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	<title>Lehrer &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Oct 2019 20:56:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Besitz]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung aus dem Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2019 Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer &#8211; selbst in&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2019</p>
<p>Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer &#8211; selbst in geringer Menge &#8211; führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.</p>
<p>Nach der in den beiden Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).</p>
<p>Die zwei Revisionsverfahren betreffen Lehrer im Berliner Landesdienst. Den Beamten wurde jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 3.18 ist durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 4.18 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.</p>
<p>Die auf die Entfernung der beiden Beamten aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklagen sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens, der individuellen Strafzumessung sowie der Anzahl und Inhalt der Bilddateien angenommen, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Landes Berlin in beiden Fällen die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Lehrer jeweils aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen (d.h. privaten) Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall.</p>
<p>Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten &#8211; hier des Lehrers &#8211; haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens bedarf indes der am Einzelfall ausgerichteten Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Diese Bemessungsentscheidung führt beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer &#8211; selbst in geringer Menge &#8211; in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend dafür ist der mit dem Besitz von Kinderpornographie verursachte Verlust des für das Statusamt des Lehrers erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Einem Lehrer obliegt die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden sind. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt es hingegen nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) an.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen war in beiden Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme.</p>
<p>BVerwG 2 C 3.18 &#8211; Urteil vom 24. Oktober 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 80 D 1.17 &#8211; Urteil vom 28. Februar 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 80 K 25.15 OL &#8211; Urteil vom 23. November 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 4.18 &#8211; Urteil vom 24. Oktober 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 80 D 2.17 &#8211; Urteil vom 28. Februar 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 80 K 13.16.OL &#8211; Urteil vom 23. November 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nordrhein-westfaelische-neuregelung-ueber-die-einstellungsaltersgrenze-fuer-beamte-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2016 19:17:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellungsaltersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Laufbahnverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2016 Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nordrhein-westfaelische-neuregelung-ueber-die-einstellungsaltersgrenze-fuer-beamte-verfassungsgemaess/">Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2016</p>
<p>Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach eine Ernennung zum Beamten grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen kann, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der 1963 geborene Kläger ist seit 2004 bei dem beklagten Land als tarifbeschäftigter Lehrer an einem Berufskolleg tätig. 2007 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. 2009 stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die für die Ernennung zum Beamten nach der Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte bis zum Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Vorschrift der Laufbahnverordnung des beklagten Landes im Verfahren des Klägers für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 21. April 2015 &#8211; 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 &#8211; BVerfGE 139, 19). Eine für die Grundrechte der Betroffenen so bedeutende Regelung sei nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem Gesetz zu treffen.</p>
<p>Das beklagte Land hat mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren festgelegt und dazu umfangreiche Ausnahmeregelungen getroffen. Auf dieser Grundlage hatte das Bundesverwaltungsgericht über das Verbeamtungsbegehren zu entscheiden. Es hat die Revision des Klägers (erneut) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Die Neuregelung ist verfassungsgemäß. Sie stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar. Sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor.</p>
<p>Im Falle des Klägers musste der Beklagte auch keine Ausnahme von der Altersgrenze zulassen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 14 Abs. 10 Nr. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) berufen, weil diese Norm dem Dienstherrn allein im öffentlichen Interesse ermöglicht, Ausnahmen vorzusehen, wenn er nämlich ein erhebliches dienstliches Interesse hat, den Bewerber zu gewinnen oder zu behalten. Ein subjektives Recht des Bewerbers enthält diese Vorschrift nicht.</p>
<p>Schließlich bestand für den Dienstherrn auch kein Anlass für eine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW. Durch die Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für Altfälle eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen. Das in der Ausnahmevorschrift enthaltene Ermessen hat das beklagte Land in vertretbarer Weise ausgeübt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=111016U2C11.15.0">BVerwG 2 C 11.15</a> &#8211; Urteil vom 11. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Gelsenkirchen 1 K 5181/09 &#8211; Urteil vom 10. November 2011</p>
<p><strong class="hervor"> Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz &#8211; LBG NRW) vom 14. Juni 2016 </strong></p>
<p>§ 14</p>
<p>Einstellung</p>
<p>[…]</p>
<p>(3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.</p>
<p>[…]</p>
<p>(10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar</p>
<p>1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder</p>
<p>2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.</p>
<p>Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.</p>
<p>(11) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten</p>
<p>1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,</p>
<p>[…]</p>
</div>
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