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	<title>Missbrauchsgebühr &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Nov 2017 19:18:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erinnerungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauchsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 105/2017 Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hat die 1. Kammer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 105/2017</p>
<p>Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 250 € auferlegt. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr hat der Beschwerdeführer Anfang 2017 Erinnerung eingelegt. Dabei machte er ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen unrichtigen Tatsachenvortrags</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nachtraegliche-auferlegung-einer-missbrauchsgebuehr-wegen-unrichtigen-tatsachenvortrags/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Oct 2017 19:04:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[G-20]]></category>
		<category><![CDATA[G-20 Gipfel]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauchsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2017 Beschluss vom 27. September 2017 2 BvR 1691/17 Das Bundesverfassungsgericht&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2017</p>
<p>Beschluss vom 27. September 2017<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/09/rk20170927_2bvr169117.html">2 BvR 1691/17</a></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des „G-20 Gipfels“ in Hamburg erlassenen Haftbefehls nicht zur Entscheidung angenommen. Nachdem sich herausgestellt hat, dass der Vortrag der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Aspekt unrichtig war, hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Bevollmächtigten mit Beschluss vom 27. September 2017 eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro auferlegt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des „G-20-Gipfels“ in Hamburg hat das zuständige Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet. Gegen diesen Haftbefehl und die im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dabei begründete die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen damit, dass auf dem vorhandenen Videomaterial, entgegen der in den angefochtenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen, keine Steinwürfe zu erkennen seien. Vielmehr seien „lediglich“ Würfe aus der Menschenmenge mit „Bengalos“ und „Böllern“ zu sehen. Mit Beschluss vom 23. August 2017 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Substantiierungserfordernissen nicht genügt hat.</li>
<li>Nach dieser Entscheidung ist der Kammer das polizeiliche Video, auf das die Verfassungsbeschwerde vielfach Bezug genommen hat, bekannt geworden. Dieses Video lässt deutlich erkennen, dass aus der Menschenmenge auch mehrere Steine in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten geworfen worden sind.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden. Deshalb kann eine Missbrauchsgebühr etwa dann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten, oder wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden.</li>
<li>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Vortrag der Bevollmächtigten zum Inhalt des Videos, mit dem zugleich der Eindruck erweckt wird, das Video in Augenschein genommen zu haben, erweist sich in einem wesentlichen Aspekt als unrichtig. Deshalb hält die Kammer die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro für angemessen, aber auch erforderlich, um die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit ihres Beschwerdevortrags anzuhalten.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolgloser Eilantrag gegen die Abschiebung nach Afghanistan und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-eilantrag-gegen-die-abschiebung-nach-afghanistan-und-auferlegung-einer-missbrauchsgebuehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Sep 2017 10:25:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauchsgebühr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 80/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-eilantrag-gegen-die-abschiebung-nach-afghanistan-und-auferlegung-einer-missbrauchsgebuehr/">Erfolgloser Eilantrag gegen die Abschiebung nach Afghanistan und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 80/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Afghanistan abgelehnt. Zugleich hat sie dem Bevollmächtigten des Antragstellers wegen grob irreführender Angaben eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € auferlegt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2013 abgelehnt; die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Am 11. September 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die drohende Abschiebung abzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom gleichen Tag abgelehnt. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller selbst die besondere Eilbedürftigkeit zu vertreten habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet.</li>
<li>Am 12. September 2017 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers zwischen 15:20 Uhr und 18:45 Uhr einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zahlreichen Anlagen per Fax an das Bundesverfassungsgericht übermittelt. Darin wurde insbesondere vorgetragen, dass eine Abschiebung noch am 12. September 2017 bevorstehe. Am 13. September 2017 hat der Bevollmächtigte auf Nachfrage mitgeteilt, dass er bereits am Morgen des 12. September erfahren habe, dass der Antragsteller untergetaucht sei. Eine Abschiebung des Antragstellers sei nicht erfolgt.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1<br />
BVerfGG).</li>
<li>a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedoch nach dem derzeitigen Stand des vom Antragsteller vorgelegten Materials unsubstantiiert, weil wesentliche Unterlagen bisher nicht vorgelegt und die Lebensumstände des Antragstellers nur in unzureichenden Ansätzen geschildert worden sind. Auch im Übrigen fehlt es bisher an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der angegriffene Beschluss Verfassungsrecht verletzt.</li>
<li>b) Allerdings ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar. Vielmehr ist die besondere Eilbedürftigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Durchführung einer Abschiebung regelmäßig eine Folge davon, dass der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden darf (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG).</li>
<li>Das Bundesverfassungsgericht muss es aber nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar missbräuchliche Anträge gehindert zu werden. Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Bevollmächtigten des Antragstellers eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € auferlegt wurde. Dieser wusste seit dem Morgen des 12. September 2017, also vor Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht, dass sein Mandant untergetaucht war, so dass die dem Antragsteller bestandskräftig angedrohte Abschiebung tatsächlich nicht würde stattfinden können. Auf diese Umstände hat der Bevollmächtigte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht hingewiesen. Er hat vielmehr sowohl durch seine Schriftsätze als auch durch zahlreiche Anrufe den Eindruck erweckt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan unmittelbar bevorstand. Diese Täuschung ist besonders gewichtig, weil die Sache das Bundesverfassungsgericht zu einer Zeit in Anspruch genommen hat, in der wegen einer unmittelbar bevorstehenden Sammelabschiebung mit dringlichen Rechtsschutzbegehren anderer Betroffener zu rechnen war. Hätte der Bevollmächtigte für den Fall, dass sein Mandant noch im Laufe des 12. September 2017 aufgegriffen worden wäre, Vorsorge treffen wollen, hätte er unter Beifügung relevanter Unterlagen ein eilbedürftiges Rechtsschutzbegehren ankündigen können, ohne einen Antrag bereits zu stellen.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-erinnerung-gegen-den-kostenansatz-einer-missbrauchsgebuehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Aug 2017 19:53:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauchsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 66/2017 Mit Beschluss vom 2. Januar 2017 hat die 1. Kammer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-erinnerung-gegen-den-kostenansatz-einer-missbrauchsgebuehr/">Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 66/2017</p>
<p>Mit <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/rk20170102_1bvr232416.html">Beschluss vom 2. Januar 2017</a> hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt. Gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung hat der Bevollmächtigte Erinnerung eingelegt sowie die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt.</p>
<p>Zwar ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr zulässig, sofern Einwendungen geltend gemacht werden, die die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen. Im vorliegenden Fall bringt der Kostenschuldner jedoch keine solche Einwendung vor. Vielmehr wendet er sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist ‑ wie der Beschluss vom 2. Januar 2017 insgesamt ‑ unanfechtbar.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-erinnerung-gegen-den-kostenansatz-einer-missbrauchsgebuehr/">Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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