiel körperlich stark. Zuletzt wog sie nur noch 15 Kilogramm. Ihr schlechter Zustand war allen Angeklagten bekannt.</p>
<p align="justify">Am Nachmittag des 20. Juni 2016 hielt sich Carrie erneut in der Abstellkammer auf. Dort stürzte sie, wodurch sie sich eine letztlich todesursächliche Kopfverletzung zuzog, die zu einer Subduralblutung führte. Nachdem die Mutter wegen des sturzbedingt schlechten Zustandes von Carrie hinzugerufen worden war, befanden sich ab circa 18:45 Uhr alle drei Angeklagten in der Wohnung. Sie erkannten, dass der Tod des Kindes nicht ganz fern lag und ärztliche Hilfe dringend erforderlich und erfolgversprechend war, weshalb sie die Möglichkeit erörterten, einen Krankenwagen zu rufen. Da sie nicht wollten, dass die frühere Vernachlässigung und die körperlichen Misshandlungen der Carrie offenbar werden würden, sahen sie jedoch davon ab. Dabei nahmen sie den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf. Gegen 23:00 Uhr verstarb Carrie an einem zentralen Regulationsversagen. In den Folgetagen vergruben zwei der Angeklagten den Leichnam des Kindes in einem nahegelegenen Waldstück.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Kaiserslautern – Urteil vom 1. Februar 2017 – 4 Ks 6035 Js 11648/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Oktober 2017</p>
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		<title>Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/sicherungsverwahrung-neben-lebenslanger-freiheitsstrafe-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 12:57:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/2017 Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte zum&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am 10. Dezember 2014 das 18-jährige Tatopfer, das ihn wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs angezeigt hatte, zunächst zu einer schriftlichen Rücknahme der Anschuldigungen gezwungen und dann von der Staumauer der Brucher Talsperre gestoßen, um die gegen ihn laufenden polizeilichen Ermittlungen zu beenden. Bei der Tat, mit der ein Selbstmord vorgetäuscht werden sollte, wurde das Tatopfer lebensgefährlich verletzt.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei neben der lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision verworfen, da das Landgericht zu Recht die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet hatte. Die Kombination der beiden Sanktionen auch in Fällen, in denen dem Tatgericht für die Anordnung der Maßregel ein Ermessen eingeräumt ist, ist grundsätzlich möglich und verhältnismäßig.</p>
<p align="justify">Zwar wird es regelmäßig nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung kommen, da die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird, solange der Verurteilte gefährlich ist. Im Falle der Aussetzung der weiteren Vollstreckung tritt aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein. Diese ermöglicht eine gegenüber der Bewährungsüberwachung intensivere und ggf. längere Überwachung des dann in Freiheit befindlichen Verurteilten. Da die Strafkammer eine solche intensivere Überwachung für erforderlich gehalten hat, war die Anordnung ermessensfehlerfrei und im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Angeklagten verhältnismäßig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Köln – Urteil vom 3. Dezember 2015 – 111 Ks 6/15 – 90 Js 56/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Juni 2017</p>
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		<title>Verurteilung wegen Mordes im Fall der &#8222;Pferdewirtin&#8220; aus Berlin-Lübars rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordes-im-fall-der-pferdewirtin-aus-berlin-luebars-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Mar 2016 22:30:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anstiftung zum Mord]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1587</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2016 Das Landgericht Berlin hat die fünf Angeklagten u.a. wegen Mordes&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordes-im-fall-der-pferdewirtin-aus-berlin-luebars-rechtskraeftig/">Verurteilung wegen Mordes im Fall der &#8222;Pferdewirtin&#8220; aus Berlin-Lübars rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2016</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat die fünf Angeklagten u.a. wegen Mordes bzw. wegen Anstiftung zum Mord an einer 21jährigen Pferdewirtin aus Berlin-Lübars schuldig gesprochen. Zwei Angeklagte – den Lebensgefährten der Getöteten und dessen Mutter – hat das Landgericht jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und bei diesen beiden Angeklagten zudem jeweils die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine dritte Angeklagte, die sich geständig eingelassen sowie wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen hatte und ihre Verurteilung nicht angefochten hat, hat das Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei weitere Angeklagte hat es jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatten sich der Lebensgefährte und seine Mutter zur Tat entschlossen, um in den Genuss von Leistungen in Höhe von mehreren Millionen Euro aus zahlreichen für die Getötete abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kommen. In Umsetzung des Tatplans hatte zunächst die Mutter des Lebensgefährten des Tatopfers versucht, dieses durch Messerstiche zu töten, es aber nur verletzt. Wenige Wochen später hatte die (nichtrevidierende) dritte Angeklagte auf Veranlassung des Lebensgefährten der Getöteten ebenfalls erfolglos den Versuch unternommen, das Tatopfer zu vergiften. Schließlich hatte der vom vierten Angeklagten im Rahmen des Mordkomplotts angeworbene und mit 500 EUR für sein Tätigwerden entlohnte fünfte Angeklagte das auf einen Parkplatz in Berlin-Lübars gelockte Tatopfer erdrosselt.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Berlin – Urteil vom 29. Januar 2015 – (535) 234 Js 296/12 Ks (24/12)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. März 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-mordes-im-fall-der-pferdewirtin-aus-berlin-luebars-rechtskraeftig/">Verurteilung wegen Mordes im Fall der &#8222;Pferdewirtin&#8220; aus Berlin-Lübars rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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