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	<title>Morgan Stanley &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof  entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen  Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerde-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-betreffend-den-offenen-immobilienfonds-morgan-stanley-p2-value/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2018 18:43:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Morgan Stanley]]></category>
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		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 192/2018 Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerde-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-betreffend-den-offenen-immobilienfonds-morgan-stanley-p2-value/">Bundesgerichtshof  entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen  Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 192/2018  </p>



<p>Der u.a. für das gesetzlich geregelte  Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des  Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt  am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März  2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im  Klageregister veröffentlicht worden. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen
 Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220; auf, dessen Vermögen im In- 
und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über 
diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte 
ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der 
Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang 
die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer 
Größenordnung von 67 Millionen € und einen Tag später, am 29. Oktober 
2008, in einer Größenordnung von 196 Millionen €. Infolgedessen setzte 
die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die 
Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die 
Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 
verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die 
Verwaltung des Investmentvermögens zum 30. September 2013. Seither wird 
das Sondervermögen abgewickelt. </p>



<p>Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim 
Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die 
Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt 
am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der 
Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine 
(vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Mit Musterentscheid vom 13. Januar 2016, berichtigt 
durch Beschluss vom 23.&nbsp;März 2016, hat das Oberlandesgericht 
festgestellt, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein 
sog. Investmentvertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen hat es die 
Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den 
Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem 
Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten des Musterklägers zahlreiche 
Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der 
Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm 
gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiterverfolgt sowie eine 
vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB 
i.V.m. §&nbsp;311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen 
Haftung aus § 127 des zum 22.&nbsp;Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für
 Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG aF) 
geltend gemacht. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache 
zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten 
gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen 
an Dritte hat er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren 
unstatthaft begehrt. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die 
Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht 
ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger 
gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend
 erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG aF 
in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der 
Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder 
unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines 
Investmentvertrages gemäß §&nbsp;280 Abs.&nbsp;1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 
Abs. 2 BGB verdrängt. Der XI. Zivilsenat hat die Zurückweisung der 
übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige 
Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind.
 Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu 
Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen 
Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im 
Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>LG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 28. April 2014 &#8211; 2-21 OH 2/14 </p>



<p>OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 13. Januar 2016 &#8211; 23 Kap 1/14 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 127 InvG (in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) Prospekthaftung </strong></p>



<p>(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten 
Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von 
wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann 
derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten 
Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft
 oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese
 Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner
 Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages 
verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der 
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis 
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des 
Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den 
Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis </strong></p>



<p>[…] </p>



<p>(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt 
jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des 
anderen Teils verpflichten. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 280 BGB </strong></p>



<p><strong>Schadensersatz wegen Pflichtverletzung </strong></p>



<p>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem 
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch 
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
 Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 311 BGB </strong></p>



<p><strong>Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse </strong></p>



<p>[…] </p>



<p>(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch  </p>



<p>1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, </p>



<p>2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine
 Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem 
anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, 
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder </p>



<p>3.ähnliche geschäftliche Kontakte. </p>



<p>[…] </p>



<p>Karlsruhe, den 18. Dezember 2018 </p>
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