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	<title>Lebenszeitprinzip &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entfernung-aus-dem-beamtenverhaeltnis-durch-verwaltungsakt-ist-verfassungsrechtlich-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2020 16:27:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsbeamtentum]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung aus dem Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenszeitprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2020 Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entfernung-aus-dem-beamtenverhaeltnis-durch-verwaltungsakt-ist-verfassungsrechtlich-zulaessig/">Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2020</p>
<p>Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzen verschiedene Stelle existiert nicht. Auch ist das Lebenszeitprinzip durch die Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen baden-württembergischen Polizeibeamten zurückgewiesen, der entsprechend dem geänderten Landesrecht durch Verwaltungsakt aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden war.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Disziplinarrecht des Bundes und der meisten Länder ist die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einer bei den Verwaltungsgerichten angesiedelten Disziplinargerichtsbarkeit zugewiesen. Während der Dienstherr die Verfahrenseinstellung und den Erlass einfacher und mittlerer Disziplinarmaßnahmen selbst verfügen kann, muss er zur Verhängung einer solchen schweren, statusrelevanten Maßnahme Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht erheben. Seit 2008 sieht § 38 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) demgegenüber vor, dass sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Verwaltungsakt angeordnet werden. Gegen die ergangene Disziplinarverfügung steht den Beamten ohne Vorverfahren der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsweg umfasst grundsätzlich drei Instanzen, wobei die Berufung zulassungsabhängig ausgestaltet ist. Die nachträgliche gerichtliche Kontrolle ist dabei besonderen Disziplinarkammern beziehungsweise<br />
-senaten zugewiesen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer übte seinen Dienst zuletzt als Polizeiobermeister bei einem Polizeirevier aus. Parallel hierzu war er als Geschäftsführer zweier Bauunternehmen tätig. In diesem Zusammenhang wurde er dreimal insbesondere wegen Betrugs- und Urkundendelikten rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Im Dezember 2011 entfernte ihn das zuständige Polizeipräsidium aus dem Beamtenverhältnis. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen bis hin zur Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Diese umfassen den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.</li>
<li>Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht. Die rechtshistorische Analyse ergibt, dass sich bis zum Ende der Weimarer Republik keine solche Regel herausbildete. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts finden sich zwar in einigen Teilstaaten Regelungen mit Richtervorbehalt. In Preußen sowie auf Reichsebene etablierte sich eine richterliche Disziplinargewalt im maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht, weshalb eine jedenfalls überwiegende Geltung des in Rede stehenden Grundsatzes nicht angenommen werden kann.</li>
</ol>
<p>III. Auch ein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Diziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten ist, besteht nicht. Neben der Übertragung der Disziplinarbefugnis auf Gerichte fanden sich im traditionsbildenden Zeitraum verschiedenste Elemente exekutiver Selbst- und judikativer Fremdkontrolle, die ihrerseits unterschiedlich kombiniert wurden. Hierbei ging es jedoch nicht primär darum, gerade dem Dienstvorgesetzten die Disziplinarbefugnis zu entziehen, sondern darum, den Beamten vor einer willkürlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu schützen und deshalb zu verhindern, dass die alleinige und letztverbindliche Gestaltung in der Hand eines Einzelnen liegt. Hierfür sind aber auch weitere Instrumente, insbesondere eine nachträgliche gerichtliche Vollkontrolle, denkbar. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Entziehung der alleinigen Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten nicht derart prägend für das Beamtentum ist, dass ihr der Rang eines Strukturprinzips zuzusprechen wäre.</p>
<ol>
<li>1. Das zum Kernbestand der Strukturprinzipien gehörende Lebenszeitprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, da effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist. Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Dazu gehört auch und vor allem, dass Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus ihrem Amt entfernt werden können. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist nur unter genau gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Formen zulässig. Das Bewusstsein ihrer gesicherten Stellung soll die Bereitschaft der Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass Beamte auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharren, wenn sie politisch unerwünscht sein sollte. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates.</li>
<li>Der Schutz vor Staatswillkür und Machtmissbrauch zur Freiheitssicherung wird im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes vornehmlich durch die Gewaltenteilung gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits die disziplinare Erstentscheidung von einem Gericht getroffen werden muss. Vielmehr kann angesichts des ausdifferenzierten Rechtsschutzsystems ein hinreichender Grundrechtsschutz grundsätzlich durch nachträgliche gerichtliche Kontrolle gewährleistet werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise im Sinne eines Grundrechtsschutzes durch Verfahren eine originäre gerichtliche Primärentscheidung geboten sein kann. Dieses kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn nachträglicher Rechtsschutz nur unzureichenden Schutz bietet. Derartige strukturelle Rechtsschutzdefizite lassen sich aber hier nicht feststellen. Zwar greift die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in essentieller Weise in das Lebenszeitprinzip ein. Allerdings kann ein etwaiger unberechtigter Eingriff durch nachträgliche gerichtliche Überprüfung hinreichend effektiv korrigiert werden. Auch sofern mit einem Disziplinarverfahren finanzielle oder statusbezogene Nachteile etwa im Hinblick auf mögliche Beförderungen verbunden sind, kann dem unter Eilbedürftigkeitsgesichtspunkten durch einstweiligen Rechtsschutz wirksam begegnet werden.</li>
<li>Jedenfalls im Fall eines nachgelagerten effektiven Rechtsschutzes in Gestalt einer gerichtlichen Vollkontrolle ist dem Lebenszeitprinzip Genüge getan. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem LDG BW, wie es vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgelegt und angewandt wird, ist als gebundene, gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung ausgestaltet.</li>
</ol>
<p>Nach dem LDG BW wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Bei der Feststellung eines schweren Dienstvergehens sind in be- wie entlastender Weise die objektive Handlung, subjektive Handlungsmerkmale sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte zu berücksichtigen. Hinsichtlich des endgültigen Vertrauensverlustes ist zu prüfen, ob auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Hierbei sind weder auf Tatbestands- noch auf Rechtsfolgenseite Beurteilungs- oder Ermessenspielräume eröffnet. Insbesondere besteht bezogen auf die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes kein Beurteilungsspielraum. Dieser wird nach der hier maßgeblichen ständigen Rechtsprechung vielmehr nach objektiven Kriterien bestimmt. Kontrollfreie Räume verbleiben auch im Hinblick auf ein etwaiges Entschließungsermessen der Behörden angesichts der Besonderheiten der tatbestandlichen Regelungsstruktur nicht. Denn durch die genannten Merkmale sind die denkbaren ermessensrelevanten Aspekte auf die Tatbestandsseite verlagert, sodass bei vernünftiger Betrachtung keine Elemente vorhanden sind, die noch ein Entschließungsermessen eröffnen könnten. In einem derartigen System der gerichtlichen Vollkontrolle bedarf es keiner zumindest partiellen originären gerichtlichen Disziplinargewalt. Beamte sind durch die nachträgliche Kontrolle der Gerichte hinreichend geschützt, da eine rechtswidrige endgültige Entscheidung abgewendet werden kann.</p>
<p>Damit ist die Frage einer zumindest partiellen originären Disziplinargewalt von Gerichten bei Entfernungsentscheidungen letztlich nur unter Beschleunigungsgesichtspunkten relevant. Denn ein rein kassatorisches Urteil kann das Disziplinarverfahren erheblich verlängern, wenn die Dienstvorgesetzten erneut eine Disziplinarmaßnahme verhängen, welche ihrerseits wiederum zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird. Angesichts dieser Verzögerungsrisiken besteht zwar die Möglichkeit von Spannungen zu dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Gebot der zügigen Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die mit dem nachgelagerten gerichtlichen Rechtsschutz möglicherweise in Einzelfällen einhergehenden Verzögerungen wiegen jedoch nicht so schwer, dass eine originäre Disziplinargewalt der Gerichte zwingend erforderlich wäre.</p>
<ol start="4">
<li>Durch den Wegfall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Richterspruch ergeben sich auch keine weiteren faktischen Hindernisse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, welche unter dem Gesichtspunkt des Lebenszeitprinzips besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens stellten. Insbesondere sind für den Betroffenen im Fall einer nachgelagerten Kontrolle die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen sowie die mit der Klägerstellung einhergehende Kostenbelastung verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal auch im System der Disziplinarklage der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt und ein Kostenrisiko vorhanden ist.</li>
<li>An die Ausgestaltung des behördlichen Verfahrens stellt das Lebenszeitprinzip bei einer umfassenden und effektiven gerichtlichen Letztkontrolle keine besonderen Anforderungen.</li>
<li>Die Sorge, die Verwaltung könnte wegen der Neuregelung von einer erforderlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus Gefälligkeit oder Scheu vor einem öffentlichen Gerichtsprozess absehen, sodass untragbare Personen im Dienst verblieben, führt im hiesigen Kontext schon deshalb nicht weiter, weil im Disziplinarklagesystem gleichermaßen das Risiko besteht, dass von der Erhebung der Klage trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen und unter Verletzung einer Verpflichtung zum Tätigwerden abgesehen wird. Für den gleichsam umgekehrten Fall einer strukturellen Missbrauchsgefahr im Sinne „schikanöser Entfernungen“ fehlt es an substanziellen Anhaltspunkten. Denn wenn die Entfernungsverfügung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist sie gerichtlich angreifbar und im Ergebnis aufhebbar. Erfüllt sie hingegen die Voraussetzungen, so ist für die Annahme von Missbrauch kein Raum.</li>
</ol>
<p><strong>Abweichende Meinung des Richters Huber</strong></p>
<p>Das überkommene Verständnis der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums mit ihrer Fixierung auf die Weimarer Zeit bedarf insoweit der Modifikation, als sich auch unter der Geltung des Grundgesetzes „hergebrachte Grundsätze“ entwickeln konnten und können. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall indes nicht aus, weil die Senatsmehrheit die Existenz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, wonach die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nur durch Richterspruch erfolgen darf, im Ergebnis zutreffend verneint hat.</p>
<p>Allerdings greift die praktisch ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig in Art. 33 Abs. 5 GG ein. Dieser Eingriff wird nicht durch funktional äquivalente Vorkehrungen kompensiert, wie sie etwa ein förmliches, Unparteilichkeit und Fairness sicherndes Verwaltungsverfahren darstellen würde. Die bloße Verweisung auf den nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz genügt insoweit nicht.</p>
<p>Der präventive Richtervorbehalt gewährleistet Beamtinnen und Beamten nicht nur ein Höchstmaß an effektivem Rechtsschutz. Er sichert zugleich Fairness und Waffengleichheit zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und erschwert eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Disziplinarrechts durch den Vorgesetzten. Er ist in Deutschland durch seine jahrzehntelange Geltung zu einer wesentlichen Ausformung des Lebenszeitprinzips geworden und damit Teil des effektiven Gewährleistungsbereichs von Art. 33 Abs. 5 GG, den der Gesetzgeber zu beachten hat. Es geht dabei um die Gewährleistung der Unabhängigkeit von Beamtinnen und Beamten, ihren Schutz vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst und den Erhalt des Bewusstseins einer gesicherten Rechtsstellung und um eine wesentliche Absicherung des Lebenszeitprinzips im Sinne des Grundrechtsschutzes durch Verfahren. Die Entfernung aus dem Dienst ist der denkbar schwerste Eingriff der Disziplinargewalt gegenüber aktiven Beamtinnen und Beamten. Soll dieser Eingriff verhältnismäßig sein, bedarf es besonderer, wirksamer verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, damit diese den mit der Verfügungsbefugnis des Dienstherrn über ihren Status verbundenen Risiken nicht schutzlos ausgeliefert sind. Entscheidend ist, dass Beamtinnen und Beamte vor willkürlicher Entlassung und ihren Vor- und Nachwirkungen effektiv geschützt bleiben.</p>
<ul>
<li>38 Abs. 1 LDG BW wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Verglichen mit dem Status quo ante birgt eine Entfernung aus dem Dienst durch Verwaltungsakt empfindliche Nachteile und Risiken für die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten – eine Verlagerung des Prozessrisikos, die Eröffnung wirtschaftlicher und sozialer Unsicherheit, ein Risiko der Stigmatisierung, die Verschärfung der fehlenden Parität zwischen den Parteien, Manipulationsanfälligkeit etc. –, die die verfassungsrechtlich gebotenen Wirkungen des Lebenszeitprinzips beeinträchtigen können. Die ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts erscheint daher als unverhältnismäßiger Eingriff in den relativen Normbestandsschutz von Art. 33 Abs. 5 GG, der durch die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung allein nicht verhindert wird.</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/regelungen-zum-hochschulkanzler-auf-zeit-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2018 19:08:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte auf Lebenszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsbeamtentum]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschule]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschulkanzler]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzler]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenszeitprinzip]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3779</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2018 Das Lebenszeitprinzip als grundgesetzlich geschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beinhaltet&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/regelungen-zum-hochschulkanzler-auf-zeit-verfassungswidrig/">Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2018</p>
<p>Das Lebenszeitprinzip als grundgesetzlich geschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beinhaltet nicht nur die grundsätzliche Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch die lebenszeitige Übertragung des jeweiligen Amtes. Der Unentziehbarkeit dieses sogenannten statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie den Beamten die im Interesse ihrer Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert. Vor diesem Hintergrund hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf eine Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts hin festgestellt, dass die Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulrechts, welche eine Berufung von Hochschulkanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen, gegen die Verfassung verstoßen. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Ausgestaltung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Eingriff in das Lebenszeitprinzip nur mit Blick auf die Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden kann. Im Rahmen der konkreten Bewertung der brandenburgischen Regelungen hat der Senat keine besonderen Sachgesetzlichkeiten identifizieren können, die eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich machen. Insbesondere ist die Zu- und Unterordnung des Hochschulkanzlers zur Verantwortungssphäre des Hochschulpräsidenten kein hinreichender Sachgrund für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit und der Kanzler nicht mit politischen Beamten oder kommunalen Wahlbeamten vergleichbar.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Kläger des Ausgangsverfahrens war im Dienst des Landes Brandenburg als Beamter auf Lebenszeit, zuletzt als Ministerialrat im Finanzministerium, tätig. Nachdem er für die Stelle des Kanzlers einer Hochschule ausgewählt worden war, bestellte ihn der Präsident der Hochschule 2005 zum Kanzler derselben. Zugleich wurde er von der Wissenschaftsministerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler ernannt und unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle eingewiesen. Das Finanzministerium teilte ihm im Juli 2005 mit, dass er wegen seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen sei. Im Juni 2010 beantragte er die erneute, unbefristete Bestellung zum Kanzler. Der Präsident der Hochschule bestellte ihn daraufhin wiederum zum Kanzler. Nach Ablehnung der Ernennung durch das Ministerium, Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Auswahlverfahrens gab der Präsident der Hochschule im Oktober 2010 die erneute Bestellung zum Kanzler bekannt. 2011 und 2013 ernannte ihn die Wissenschaftsministerin jeweils unter Einweisung in eine Planstelle abermals zum Kanzler auf Zeit.</p>
<p>Im Revisionsverfahren über die Verpflichtungs- und Bescheidungsklage auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die landesgesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Hochschulkanzleramtes im Beamtenverhältnis auf Zeit gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die im brandenburgischen Hochschulrecht geregelte Vergabe des Amtes des Kanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird und nach dem Statusämter grundsätzlich auf Lebenszeit zu übertragen sind.</p>
<ol>
<li>Es liegt ein Eingriff in das Lebenszeitprinzip vor. Nach brandenburgischem Hochschulrecht ist die Kanzlerin oder der Kanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen, wenn sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, wobei erneute Bestellungen möglich sind. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.</li>
<li>Diese Durchbrechung des Lebenszeitprinzips ist nicht gerechtfertigt. Aus der Stellung des Hochschulkanzlers und dessen Aufgabenspektrum nach brandenburgischem Hochschulrecht folgen keine besonderen Sachgesetzlichkeiten, die eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich machen.</li>
<li>a) Ein zwingender Sachgrund für eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist dem brandenburgischen Hochschulrecht nicht zu entnehmen.</li>
<li>aa) Das brandenburgische Hochschulrecht sieht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise den Präsidenten der Hochschule als zentrales Leitungsorgan mit weitgehenden Befugnissen vor. Dem Hochschulkanzler ist lediglich ein eigener Sachbereich als weisungsabhängiger und dienstrechtlich unterstellter Leiter der Verwaltung unter der Verantwortung des Präsidenten der Hochschule zugewiesen. Aus dieser Zuordnung des Kanzlers zur Verantwortungssphäre des Präsidenten ergibt sich keine Notwendigkeit, einen im Beamtenverhältnis beschäftigten Kanzler nur auf Zeit zu bestellen. Auch wenn der Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung und damit enger Mitarbeiter des Präsidenten dessen hochschulpolitische Konzepte verwaltungstechnisch und mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln umsetzen muss, lässt sich hieraus keine über die allgemeine beamtenrechtliche Treuepflicht hinausgehende Loyalitätsbeziehung herleiten. Treue, Pflichterfüllung, unparteiischen Dienst für das Gemeinwesen sowie Gehorsam gegenüber Gesetzen und rechtmäßigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten schuldet jeder Beamter.</li>
<li>bb) Die Stellung des Kanzlers darf nicht durch eine Reduktion seines Status auf diejenige eines Beamten auf Zeit geschwächt werden. Das Brandenburgische Hochschulgesetz weist ihm keine ausdrücklichen Gestaltungsaufträge hochschulpolitischer Art zu, sondern mit der Leitung der Verwaltung eine rein sachbezogene, der ordnungsgemäßen Führung der laufenden Geschäfte entsprechende Tätigkeit. Gerade hierbei ist der Kanzler jedoch auf ein Mindestmaß an Unabhängigkeit auch gegenüber dem Präsidenten angewiesen, um auch im hochschulpolitischen Bereich eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Hierfür sprechen auch die Stellung des Kanzlers als Beauftragter für den Haushalt und die damit verbundenen herausgehobenen Anforderungen. Die Unabhängigkeit des Kanzlers findet dabei schon von Verfassungs wegen ihre Grenze in der beamtenrechtlichen Treuepflicht.</li>
<li>cc) Auch aus den organisationsrechtlichen Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit folgt kein hinreichender Sachgrund für die Bestellung des Kanzlers nur im Beamtenverhältnis auf Zeit.</li>
</ol>
<p>Es besteht kein Anlass zu der Vermutung, die durch das Lebenszeitprinzip vermittelte Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums in der Person des Kanzlers könne sich wissenschaftshemmend auswirken, da dieser die Realisierung von Forschungsfreiheit negativ beeinflussen könnte. Bei der Umsetzung der hochschulpolitischen Konzepte des Präsidenten hat der Kanzler in nicht unerheblichem Maße Berührungspunkte mit den wissenschaftlich Tätigen. Dies entspricht jedoch gerade seiner historisch wie institutionell begründeten Stabilisierungs- und Schnittstellenfunktion. Maßgeblich ist, dass das brandenburgische Hochschulrecht dem Kanzler gerade keine hochschulpolitische Entscheidungsdomäne zuweist, die mit einem eigenen Gestaltungsspielraum auch im Verhältnis zum Präsidenten einhergeht.</p>
<p>Zwar betont einerseits das brandenburgische Hochschulrecht die herausgehobene Stellung des Präsidenten und ordnet ihm die Funktion des Kanzlers zu und unter, um sämtliche Kräfte der Hochschule unter der Leitung des Präsidenten zu bündeln. Andererseits folgt aus dem Grundgesetz gerade nicht, dass der in der Position des Präsidenten zum Ausdruck kommende hohe Autonomiegrad der brandenburgischen Hochschulen strukturell durch eine „unflexible“ Besetzung auf der Position des Kanzlers konterkariert würde. Der brandenburgische Gesetzgeber hat durchgängig berücksichtigt, dass die Mitwirkung des Senats als Selbstverwaltungsorgan an der Bestellung und Abberufung des Präsidenten stark ausgestaltet sein muss, um dessen Entscheidungsbefugnisse zu kompensieren. Die Stellung des Hochschulkanzlers wird dadurch nicht berührt.</p>
<ol>
<li>dd) Das vom brandenburgischen Hochschulgesetzgeber zulässigerweise gewählte Modell einer dominanten Präsidialhochschulleitung unter enger Beiordnung des verwaltungsleitenden Kanzlers kann auch ohne dessen Bestellung im Beamtenverhältnis auf Zeit realisiert werden.</li>
</ol>
<p>Neben der Möglichkeit der Anstellung der Kanzlerin oder des Kanzlers im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bestellen andere Bundesländer den Hochschulkanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei vorheriger Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe, ohne dass dies das monokratische Hochschulleitungsmodell in Frage stellen würde.</p>
<p>Bezogen auf das Funktionsamt des Kanzlers ist auch denkbar, die Unabhängigkeit des weiterhin im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigten Kanzlers dadurch zu sichern, ihm einen gebundenen Anspruch auf Übernahme in ein der (Status-)Wertigkeit des Kanzleramtes gleichwertiges anderes Amt im Landesdienst einzuräumen. Einen solchen Anspruch sieht indes derzeit keines der Landeshochschulgesetze vor.</p>
<ol>
<li>b) Auch aus einem Vergleich mit den traditionsgemäßen historischen Fallgruppen akzeptierter Durchbrechungen des Lebenszeitprinzips folgt keine Rechtfertigung einer Herausnahme des Hochschulkanzlers aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG.</li>
<li>aa) Mit der Kategorie des kommunalen Wahlbeamten ist der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht nicht vergleichbar, da seine Ernennung keinen Wahlakt voraussetzt, der den gewählten Kanzler der permanenten Rückkopplung an den Willen des Hochschulwahlorgans unterwirft.</li>
<li>bb) Mit der hergebrachten Kategorie der politischen Beamten lässt sich das Hochschulkanzleramt ebenfalls nicht vergleichen. Dass der Kanzler mit seinem Aufgabenkreis in vielfältiger Berührung mit der hochschulpolitischen Grundausrichtung des Präsidenten steht, legt allein jedoch noch keine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip nahe. Denn die neben das allgemeine beamtenrechtliche Loyalitätsgebot tretende Zuordnung des Kanzlers zum Verantwortungsbereich des Präsidenten gewährleistet, dass der Kanzler die hochschulpolitischen Vorgaben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung umsetzt. Vor allem aber ist der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt. Solche sog. „Transformationsämter“ sind lediglich notwendige politische Schlüsselstellen für die wirksame Umsetzung der politischen Ziele der Regierung, die auf eine aktive Unterstützung seitens der betreffenden Amtsträger angewiesen ist. Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder bilden insoweit den wohl maximal zulässigen Rahmen der hierfür in Betracht kommenden Ämter ab, die den demokratisch gewählten und verantwortlichen Organen des Staates direkt zur Seite gestellt sind. Der Einsatzbereich der politischen Beamten muss auf den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter beschränkt bleiben; nur hier können sie als notwendiger Brückenkopf zwischen der politisch verantwortlichen Spitze der Verwaltung und dem sonstigen Personalkörper begriffen werden.</li>
</ol>
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