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	<title>Luftfahrtunternehmen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Kein Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Erstattung von Kosten für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (&#8222;Sky-Marshals&#8220;)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-der-luftfahrtunternehmen-auf-erstattung-von-kosten-fuer-die-befoerderung-von-bundespolizeibeamten-als-flugsicherheitsbegleiter-sky-marshals/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jul 2018 15:59:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespolizei]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Flugsicherheitsbegleiter]]></category>
		<category><![CDATA[Luftfahrtunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Sky-Marshals]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 126/2018 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Luftfahrtunternehmen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-der-luftfahrtunternehmen-auf-erstattung-von-kosten-fuer-die-befoerderung-von-bundespolizeibeamten-als-flugsicherheitsbegleiter-sky-marshals/">Kein Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Erstattung von Kosten für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (&#8222;Sky-Marshals&#8220;)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 126/2018</p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Luftfahrtunternehmen keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen haben, die sie für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (&#8222;Sky-Marshals&#8220;) an Dritte entrichten müssen.</p>
<p align="justify"><b>Der Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen, das nationale und internationale Linienflüge durchführt. Gemäß §§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ist sie verpflichtet, auf bestimmten, von der Bundespolizei aufgrund einer umfassenden Lageauswertung ausgewählten und ihr im Voraus mitgeteilten Flügen Beamte der Bundespolizei als sogenannte Flugsicherheitsbegleiter (&#8222;Sky Marshals&#8220;) unentgeltlich zu befördern. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung passagierbezogener Zahlungen, die sie für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter an Dritte (in- und ausländische Flughäfen und Behörden) entrichten muss. Hierzu gehören etwa Beförderungssteuern, Einreisegebühren und Benutzungsentgelte (z.B. Zollgebühren, Start- und Landeentgelte). Diese beziffert sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 17. September 2015 auf insgesamt gut 2,3 Mio. €, wovon rund 1,3 Mio. € im Inland und knapp 1 Mio. € im Ausland angefallen sind. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die ab dem 18. September 2015 entstehenden entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG nicht die Verpflichtung einschließe, passierbezogene Zahlungen an Dritte zu tragen. Darüber hinaus meint sie, die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung gelte jedenfalls nur für das Inland, weil den Flugsicherheitsbegleitern außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets keine Befugnisse nach § 4a BPolG zustünden.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Ein Ausgleichsanspruch scheitert daran, dass die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG auch die hier geltend gemachten passagierbezogenen Aufwendungen erfasst. Die Beförderungspflicht nach §§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG gilt für nationale und internationale Flüge. Eine Unterscheidung trifft das Gesetz insofern nicht.</p>
<p align="justify">Unabhängig davon, ob die Polizeibeamten nur im deutschen Luftraum hoheitliche Befugnisse haben, bezieht sich die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter auch auf internationale Flüge. Erfasst sind in diesen Fällen &#8211; bei einer auf deutschem Hoheitsgebiet begonnenen Wahrnehmung von Aufgaben &#8211; die gesamte Beförderung bis zum (ausländischen) Zielflughafen und der anschließende Rückflug nach Deutschland. Die Weiterbeförderung über die Staatsgrenze hinaus ist nämlich ebenso wie der Rückflug nach Deutschland notwendige tatsächliche Folge der vorherigen Aufgabenwahrnehmung im Inland. Im Übrigen dürfte nichts dagegen sprechen, dass der Flugsicherheitsbegleiter jedenfalls als Beauftragter des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zur Ausübung der &#8222;Bordgewalt&#8220; befugt ist, wenn und soweit dies nicht zu einer Kollision mit fremder Hoheitsgewalt führt.</p>
<p align="justify">Die &#8222;Unentgeltlichkeit&#8220; der Beförderung im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG ist nach Wortlaut, Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik dieser Regelung dahin zu verstehen, dass eine Erstattung der von der Klägerin geltend gemachten passagierbezogenen Zahlungen an Dritte ausgeschlossen wird.</p>
<p align="justify">Eine andere – einschränkende – Auslegung dieser Norm ist auch von Verfassungs wegen (Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie, Art. 12 GG und Art. 14 GG) nicht veranlasst.</p>
<p align="justify">Die Heranziehung der im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen zur unentgeltlichen Beförderung von Bundespolizeibeamten ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Beförderungsplicht dient in erster Linie der Verhinderung von Entführungen von Luftfahrzeugen, terroristischen Anschlägen und Geiselnahmen und damit der Vorbeugung und Abwehr von Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Flugzeugpassagiere und Besatzungsmitglieder. Sie bezweckt die Gewährleistung von Rechts- und Gemeinschaftsgütern von hohem Rang, deren Schutz selbst mit Mitteln angestrebt werden darf, die empfindlich in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen. Die Pflicht zur kostenlosen Beförderung ist auch verhältnismäßig, weil die Klägerin durch die passagierbezogenen Kosten nicht unzumutbar belastet wird. Auf der einen Seite ergibt sich aus der Beförderungstätigkeit eine Sach- und Verantwortungsnähe der Luftfahrtunternehmen zur Gefahrenabwehr und -vorsorge an Bord ihrer Luftfahrzeuge. Auf der anderen Seite kommt der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern den Luftfahrtunternehmen selbst zugute, weil er zu einem Sicherheitsgewinn und einer Risikominderung führt und die Unternehmen von gleichartigen eigenen Sicherungsmaßnahmen entlastet. Sie sind deshalb unmittelbarer Nutznießer der kostenauslösenden polizeilichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die für die Beförderung der Bundespolizeibeamten an Dritte zu zahlenden passagierbezogenen Kosten für die Klägerin – in Anbetracht ihres Umsatzes, ihrer Gesamtkosten und ihres Gewinns – von deutlich untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind und ohne weiteres in den Flugpreis einkalkuliert und auf diese Weise an die Passagiere weitergegeben werden können.</p>
<p align="justify">Etwaige Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen – von der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nicht erfassten – Luftfahrtunternehmen werden durch den mit dem Einsatz der Flugsicherheitsbegleiter verbundenen Sicherheitsgewinn und die hieraus resultierenden Wettbewerbsvorteile mehr als ausgeglichen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht im Vergleich zu Schienenverkehrsunternehmen. Die von terroristischen Anschlägen auf Luftfahrzeuge oder deren Entführung ausgehenden Gefahren reichen hinsichtlich ihrer Art und ihres möglichen Ausmaßes (Gefährdung einer großen Zahl von Menschen und kritischer Infrastruktureinrichtungen) typischerweise deutlich weiter als beim Bahnverkehr, so dass für den Luftverkehr von einem höheren Sicherheitsbedürfnis auszugehen ist, das sich wiederum in einer höheren Kostenbelastung der Luftfahrtunternehmen für die Gefahrenvorsorge und -abwehr niederschlagen darf.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Potsdam – Urteil vom 17. Februar 2016 – 11 O 245/14</p>
<p align="justify">Brandenburgisches OLG – Urteil vom 14. März 2017 – 2 U 12/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 4a Bundespolizeigesetz (BPolG): </b></p>
<p align="justify">1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. 2§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 3Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.</p>
<p align="justify"><b>§ 62 Abs. 2 Satz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG): </b></p>
<p align="justify">(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet,</p>
<p align="justify">1. …</p>
<p align="justify">2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgeltlich zu befördern,</p>
<p align="justify">3. …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. Juli 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/luftfahrtunternehmen-duerfen-zahlung-des-flugpreises-bei-buchung-verlangen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2016 21:02:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderungsentgelt]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorauszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorauszahlungsklausel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 41/2016 Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Verfahren mit der Praxis&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 41/2016</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Verfahren mit der Praxis bei Flugbuchungen befasst, die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags – unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt – zu verlangen.</p>
<p align="justify">Der Kläger, ein Verbraucherverband, begehrt von den Beklagten gemäß § 1 UKlaG*, die Verwendung entsprechender Vorauszahlungsklauseln in ihren Beförderungsbedingungen zu unterlassen.</p>
<p align="justify">Die Klagen richten sich gegen zwei inländische Luftfahrtgesellschaften (X ZR 97/14 und X ZR 98/14) sowie gegen den Betreiber einer Internetplattform, auf der dieser Flugbeförderungsdienstleistungen anbietet, wobei die Flüge von einer konzernangehörigen oder von anderen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt werden (X ZR 5/15).</p>
<p align="justify">Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend die angegriffenen Vorauszahlungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unterworfen. Bei der Abwägung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Beibehaltung der bisherigen Vorauszahlungspraxis mit den beeinträchtigten Interessen der Verbraucher sind sie jedoch zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage gelangt, ob der Verbraucher bei Verwendung einer Vorleistungsklausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.</p>
<p align="justify">Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen haben die in den Verfahren jeweils unterlegenen Parteien ihre Begehren auf Unterlassung bzw. Klageabweisung weiterverfolgt.</p>
<p align="justify">Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen.</p>
<p align="justify">Die Verpflichtung des Fluggasts, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB**). Auch wenn der Personenbeförderungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist, können die werkvertraglichen Regelungen das Leitbild des Personenbeförderungsvertrags allenfalls mit erheblichen Einschränkungen bestimmen. Insbesondere wird der Personenbeförderungsvertrag nicht derart von den Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641***, 646 BGB**** und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB***** geprägt, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell anzusehen wären. Denn bei der Personenbeförderung besteht kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers, der einerseits ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, aber andererseits kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet wäre. Eine Vertragsgestaltung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel.</p>
<p align="justify">Die gebotene Interessenabwägung erfordert es auch nicht, eine Vorauszahlung auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig maximal 20 % des Flugpreises) und eine (höchstens 30 Tage vor Flugantritt fällige) Restzahlung zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (hierzu: BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 &#8211; X ZR 85/12, BGHZ 203, 335). Die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung in voller Höhe einhergehenden Nachteile des Fluggasts sind nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen &#8211; von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen &#8211; Standard folgenden Abrechnungspraxis der Luftfahrtunternehmen unter Beeinträchtigung deren auch im Allgemeininteresse liegender wirtschaftlicher Tätigkeit im Linienverkehr geboten wäre.</p>
<p align="justify">Zwar verliert der Fluggast bei einer Vorauszahlung das Recht, die Zahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 BGB*****). Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist jedoch vor Flugantritt regelmäßig ohne Bedeutung, weil der Fluggast keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat. Zudem besteht anders als im Reisevertragsrecht bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) aufgrund der darin gewährten unabdingbaren Mindestrechte der Fluggäste ein unionsrechtlicher Mechanismus, der präventiv auf die Luftfahrtunternehmen einwirkt und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen Beförderungsleistung anhält.</p>
<p align="justify">Das vom Fluggast zu tragende Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners ist durch die unionsrechtlichen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert.</p>
<p align="justify">Soweit der Kläger schließlich auf den bei vollständiger und sofortiger Vorauszahlung eintretenden Liquiditäts- und etwaigen Zinsnachteil des Fluggasts bei einer frühzeitigen Flugbuchung verweist, wird dieser wirtschaftlich regelmäßig durch einen Preisvorteil des Kunden gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen.</p>
<p align="justify"><b>X ZR 97/14 </b></p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 8. Januar 2014 &#8211; 31 O 264/13</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 5. September 2014 &#8211; 6 U 23/14</p>
<p align="justify"><b>X ZR 98/14 </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 8. Januar 2014 &#8211; 2-24 O 151/13</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 4. September 2014 &#8211; 16 U 15/14</p>
<p align="justify"><b>X ZR 5/15 </b></p>
<p align="justify">LG Hannover &#8211; Urteil vom 21. Januar 2014 &#8211; 18 O 148/13</p>
<p align="justify">OLG Celle &#8211; Urteil vom 18. Dezember 2014 &#8211; 13 U 19/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. Februar 2016</p>
<p align="justify"><b>* § 1 UKlaG </b></p>
<p align="justify">Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.</p>
<p align="justify"><b>** § 307 BGB – Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].</p>
<p align="justify"><b>*** § 641 BGB &#8211; Fälligkeit der Vergütung </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.</p>
<p align="justify">**** <b>§ 646 BGB &#8211; Vollendung statt Abnahme </b></p>
<p align="justify">Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § […] 641 […] an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.</p>
<p align="justify"><b>***** § 320 BGB &#8211; Einrede des nicht erfüllten Vertrags </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/luftfahrtunternehmen-duerfen-zahlung-des-flugpreises-bei-buchung-verlangen/">Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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