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	<title>Missbrauch &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Staufener Missbrauchsfall</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2019 20:25:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Darknet]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2019 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Revisionsverfahren über zwei&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2019</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Revisionsverfahren über zwei Urteile des Landgerichts Freiburg in dem Komplex des so genannten &#8222;Staufener Missbrauchsfalls&#8220; entschieden. In beiden Fällen hat der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung der (vorbehaltlosen bzw. vorbehaltenen) Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beanstandet. In einem Fall hat der Senat zudem auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben.</p>
<p align="justify">Der Revisionsentscheidung lagen folgende Urteile zugrunde:</p>
<p align="justify">Einen 51jährigen Angeklagten hatte das Landgericht u.a. wegen zwei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Tatopfer war ein 2008 geborener Junge, der von dem Lebensgefährten seiner Mutter – mit deren Einverständnis – über das sog. &#8222;Darknet&#8220; verschiedenen Freiern, so auch dem Angeklagten, gegen Entgelt zur Vornahme sexueller Handlungen angeboten worden war.</p>
<p align="justify">Mit einem zweiten Urteil hatte das Landgericht einen 34jährigen Angeklagten mit spanischer Staatsangehörigkeit, der zur Tatbegehung eigens aus Spanien nach Deutschland eingereist war, u.a. wegen 14 Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern – betroffen war dasselbe Tatopfer wie im erstgenannten Fall – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">In beiden Fällen hatte das Landgericht von der Anordnung der (vorbehaltlosen bzw. vorbehaltenen) Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen, dies aber nicht rechtsfehlerfrei begründet. Deshalb hat der Senat die Urteile insoweit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben.</p>
<p align="justify">Zudem hat der Senat im erstgenannten Verfahren – auf die Revision des Angeklagten – auch den Strafausspruch des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben, da das Landgericht einen wesentlichen, zugunsten des Angeklagten wirkenden Strafzumessungsgesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hatte.</p>
<p align="justify">In beiden Verfahren ist daher nochmals über die Frage der Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu verhandeln, im erstgenannten Verfahren zudem über den Strafausspruch. Die Schuldsprüche der Urteile waren in beiden Verfahren nicht angefochten und sind daher rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify"><b>4 StR 511/18 </b></p>
<p align="justify">Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 16. Mai 2018 – 1/18 6 KLs 160 Js 33561/17</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>4 StR 578/18 </b></p>
<p align="justify">Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 6. August 2018 – 5/18 – 6 KLs 160 Js 32949/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Mai 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-vier-jugendliche-und-einen-jungen-erwachsenen-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-auf-revision-der-staatsanwaltschaft-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 21:59:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 113/2017 Das Landgericht hat vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 113/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburtstagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hat seine Revision zurückgenommen.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Er hat beanstandet, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – 627 KLs 12/16 jug. – Urteil vom 20. Oktober 2016</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 221 Abs. 1 StGB </b>(Aussetzung) lautet:</p>
<p align="justify">&#8222;Wer einen Menschen</p>
<p align="justify">in eine hilflose Lage versetzt oder</p>
<p align="justify">in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,</p>
<p align="justify">und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.&#8220;</p>
<p align="justify"><b>§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB </b>(Herstellen jugendpornographischer Schriften) lautet:</p>
<p align="justify">&#8222;Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …</p>
<p align="justify">eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt …&#8220;</p>
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