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	<title>Nachlass &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:42:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erbenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngeldschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/">Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018  </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der
 Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines 
Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig 
werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft 
begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
  </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
 Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) ist gesetzlicher Alleinerbe 
eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers (§ 1936 BGB). Bis 
Januar 2007 zog der Kläger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der 
Wohnung ein und zahlte an die Beklagte Wohngeld für Januar bis März 
2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 
2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Wohnung bis zur 
Veräußerung selbst zu verwalten. Auf seinen Antrag eröffnete das 
Insolvenzgericht im Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass 
des Erblassers. Der eingesetzte Insolvenzverwalter gab die 
Eigentumswohnung im August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das 
Insolvenzverfahren wurde im Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der 
Beklagten wurde die Wohnung im April 2011 zwangsversteigert. </p>



<p>Unterdessen erwirkte die Beklagte gegen den Kläger 
drei Anerkenntnisurteile betreffend das Wohngeld für einen Zeitraum ab 
September 2009. Aus diesen Urteilen, in denen dem Kläger jeweils die 
beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wurde, betreibt die Beklag die 
Zwangsvollstreckung. Mit der Klage (Vollstreckungsgegenklage) möchte der
 Kläger gestützt auf die sog. Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 
BGB erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass 
gehörendes Vermögen für unzulässig erklärt wird. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht 
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision 
stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Bei den 
titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um 
Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um 
Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der
 Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen. </p>



<p>Andere Erben als der Fiskus haften nach der 
Rechtsprechung des Senats für die nach dem Erbfall fällig werdenden 
Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn 
sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist 
abgelaufen ist. Dies lässt sich auf die Haftung des zum gesetzlichen 
Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, weil ihm gemäß § 1942 
Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen. Ob ein 
Verhalten des Fiskus die Qualifizierung der Wohngeldschulden als 
Eigenverbindlichkeit rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung 
des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen 
Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller 
Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar. Der Fiskus nimmt eine 
Ordnungsfunktion wahr. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine 
ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. In aller Regel 
wird der Fiskus deshalb bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen 
Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. Nur wenn der Fiskus seine 
Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die 
Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die 
Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen 
eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Die 
Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Annahme einer 
Nachlassverbindlichkeit nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann 
nämlich in der Regel ihre Rechte im Wege der Zwangsversteigerung 
effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche in dem Rahmen des § 10 
Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden 
Rangklassen &#8211; insbesondere denjenigen von Kreditgebern und 
Vormerkungsberechtigten – vorgehen. </p>



<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es 
hier an einem Verhalten des Klägers, das über die Wahrnehmung der 
Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgeht und
 den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung für eigene Zwecke 
nutzen.  </p>



<p>Die Sache wurde an das Landgericht zur neuen 
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat die von ihm 
bislang offen gelassene Frage zu klären, ob der Nachlass tatsächlich 
dürftig i.S.d. § 1990 Abs. 1 BGB ist. </p>



<p><strong>Vorinstanzen:  </strong></p>



<p>AG Chemnitz &#8211; Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG </p>



<p>LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates </strong></p>



<p>Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte 
oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der 
Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein 
solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im
 Übrigen erbt der Bund. </p>



<p><strong>§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft </strong></p>



<p>(1) […] </p>



<p>(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben 
angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. entschieden, dass die in einem 
Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung 
gestellte Klausel, wonach ihm &#8222;ein Vorpachtrecht&#8220; eingeräumt wird, wegen
 Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 
unwirksam ist. </p>



<p><strong>§ 1990 BGB Dürftigkeitseinrede des Erben </strong></p>



<p>(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die
 Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den 
Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde 
die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren 
eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers 
insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in 
diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des 
Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. </p>



<p>(2) […] </p>



<p><strong>§ 10 ZVG Rangordnung der Rechte </strong></p>



<p>(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück 
gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem 
Verhältnis ihrer Beträge: </p>



<p>1. (…) </p>



<p>1a. (…) </p>



<p>2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die 
daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und 
Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die 
nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 
geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen 
sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht
 erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der 
Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich 
aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr 
als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die 
Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 
Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen 
angemeldet. </p>



<p>Karlsruhe, den 14. Dezember 2018 </p>
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