<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Migration &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/migration/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Sun, 02 Jun 2019 20:18:33 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei „Aufstockerklagen“</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorrangige-pruefung-von-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsgruenden-auch-bei-aufstockerklagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Apr 2019 08:41:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufstockerklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Unzulässigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4804</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2019 Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach §&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorrangige-pruefung-von-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsgruenden-auch-bei-aufstockerklagen/">Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei „Aufstockerklagen“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2019</p>
<p>Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag in der Sache beschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1998 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er lebte bis Ende August 2014 in Syrien im Flüchtlingslager Nairab des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA). Im September 2014 begab er sich nach eigenen Angaben in die Türkei und hielt sich dort etwa ein Jahr lang auf. Im November 2015 reiste er nach Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt subsidiären Schutz zu. Seine auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist der Kläger als palästinensischer Volkszugehöriger sog. ipso facto-Flüchtling (§ 3 Abs. 3 AsylG), weil der Schutz, den er durch UNRWA erhalten habe, nicht länger gewährt werde.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. Mit Blick auf den mindestens einjährigen Zwischenaufenthalt des Klägers in der Türkei hätte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben dürfen, ohne zuvor zu klären, dass der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift, die das „Konzept des ersten Asylstaats&#8220; der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach dieser Regelung ist, dass der in Betracht gezogene Staat vom Herkunftsland des Betroffenen (das ist bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts) verschieden ist, dass er bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, und dass er diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit gewährleistet. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Türkei im Fall des Klägers erfüllt sind, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden und war der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Bei einer etwa erforderlichen neuerlichen Sachentscheidung zum ipso facto-Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 3 AsylG wird das Oberverwaltungsgericht zu beachten haben, dass der aus einem Wegfall des Schutzes bzw. Beistandes durch UNRWA resultierende ipso facto-Flüchtlingsschutz zugunsten eines bei UNRWA registrierten staatenlosen Palästinensers, der einen Asylantrag in der EU gestellt hat, jedenfalls dann nicht mehr eingreift, wenn dieser zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des Tätigkeitsbereichs der UNRWA begründet hatte. Von einem (vom Willen des Betroffenen unabhängigen) Wegfall des Beistands bzw. Schutzes durch UNRWA ist ungeachtet einer fortdauernden Tätigkeit dieser Organisation auch dann auszugehen, wenn es dem Betroffenen &#8211; etwa bürgerkriegsbedingt &#8211; nicht möglich ist, sich in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen in dem maßgeblichen UNRWA-Gebiet aufzuhalten.</p>
<p>Urteil vom 25. April 2019 &#8211; BVerwG 1 C 28.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Saarlouis, 1 A 679/17 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Saarlouis, 3 K 1543/16 &#8211; Urteil vom 29. November 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorrangige-pruefung-von-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsgruenden-auch-bei-aufstockerklagen/">Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei „Aufstockerklagen“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem gerichtlichem Eilbeschluss</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsentscheidung-nach-stattgebendem-gerichtlichem-eilbeschluss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 21:28:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Unzulässigkeitsentscheidung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4592</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2019 Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211;&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsentscheidung-nach-stattgebendem-gerichtlichem-eilbeschluss/">Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem gerichtlichem Eilbeschluss</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2019</p>
<p>Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211; einen Asylantrag als unzulässig ab, weil dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz gewährt worden ist, wird diese Entscheidung mit einer stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den Gründen der Stattgabe kraft Gesetzes unwirksam. Das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es sich vor der Ablehnung befunden hat, vom Bundesamt fortzuführen; dabei ist auch eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, erhielt im Oktober 2015 in Griechenland Flüchtlingsschutz. Anfang 2017 stellte er in Deutschland erneut einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der EU als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland an. Das Verwaltungsgericht gab einem Eilantrag des Klägers statt. In der Hauptsache stellte es sodann fest, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung infolge des stattgebenden Eilbeschlusses nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden sind.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Sprungrevision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die an eine stattgebende Eilentscheidung anknüpfende gesetzliche Unwirksamkeitsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt ausdrücklich auch für Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn das Verwaltungsgericht im Eilverfahren ernstliche Zweifel nicht an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung selbst, sondern nur an der Abschiebungsandrohung angenommen hat. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der mit dem Integrationsgesetz 2016 angeordneten umfassenden Erstreckung der &#8211; vormals auf unbeachtliche Asylanträge beschränkten &#8211; Unwirksamkeitsfolge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt. Der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 AsylG kann auch nicht seinem Zweck nach (teleologisch) begrenzt werden, weil weder die ausdrückliche Einbeziehung von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch der Umstand, dass sich die Rechtswirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG unabhängig von den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat, stets auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung erstrecken, der inneren Teleologie (Zielsetzung) der Regelung widersprechen. Die Regelungen der §§ 35 ff. AsylG dienen der beschleunigten Aufenthaltsbeendigung bei anderweitiger Verfolgungssicherheit. Gibt das Verwaltungsgericht einem Eilantrag wegen ernstlicher Zweifel statt, steht dies einer zeitnahen Abschiebung regelmäßig entgegen. In diesem Fall soll nicht der Ausgang des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, sondern ist das Bundesamt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Dabei muss sich das Bundesamt mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten ernstlichen Zweifeln auseinandersetzen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weiterhin vor, ist erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Die Entscheidungsinstrumente, die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, ermöglichen dem Bundesamt für diese Konstellation, eine „Endlosschleife“ im Verfahren zu vermeiden. So kann es eine rechtsgrundsätzliche Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren dadurch herbeiführen, dass es entweder ausnahmsweise vom Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 2 AsylG bis zu einer endgültigen gerichtlichen Überprüfung seiner erneuten Unzulässigkeitsentscheidung in einem Hauptsacheverfahren absieht oder eine Abschiebungsandrohung erlässt, deren Vollzug aber bis zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt. Objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz steht indes die Praxis des Bundesamtes, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit einer bei Klageerhebung erst nach Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden.</p>
<p>Urteil vom 15. Januar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 15.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Gießen, 2 K 5228/17.GI.A &#8211; Urteil vom 15. Januar 2018 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksamkeit-einer-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsentscheidung-nach-stattgebendem-gerichtlichem-eilbeschluss/">Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem gerichtlichem Eilbeschluss</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zur-sekundaermigration-von-anerkannten-fluechtlingen-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jun 2017 12:40:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Sekundärmigration]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2841</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zur-sekundaermigration-von-anerkannten-fluechtlingen-klaeren/">EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die bereits als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Insbesondere geht es um die in der Asylverfahrensrichtlinie eröffnete Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten hat. Bereits im März wurde der EuGH um die Klärung von Fragen in Fällen ersucht, in denen im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 &#8211; 1 C 17.16 u.a.).</p>
<p>Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Eritreas. Er wurde in Italien als Flüchtling anerkannt und erhielt dort eine bis zum 5. Februar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis sowie einen Reiseausweis mit gleicher Gültigkeit. Im September 2011 reiste er nach Deutschland ein und beantragte hier die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Februar 2013 teilte das Italienische Innenministerium der Bundespolizeidirektion seine Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers mit. Mit Bescheid vom Februar 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bezüglich der Drittstaatenentscheidung keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass dem Kläger kein Asylrecht nach Art. 16a GG zustehe, da er aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat habe der Kläger nicht entkräftet. Insbesondere liege im Fall der Rückführung nach Italien nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vor, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des 1. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die nach aktueller Rechtslage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) geregelte Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen. Denn sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind.</p>
<p>Damit hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob die Entscheidung, kein Asylverfahren durchzuführen, in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden kann. Nach dieser mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffenen Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Für den hier vorliegenden Fall einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung ermächtigte bereits Art. 25 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Asylverfahrensrichtlinie von 2005 zu einer solchen Regelung.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat sieht jedoch Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung auch dann getroffen werden darf, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen. Klärungsbedarf sieht der 1. Revisionssenat auch zu den Rechtsfolgen einer im behördlichen Verfahren unterbliebenen Anhörung, wenn es sich &#8211; wie bei der Unzulässigkeitsentscheidung &#8211; um eine gebundene Entscheidung handelt.</p>
<p>Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270617B1C26.16.0">BVerwG 1 C 26.16</a> &#8211; Beschluss vom 27. Juni 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 13 A 1490/13.A &#8211; Urteil vom 19. Mai 2016<br />
VG Minden 10 K 1095/13.A &#8211; Urteil vom 15. April 2013</p>
<p><strong class="hervor"> Vorlagefragen </strong></p>
<p>1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier. Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?</p>
<p>2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien)</p>
<p>a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?</p>
<p>b) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang  zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?</p>
<p>3. Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann?</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zur-sekundaermigration-von-anerkannten-fluechtlingen-klaeren/">EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
