<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Namensänderung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/namensaenderung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Tue, 04 Jun 2019 20:44:50 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eintragung-einer-auf-dem-transsexuellengesetz-beruhenden-namensaenderung-in-das-grundbuch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 May 2019 20:40:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Grundbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Grundbuchsachen]]></category>
		<category><![CDATA[Namensänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Namensberichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Teileigentumsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Transsexuellengesetz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4913</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 71/2019 Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, wie eine&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eintragung-einer-auf-dem-transsexuellengesetz-beruhenden-namensaenderung-in-das-grundbuch/">Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 71/2019</p>
<p align="justify">Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, wie eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in das Grundbuch einzutragen ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Beteiligte war mit ihren damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Sie hat bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt. Hierzu hat sie den Beschluss eines Amtsgerichts vorgelegt, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem Grundbuch vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird (&#8222;Eigentümerin gemäß Beschluss des AG … vom …: XY&#8220;).</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Verfahrensverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Rechtspfleger hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten vor dem Kammergericht ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist zur Wahrung des Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.</p>
<p align="justify">Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG – Entsprechendes gilt für das Offenbarungsverbot aufgrund einer Adoption (vgl. § 1758 Abs. 1 BGB) &#8211; im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen, resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben muss; gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich. Unzulässig sind zudem irreführende Eintragungen. Die von der Beteiligten vorrangig angestrebte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung scheidet deshalb aus, weil sie den Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen kann.</p>
<p align="justify">Das Offenbarungsverbot rechtfertigt jedoch in entsprechender Anwendung des § 28 GBV eine Umschreibung des Grundbuchs. Dies führt dazu, dass das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Blatt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben werden. Im Unterschied zu dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt sind in dem neu anzulegenden Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV grundsätzlich nur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Beteiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt – dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG entsprechend &#8211; der bisherige abweichende Vorname nicht mehr erscheint. Der Zweck des Offenbarungsverbots wird auch nicht deshalb verfehlt, weil aus dem alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersichtlich ist wie aus Urkunden, die sich in der Grundakte befinden. Anders als die Einsicht in das Handelsregister ist die Einsicht in das Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Dieses berechtigte Interesse muss nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch überhaupt, sondern hinsichtlich der Teile bestehen, in die Einsicht genommen werden soll. Deshalb ist die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Besteht ein solches Interesse, ist die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls hat das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.</p>
<p align="justify">Da weitere Feststellungen nicht erforderlich waren, ist das Grundbuchamt angewiesen worden, das Grundbuch umzuschreiben.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Berlin-Mitte – Beschluss vom 30. Juni 2017 – 45 PB 28740N</p>
<p align="justify">KG Berlin – Beschluss vom 8. März 2018 – 1 W 439/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Mai 2019</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 5 TSG Offenbarungsverbot </b></p>
<p align="justify">(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot </b></p>
<p align="justify">(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 21 GBV </b></p>
<p align="justify">(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 28 GBV </b></p>
<p align="justify">Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.</p>
<p align="justify"><b>§ 30 GBV </b></p>
<p align="justify">(1) Für das neue Blatt gelten die folgenden Bestimmungen:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">c) Gelöschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen laufenden Nummer in das neue Blatt insoweit übernommen, als dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist. Im übrigen sind nur die laufenden Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk &#8222;Gelöscht&#8220; zu übernehmen. Die Übernahme der Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk &#8222;Gelöscht&#8220; kann unterbleiben und der Bestand an Eintragungen unter neuen laufenden Nummern übernommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu besorgen sind; dabei sollen bei Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung die jeweiligen bisherigen laufenden Nummern vermerkt werden.</p>
<p align="justify">d) Die Eintragungsvermerke sind tunlichst so zusammenzufassen und zu ändern, daß nur ihr gegenwärtiger Inhalt in das neue Blatt übernommen wird.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(2) Das umgeschriebene Blatt ist zu schließen. In dem Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.</p>
<p align="justify"><b>§ 12 GBO </b></p>
<p align="justify">(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eintragung-einer-auf-dem-transsexuellengesetz-beruhenden-namensaenderung-in-das-grundbuch/">Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Namensänderung mit Adelsbezeichnung  nach englischem Recht (deed poll)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/namensaenderung-mit-adelsbezeichnung-nach-englischem-recht-deed-poll/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Dec 2018 18:40:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Adelsbezeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Namensänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Namensänderungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Personenfreizügigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Personenrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4543</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 188/2018 Der unter anderem für das Personenrecht zuständige XII. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/namensaenderung-mit-adelsbezeichnung-nach-englischem-recht-deed-poll/">Namensänderung mit Adelsbezeichnung  nach englischem Recht (deed poll)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 188/2018  </p>



<p>Der unter anderem für das Personenrecht zuständige  XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der von  einer deutsch-britischen Doppelstaatlerin durch eine private  Namensänderungserklärung nach englischem Recht (&#8222;deed poll&#8220;) einseitig  bestimmte Familienname auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung  des Europäischen Gerichtshofs zur unionsrechtlichen  Personenfreizügigkeit nicht als rechtlich verbindlicher Name nach  deutschem Recht anerkannt werden kann, wenn er frei gewählte  deutschsprachige Adelsbezeichnungen enthält. </p>



<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensverlauf: </strong></p>



<p>Die Antragstellerin wurde im Jahr 1983 in Deutschland
 geboren. Ihre Geburt wurde beim zuständigen Standesamt unter dem Namen 
&#8222;Silke Nicole Vo.&#8220; registriert. Im März 2011 erwarb die seit 1999 im 
Vereinigten Königreich lebende Antragstellerin zusätzlich zu ihrer 
deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit. Im Dezember 2011 gab 
sie während eines Auslandsaufenthalts gegenüber der britischen Botschaft
 in Bern eine private Namensänderungserklärung (&#8222;deed poll&#8220;) ab, wonach 
sie fortan den Namen &#8222;Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein&#8220; 
führen wolle; unter diesem Namen wurde ihr 2013 von den britischen 
Behörden ein Reisepass ausgestellt. Eine soziale Beziehung oder 
Verwandtschaft zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr
 gewählten Namens besteht nicht. </p>



<p>Die Antragstellerin hat gegenüber dem zuständigen 
Standesamt unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB erklärt, dass der von ihr 
nach englischem Recht bestimmte Name in das deutsche 
Personenstandsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt hat die 
begehrte Eintragung verweigert. Der im anschließenden gerichtlichen 
Verfahren von der Antragstellerin gestellte Antrag, das Standesamt zur 
Fortschreibung des sie betreffenden Geburteneintrages dahingehend 
anzuweisen, dass ihre Vornamen &#8222;Silia Valentina Mariella&#8220; und ihr 
Familienname &#8222;Gräfin von Fürstenstein&#8220; laute, ist sowohl vor dem 
Amtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit 
ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren nach 
Fortschreibung des Geburtseintrags weiter. </p>



<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt. </p>



<p>Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so 
kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber 
dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem 
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein 
Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, um dadurch die in den
 beiden Staaten geführten Namen einander anzugleichen. Dieses 
Namenswahlrecht steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch 
demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund 
einer isolierten (d.h. nicht mit einem familienrechtlichen 
Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung 
zusammenhängenden) Namensänderung erfolgt ist, und zwar selbst dann, 
wenn die Namensänderung &#8211; wie beim &#8222;deed poll&#8220; im Vereinigten Königreich
 &#8211; einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht.  </p>



<p>Die von der Antragstellerin erstrebte 
Namensangleichung zugunsten ihres im Vereinigten Königreich geführten 
Namens kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil die Annahme einer frei 
gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung mit der deutschen 
öffentlichen Ordnung unvereinbar ist (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB). 
Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen 
Behandlung von Adelsbezeichnungen beruht auf dem &#8211; gemäß Art. 123 Abs. 1
 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden &#8211; Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der
 Weimarer Reichsverfassung (WRV), wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil
 des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. Dieser 
Vorschrift ist zumindest in ihrer Tendenz zu entnehmen, dass sie jedes 
staatliche Handeln missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen 
Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener 
Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch als Bestandteile des 
bürgerlichen Familiennamens gelten. Dem entspricht eine bis in die 
Zeiten der Weimarer Republik zurückgehenden Rechts- und 
Verwaltungspraxis, bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Wege der 
öffentlich-rechtlichen Namensänderung größte Zurückhaltung zu üben.  </p>



<p>Dieser aus Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmende 
Rechtsgedanke gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen 
Namensrechts und ist damit Bestandteil der öffentlichen Ordnung (ordre 
public). Die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution hat
 auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer 
Reichsverfassung noch nichts daran geändert, dass den funktionslos 
gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter 
Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und 
gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird. Zwar können in Deutschland
 Namen mit Adelsbezeichnungen aufgrund familienrechtlicher Vorgänge 
weitergegeben werden, was eine notwendige Folge der Herabstufung der 
früheren Adelstitel zu einem bloßen Namensbestandteil ist. Gleichwohl 
entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem 
darüber hinaus gehenden Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte 
Änderung ihres Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern 
herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, 
seine Mitwirkung verweigert. </p>



<p>Auch das Recht der Europäischen Union gebietet es 
nicht, den von der Antragstellerin im Vereinigten Königreich geführten 
Namen in Deutschland anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des 
Europäischen Gerichtshofs berührt es die Ausübung des in Art. 21 Abs. 1 
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 
verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats
 es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem 
Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen 
Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde und es dadurch für den
 Betroffenen zu den Nachteilen einer &#8222;hinkenden Namensführung&#8220; kommt. 
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 2.
 Juni 2016 (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 &#8211; Rs. C-438/14 &#8211; Bogendorff von
 Wolffersdorff) ausdrücklich anerkannt, dass die dem Art. 109 Abs. 3 
Satz 2 WRV zu entnehmende Missbilligung der Schaffung neuer 
Adelsbezeichnungen zur nationalen Identität Deutschlands und damit zu 
den Belangen der deutschen öffentlichen Ordnung gehört, die im Rahmen 
einer von den deutschen Gerichten vorzunehmenden 
Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Einschränkung der unionsrechtlichen 
Personenfreizügigkeit rechtfertigen können. Dabei hat der Europäische 
Gerichtshof darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser 
Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die Freiwilligkeit der 
Namensänderung und ihre Motivation Berücksichtigung finden können. Vor 
diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass die Versagung
 der Namensangleichung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die 
unionsrechtliche Personenfreizügigkeit darstellt, wenn &#8211; wie bei der 
Antragstellerin &#8211; das erkennbar einzige Motiv für eine privatautonome 
Namensänderung unter einem ausländischen Recht darin besteht, fortan 
einen Namen mit deutschsprachigen Adelsbezeichnungen tragen zu können, 
der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Deutschland nicht erworben 
werden kann.  </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>OLG Nürnberg Beschluss vom 2. Juni 2015 – 11 W 2151/14 </p>



<p>AG Nürnberg Beschluss vom 13. August 2014 – UR III 58/14 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>Art. 48 EGBGB: </strong></p>



<p>Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so 
kann sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines
 gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der 
europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister 
eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen 
Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. […] </p>



<p><strong>Art. 123 GG </strong></p>



<p>(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. </p>



<p>(2) … </p>



<p><strong>Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV: </strong></p>



<p>Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. </p>



<p><strong>Art. 21 AEUV </strong></p>



<p>(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im 
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und
 in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und 
Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. </p>



<p>(2) … </p>



<p>Karlsruhe, den 17. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/namensaenderung-mit-adelsbezeichnung-nach-englischem-recht-deed-poll/">Namensänderung mit Adelsbezeichnung  nach englischem Recht (deed poll)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
