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	<title>Misshandlung von Schutzbefohlenen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Oct 2017 10:50:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung von Schutzbefohlenen]]></category>
		<category><![CDATA[Mittäter]]></category>
		<category><![CDATA[mittäterschaftliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 159/2017 Das Landgericht Ulm hat die beiden Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 159/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Ulm hat die beiden Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den landgerichtlichen Feststellungen lebte die Angeklagte, die Mutter des im Jahr 2006 geborenen R., seit Herbst 2009 mit ihrem Lebensgefährten, dem Mitangeklagten, und ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft. Der Mitangeklagte übernahm dabei die Vaterrolle für R. Spätestens ab Mitte Februar 2011 erfolgten mehrfache massive Misshandlungen des Kindes durch jeweils einen der Angeklagten. Diese rohen Misshandlungen richteten sich gegen den gesamten Körper, auch gegen das Gesicht und den Schädel des R. Wer die einzelnen Gewalthandlungen ausführte, konnte das Landgericht nicht ermitteln. Ausweislich der Feststellungen wusste der/die jeweils untätige Angeklagte allerdings um die Ursache der Verletzungen und billigte das Verhalten des anderen.</p>
<p align="justify">Am Tattag, dem 12. März 2011, schlug zumindest einer der beiden Angeklagten das Kind in der gemeinsamen Wohnung massiv mit der Faust auf den Schädel oder ließ es an den Füßen haltend kopfüber aus nicht geringer Höhe auf den Schädel fallen. Dies hatte eine sofortige Bewusstlosigkeit des Kindes zur Folge und führte nach wenigen Minuten zum Herzstillstand und noch am selben Tag zum Eintritt des Hirntodes. Auch bezüglich dieser Tathandlung konnte das Landgericht nicht feststellen, welcher der beiden Angeklagten die Gewalthandlung ausführte.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der beiden Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats genügen die bislang getroffenen Feststellungen zu den tatsächlichen Geschehnissen nicht, um beide Angeklagten als Mittäter einer Körperverletzung zu Lasten des getöteten Kindes anzusehen. Diese Mittäterschaft ist aber notwendige Voraussetzung für die jeweils erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Der Mangel im Urteil des Landgerichts führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil wegen des einheitlichen Geschehens auch die für sich genommen rechtsfehlerfrei angenommene Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) nicht bestehen bleiben kann.</p>
<p align="justify">Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass nach den bislang festgestellten Umständen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen strafbarer Beihilfe dazu keineswegs ausgeschlossen ist. Die jetzt neu zur Entscheidung berufene Strafkammer muss dann jedoch weitergehende Feststellungen treffen, als dies im aufgehobenen Urteil der Fall war.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Ulm – Urteil vom 20. Juni 2016 – 2 Ks 25 Js 5083/11</p>
<p align="justify"><b>§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge </b></p>
<p align="justify">(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Oktober 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Deggendorf gegen Pflegemutter wegen schwerer Misshandlung eines Kindes rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-deggendorf-gegen-pflegemutter-wegen-schwerer-misshandlung-eines-kindes-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Jul 2016 19:58:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung eines Kindes]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung von Schutzbefohlenen]]></category>
		<category><![CDATA[schwere Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 131/2016 Das Landgericht Deggendorf hat die Angeklagte, eine im Tatzeitraum 34&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-deggendorf-gegen-pflegemutter-wegen-schwerer-misshandlung-eines-kindes-rechtskraeftig/">Urteil des Landgerichts Deggendorf gegen Pflegemutter wegen schwerer Misshandlung eines Kindes rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 131/2016</p>
<p>Das Landgericht Deggendorf hat die Angeklagte, eine im Tatzeitraum 34 Jahre alte Kinderkrankenschwester, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Strafkammer betraute das Jugendamt im März 2014 die Angeklagte mit der Bereitschaftspflege für den im Juni 2010 geborenen Mario und seinen jüngeren Bruder Kevin. Anders als bei Kevin gestaltete sich die Betreuung von Mario schwierig, da dieser an Entwicklungsverzögerungen litt und deutliche Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Nachdem die Angeklagte dem Jugendamt hiervon berichtet hatte, bot man ihr an, Mario sofort aus der Pflege herauszunehmen, was die Angeklagte zunächst ablehnte. Ab Mai 2014 sukzessive auftretende Verbrennungsverletzungen als Folge von Misshandlungen bemerkte die Angeklagte, unternahm aber nichts. Hätte sie das Jugendamt informiert, wäre Mario aus der Familie genommen worden und ihm wären die weiteren Misshandlungen dieser Art, deren Verursacher nicht festzustellen war, erspart geblieben.</p>
<p align="justify">Als der Junge am 9. Juni 2014, einem sehr heißen Tag, auf einer aufgeheizten Terrassenplatte saß, hielt die Angeklagte ihn durch Gewalt oder psychische Einflussnahme davon ab, aufzustehen. Wie die Angeklagte erkannt und gebilligt hatte, erlitt Mario wegen der großen Hitzeentwicklung an der gesamten Sitzfläche Verbrennungen dritten Grades. Es bildeten sich sogleich großflächige Brandblasen. Dennoch brachte die Angeklagte den unter größten Schmerzen leidenden Jungen erst am 20. Juni 2014 in das Krankenhaus. Nach einer sehr langwierigen Behandlung und mehreren Operationen ist Mario im gesamten Sitzbereich von einer sehr auffälligen, wulstartigen, Verwachsungen aufzeigenden Narbenbildung gezeichnet und durch die Geschehnisse weiter traumatisiert.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagte Mario durch ihr Verhalten quälte und dabei die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung und einer erheblichen Schädigung seiner Entwicklung vorhersah und billigend in Kauf nahm. Es hat die Narben als in erheblicher Weise dauerhaft entstellend gewertet.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts und einer Verfahrensrüge gestützte Revision der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass sie der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist. Diese Berichtigung des Schuldspruchs beruht darauf, dass das Landgericht trotz der zutreffend angenommenen Verwirklichung der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB, der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen, dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG Deggendorf – Urteil vom 11. November 2015 – 1 KLs 4 Js 4002/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. Juli 2016</p>
<p align="justify"><b>Strafgesetzbuch </b></p>
<p align="justify"><b>§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen </b></p>
<p align="justify">(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die</p>
<p align="justify">1.seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,</p>
<p align="justify">2.seinem Hausstand angehört,</p>
<p align="justify">3.von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder</p>
<p align="justify">4.ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,</p>
<p align="justify">quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p align="justify">(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr</p>
<p align="justify">1.des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder</p>
<p align="justify">2.einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung</p>
<p align="justify">bringt.</p>
<p align="justify">(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.</p>
<p align="justify"><b>§ 226 Schwere Körperverletzung </b></p>
<p align="justify">(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person</p>
<p align="justify">1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,</p>
<p align="justify">2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder</p>
<p align="justify">3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,</p>
<p align="justify">so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.</p>
<p align="justify">(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.</p>
<p align="justify">(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.</p>
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