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	<title>Luftverkehrsunternehmen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Erstattung eines dem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums auferlegten Bußgelds</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 19:30:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Luftverkehrsunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Visum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2018 Das klagende Luftverkehrsunternehmen nimmt den beklagten Fluggast auf Erstattung eines&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2018</p>
<p align="justify">Das klagende Luftverkehrsunternehmen nimmt den beklagten Fluggast auf Erstattung eines von den indischen Behörden verhängten Bußgelds in Anspruch.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt</b>:</p>
<p align="justify">Der Beklagte buchte im Frühjahr 2015 über die Internetseite der Klägerin einen Flug nach Indien. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen die Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet etwa 1.415 €). Hierfür verlangt sie vom Beklagten Ersatz.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt und die Klage nur wegen eines zusätzlich eingeklagten Bearbeitungsentgelts von 50 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten die vertragliche Nebenpflicht getroffen hat, den Flug nicht ohne die für eine Einreise nach Indien erforderlichen Dokumente, insbesondere nicht ohne das erforderliche Visum anzutreten.</p>
<p align="justify">Allerdings hat das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens komme nicht in Betracht, weil diese dem Beklagten gegenüber nicht zur Kontrolle seiner Einreisedokumente verpflichtet gewesen sei. Die Annahme eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) setzt keine Rechtspflichtverletzung voraus. Vielmehr genügt eine zurechenbare Mitwirkung bei der Schadensentstehung in Form eines Verstoßes gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung. Eine solche Mitverursachung kommt im Streitfall in Betracht. Die indischen Behörden haben der Klägerin das Bußgeld auferlegt, weil diese gegen ihre eigene rechtliche Verpflichtung verstoßen hatte, keinen Fluggast ohne das für eine Einreise nach Indien erforderliche Visum zu befördern. Die Klägerin war vor diesem Hintergrund im eigenen Interesse gehalten, vor dem Abflug in geeigneter Weise zu überprüfen, ob sich der Beklagte im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. Der Mitverschuldenseinwand ist durch ihre Beförderungsbedingungen, die nur die Pflicht des Fluggastes zur Mitführung der notwendigen Reisedokumente wiedergeben, nicht ausgeschlossen. Da das Berufungsgericht zu Art und Schwere der wechselseitigen Ursachenbeiträge bislang keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Hannover – Urteil vom 16. August 2016 – 542 C 2724/16</p>
<p align="justify">LG Hannover – Urteil vom 20. Juli 2017 – 8 S 71/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 280 BGB </b></p>
<p align="justify">(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 254 BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.</p>
<p align="justify">(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Mai 2018</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zu Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zu-mehrkosten-bei-eintritt-eines-dritten-in-den-reisevertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 15:29:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Flugbuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggast]]></category>
		<category><![CDATA[Luftverkehrsunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrkosten]]></category>
		<category><![CDATA[name change]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>
		<category><![CDATA[Reisevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifbedingung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 170/2016 Die Parteien streiten um die Frage, ob der Reiseveranstalter bei&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 170/2016</p>
<p>Die Parteien streiten um die Frage, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit denjenigen Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes <i>(&#8222;name change&#8220;) </i>zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.</p>
<p align="justify">Der Kläger in der Sache X ZR 107/15 buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.</p>
<p align="justify">In der Sache X ZR 141/15 buchten die Klägerin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat, bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte wiederum mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden bat die Klägerin zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihr am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugtickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Die Klägerin und ihr Mitreisender traten daraufhin vom Reisevertrag zurück.</p>
<p align="justify">In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück. Die Kläger verlangen jeweils Rückzahlung des vollen Reisepreises. Sie waren damit beim Amtsgericht erfolglos, das Berufungsgericht hat hingegen den Klagen stattgegeben.</p>
<p align="justify">Es hat angenommen, dem Reiseveranstalter sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts nach § 651i Abs. 2 und 3 BGB* zu versagen, da die Beklagte den Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten verursacht habe. Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 651b Abs. 1 BGB** nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Weder die &#8211; auf den von der Beklagten mit den Luftverkehrsunternehmen getroffenen Vereinbarungen beruhenden &#8211; höheren Kosten einer Beförderung in der Business Class noch die Kosten für den Erwerb neuer Economy-Class-Tickets gehörten zu den Mehrkosten, die der Reiseveranstalter nach § 651b Abs. 2 BGB** bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag verlangen könne.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der beklagten Reiseveranstalter hat der für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Berufungsurteile aufgehoben und die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt.</p>
<p align="justify">Der Reiseveranstalter muss dem Kunden zwar nach § 651b Abs. 1 BGB** die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften. Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind. Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter den Anspruch des Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen der gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen kann, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten. Der Reiseveranstalter bleibt gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen. Die Kosten für den notwendigen Erwerb eines neuen Flugscheins sind dann jedoch Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB**. Auch wenn sie insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn, wie er in den Streitfällen in Rede stand, wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.</p>
<p align="justify">AG München – Urteil vom 21. November 2014 – 121 C 25717/13</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 25. August 2015 – 30 S 25399/14</p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify">AG München – Urteil vom 20. Februar 2015 – 281 C 9715/14</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 27. Oktober 2015 – 13 S 5113/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. September 2016</p>
<p align="justify"><b>* § 651i BGB &#8211; Rücktritt vor Reisebeginn </b></p>
<p align="justify">(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.</p>
<p align="justify">(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbaren Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.</p>
<p align="justify">(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.</p>
<p align="justify"><b>** § 651b BGB – Vertragsübertragung </b></p>
<p align="justify">(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.</p>
<p align="justify">(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.</p>
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		<title>Bundesfinanzhof billigt Luftverkehrsteuer</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bfh-billigt-luftverkehrsteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Mar 2016 22:38:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Luftverkehrsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Luftverkehrsteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Luftverkehrsunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[LuftVStG]]></category>
		<category><![CDATA[Passagierluftverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 20/2016 Luftverkehrsunternehmen wie z.B. Fluggesellschaften können sich gegen die Luftverkehrsteuer nicht&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 20/2016</p>
<p>Luftverkehrsunternehmen wie z.B. Fluggesellschaften können sich gegen die Luftverkehrsteuer nicht auf das Unionsrecht berufen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Dezember 2015 VII R 55/13 entschieden hat.</p>
<p>Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) besteuert den gewerblichen Passagierluftverkehr seit 2011 (Gesetz vom 9. Dezember 2010, BGBl I, 1885). Das LuftVStG ist zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 1 BvF 3/11 verfassungsgemäß. Fraglich blieb allerdings, ob das LuftVStG gegen das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) verstößt, wie eine Fluggesellschaft geltend machte.</p>
<p>Der BFH verneint einen rechtserheblichen Verstoß gegen das Unionsrecht, da es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer handelt. Es fehle an einer direkten Proportionalität zwischen Luftverkehrsteuer und Kraftstoffverbrauch. Die Luftverkehrssteuer werde nicht auf den Verbrauch von Flugturbinenkraftstoff erhoben. Besteuerungsgegenstand sei vielmehr der Abflug eines Fluggasts mit einem Flugzeug. Zwar bemesse sich die Steuer nach der Entfernung zum Zielort und damit nach einem Kriterium, das auch für den Kraftstoffverbrauch maßgeblich sei. Dieser Zusammenhang reiche aber für die Annahme einer Verbrauchsteuer nicht aus, da der Kraftstoffverbrauch je Fluggast von weiteren Faktoren wie Flugzeugtyp und Auslastung des Flugzeugs abhänge. Nach dem Urteil des BFH können sich Fluggesellschaften gegen die Besteuerung nach dem LuftVStG auch nicht auf das unionsrechtliche Beihilfeverbot berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschränkung der Steuer auf den Passagierluftverkehr oder einzelne Befreiungstatbestände des LuftVStG gegen das Beihilfeverbot verstößt.</p>
<p>Da der BFH die unionsrechtliche Rechtslage als eindeutig ansieht und er zudem auch Verstöße gegen internationale Luftverkehrsabkommen verneint, werden sich die Luftfahrtunternehmen und deren Passagiere dauerhaft auf die Luftverkehrsteuer einstellen müssen. Die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen in 2015 auf ca. 1 Mrd. €.</p>
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