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	<title>mündliche Verhandlung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten auszugestalten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Jan 2019 18:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Barrierefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Verhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verhandlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2019 Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2019   </p>



<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit  dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines  unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht  zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach  seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem  Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist  durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht  gegeben.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Der Beschwerdeführer leidet an Autismus in Gestalt 
des Asperger-Syndroms. Auf Grund der Erkrankung begehrte er, über einen 
längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren 
statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies 
lehnte das Landessozialgericht ab und bot dem Beschwerdeführer jedoch 
an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen 
Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels 
Computer an seine Bedürfnisse anzupassen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken 
gegen die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts. Das Begehren
 des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen 
Vorstellungen auszugestalten, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht 
getragen.</p>



<p>Gerichte haben das Verfahren stets nach 
pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so 
zu führen, dass den gesundheitlichen Belange der Verfahrensbeteiligen 
Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht 
uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene 
Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur 
korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind rechtsstaatlich unerlässlich.</p>



<p>Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach einer Gesamtwürdigung keine 
von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung vor. Die von 
dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung 
würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen.
 Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten 
beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers 
als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden 
Ausgleich gebracht. </p>
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		<item>
		<title>Nur eingeschränkte Rechte des Bundesfinanzministeriums bei Beteiligung an Revisionsverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nur-eingeschraenkte-rechte-des-bundesfinanzministeriums-bei-beteiligung-an-revisionsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2016 23:07:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzministerium]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Verhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Revisionsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 12/2016 Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 12/2016</p>
<p>Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs (BFH), indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) keine mündliche Verhandlung erwirken, auch wenn es die Begründung, auf die der BFH seine Entscheidung stützt, nicht für richtig hält. Dies entschied der BFH mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 IV R 15/14 und lehnte damit einen vom BMF gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung ab.</p>
<p>An einem Revisionsverfahren vor dem BFH ist grundsätzlich von Seiten der Finanzverwaltung nur das beklagte Finanzamt (FA) beteiligt. Allerdings kann das BMF bei einer bundesgesetzlich geregelten Steuer &#8211;wie hier der Einkommensteuer&#8211; einem Verfahren beitreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) und erhält damit die Rechtsstellung eines Beteiligten. Diese Stellung gibt dem BMF aber nach der Rechtsprechung des BFH nicht dieselben Rechte wie sie die Hauptbeteiligten haben. Das BMF kann beispielsweise nicht auf mündliche Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Im Fall des jetzt ergangenen Beschlusses hatten die Beteiligten zwar zunächst einen solchen Verzicht nicht erklärt, weshalb der BFH im schriftlichen Verfahren nur einen Gerichtsbescheid erlassen konnte. Dieser wirkt als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wird. Macht keiner der Hauptbeteiligten von diesem Antragsrecht Gebrauch, ist die Prozesslage mit der eines anfänglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung vergleichbar. Deshalb kann das BMF auch in diesem Fall keine mündliche Verhandlung erzwingen.</p>
<p>Sollte das FA mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, könnte es allerdings vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit bestand aber im jetzt entschiedenen Fall nicht, weil das FA den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen hatte. Wer einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren gewinnt, hat wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.</p>
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