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	<title>Naturschutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 May 2019 20:31:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Energieversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Immissionsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutzverein]]></category>
		<category><![CDATA[Steinkohlekraftwerk]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 38/2019 vom 15.05.2019 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss sich&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 38/2019 vom 15.05.2019</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss sich erneut mit der Klage gegen das Steinkohlekraftwerk Lünen befassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen einen dem beigeladenen Energieversorgungsunternehmen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie die 1. und 7. Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk Lünen, das mittlerweile errichtet ist und im Regelbetrieb läuft.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der Prüfung, ob das Steinkohlekraftwerk im Zusammenwirken mit anderen Projekten zu Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten führen könne, sei auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrags abzustellen. Diejenigen Projekte, die später beantragt, aber inzwischen genehmigt worden seien, blieben danach unberücksichtigt. Das der Bestimmung des Einwirkungsbereichs der geplanten Anlage und damit des Untersuchungsraums der Verträglichkeitsprüfung dienende Abschneidekriterium sei in Höhe von nicht mehr als 0,5 % der Grenzbelastung (sog. Critical Loads) für den jeweils in Betracht kommenden Lebensraumtyp zugrunde zu legen. Bei der Prüfung der Zusatzbelastung müssten alle Projekte seit Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Dezember 2004 einbezogen werden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Bei der Einbeziehung weiterer Vorhaben in die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich alle Projekte zu berücksichtigen, für die eine Genehmigung bereits erteilt worden ist. Der vom Oberverwaltungsgericht gewählte Ansatz, bei der Summationsbetrachtung diejenigen Projekte unberücksichtigt zu lassen, die zwar inzwischen genehmigt, aber später beantragt worden sind, verstößt gegen die bei der Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften zu berücksichtigenden unionsrechtlichen Vorgaben. Da das Oberverwaltungsgericht zu der Belastung aufgrund von Stickstoffeinträgen durch einen in die Summationsbetrachtung einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb, der vor dem Kraftwerk Lünen genehmigt worden ist, keine Feststellungen getroffen hat, war das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass für eine Modifizierung des naturschutzfachlich allgemein anerkannten projektbezogenen Abschneidekriteriums von 0,3 kg/N/ha/a auch bei kumulativen Belastungen kein Anlass besteht. Ebenso wenig besteht im Rahmen der Prüfung, ob ein Natura 2000-Gebiet einer schleichenden Verschlechterung durch Bagatelleinträge unterliegt, stets die Notwendigkeit, bis auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung zurückzugehen.</p>
<p>Urteil vom 15. Mai 2019 &#8211; BVerwG 7 C 27.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 8 D 99/13.AK &#8211; Urteil vom 16. Juni 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen den Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-den-bau-der-erdgaspipeline-nord-stream-2-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Jul 2018 20:19:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erdgaspipeline]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Nord Stream 2]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 60/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 60/2018</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde des Naturschutzbundes Deutschland und seines Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gegen eine Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist auch der entsprechende Eilantrag ohne Erfolg geblieben. Die Kammer hat offengelassen, ob einer anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erhobenen Klage der Schutz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zugutekommt. Denn schon nach dem Vortrag der Beschwerdeführer war nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht gegen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen hätte. Zwar hat das Gericht ohne nähere Sach- und Rechtsprüfung allein anhand einer Folgenabwägung entschieden, obwohl die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, es komme zu irreversiblen Umweltschäden. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf vorläufiger Rechtsschutz von Verfassungs wegen nur dann allein aufgrund einer Folgenabwägung verwehrt werden, wenn es nicht möglich ist, eine &#8211; gegebenenfalls auch nur summarische &#8211; Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen. Die Beschwerdeführer hätten aber näher darlegen müssen, ob und welche von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachenfragen und Rechtsmängel entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts doch summarischer Prüfung zugänglich gewesen wären. Das haben sie nicht getan. Ihr Vortrag lässt auch nicht erkennen, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt oder die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sind.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hoher-buchener-wald-im-ebracher-forst-kein-geschuetzter-landschaftsbestandteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Dec 2017 21:41:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[geschützter Landschaftsbestandteil]]></category>
		<category><![CDATA[Hoher Buchener Wald]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Verordnung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 10. August 2015, mit welcher die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ aufgehoben wurde, rechtmäßig ist.</p>
<p>Im April 2014 erließ das damals noch zuständige Landratsamt Bamberg die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil &#8218;Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst'&#8220; (Ausgangsverordnung). Der geschützte Landschaftsbestandteil weist eine Fläche von etwa 775 ha auf, ist Teil des FFH-Gebietes „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und wurde u.a. zum Schutz der maßgebenden Lebensraumtypen und Arten des betreffenden FFH-Gebiets erlassen. Nach einer Änderung des Bayer. Naturschutzgesetzes hob die nunmehr zuständige Regierung von Oberfranken diese Verordnung mit Wirkung zum 1. September 2015 wieder auf (Aufhebungsverordnung). Den hiergegen vom Bund Naturschutz in Bayern e.V. erhobenen Normenkontrollantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebungsverordnung sei rechtmäßig, weil die Ausgangsverordnung unwirksam gewesen sei; sie sei von der Ermächtigungsnorm (§ 29 BNatSchG) nicht gedeckt gewesen. Die Aufhebung sei weder willkürlich noch werde hierdurch gegen Unionsrecht verstoßen.</p>
<p>Die Revision blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Aufhebungsverordnung für wirksam. Sie findet in § 29 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Aufhebung steht auch höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, nicht entgegen. Der „Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ konnte nicht als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden, weil die hierfür erforderliche optische Abgrenzbarkeit des Schutzobjekts von seiner Umgebung nicht gegeben ist. Damit fehlt es für die Ausgangsverordnung an einer Ermächtigungsgrundlage, womit diese unwirksam ist. Als unwirksame Verordnung kann sie zur Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts (hier Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie) nichts beitragen. Ihre der Rechtssicherheit dienende Aufhebung ist deswegen nicht zu beanstanden.</p>
<p>Urteil vom 21. Dezember 2017 &#8211; BVerwG 4 CN 8.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH München, 14 N 15.1870 &#8211; Urteil vom 28. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-nach-dem-umweltschadensgesetz-keine-zurechnung-eines-gutachterverschuldens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 19:36:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachterverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschäden]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschadensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 63/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haftung-nach-dem-umweltschadensgesetz-keine-zurechnung-eines-gutachterverschuldens/">Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 63/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der verschuldensabhängigen Haftung für Umweltschäden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt werden. Ein etwaiges Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragten weisungsfreien Gutachters wird diesem nicht zugerechnet.</p>
<p>Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Land Rheinland-Pfalz die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Die Bebauung eines teilweise in einem FFH-Gebiet liegenden Grundstücks u.a. mit Getreidesilos durch die Beigeladene und eine fehlerhafte Durchführung von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe und ohne durchgreifende Fehler bei der tatrichterlichen Beurteilung eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz verneint. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters kann ihr nicht entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden. Das Umweltschadensgesetz trifft eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210917U7C29.15.0">BVerwG 7 C 29.15</a> &#8211; Urteil vom 21. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 8 A 10041/15 &#8211; Urteil vom 22. Juli 2015<br />
VG Neustadt/Weinstraße 5 K 505/13. NW &#8211; Urteil vom 25. März 2014</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nutzungsverbot-fuer-illegal-gebauten-radweg-in-ffh-gebiet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2017 07:24:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fauna-Flora-Habitat-Gebiet]]></category>
		<category><![CDATA[FFH-Gebiet]]></category>
		<category><![CDATA[Landschaftsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Radweg]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2017 Wird ein Radweg ohne die erforderliche Genehmigung in einem FFH-Gebiet&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nutzungsverbot-fuer-illegal-gebauten-radweg-in-ffh-gebiet/">Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2017</p>
<p>Wird ein Radweg ohne die erforderliche Genehmigung in einem FFH-Gebiet gebaut, kann eine Umweltvereinigung unter Umständen ein Nutzungsverbot erzwingen. So entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, eine in Sachsen anerkannte Umweltvereinigung, verlangt von dem beklagten Vogtlandkreis, zum Schutz eines FFH-Gebietes die Nutzung eines Radweges zu unterbinden. Der teilweise noch im Ausbau befindliche Elster-Radweg führt von der Elsterquelle in Tschechien bis zur Leipziger Tieflandsbucht. Der hier streitgegenständliche Unterabschnitt bei Adorf, der auf einem schon früher vorhandenen Weg liegt, verläuft durch das FFH-Gebiet „Elstertal oberhalb Plauen“. Zu dessen Schutzzielen gehört u.a. die Erhaltung überwiegend naturnaher Fließgewässerabschnitte sowie die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands verschiedener Tier- und Pflanzenarten. Der Bau des umstrittenen Unterabschnitts wurde 2013 ohne das vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren begonnen und während des Klageverfahrens beendet. Die Landesdirektion Sachsen leitete auf Antrag des Beklagten nachträglich ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung ein, das noch nicht abgeschlossen ist.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat auf das entsprechende Anerkenntnis des beklagten Landkreises festgestellt, dass der Bau rechtswidrig war. Auf Antrag der klagenden Umweltvereinigung verurteilte es den Beklagten darüber hinaus, die Nutzung des Radweges in dem fraglichen Unterabschnitt bis zum Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens zu unterbinden. In diesem allein noch strittigen Punkt bestätigte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Vorinstanz. Auf die Revision des Beklagten verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurück.</p>
<p>Eine Umweltvereinigung kann nicht nur die Feststellung verlangen, dass der Bau eines Verkehrsweges rechtswidrig ist, sondern auch eine Entscheidung darüber, ob seine Nutzung bis zu einer etwaigen nachträglichen Zulassung unterbunden oder eingeschränkt wird. Diese Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht verdichten. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bereits vorhandener Verkehrsweg überbaut worden ist. Unter diesen Umständen muss geprüft werden, ob es über den abgeschlossenen baulichen Eingriff hinaus zu einer nutzungsbedingten Verschlechterung des Naturraums kommen kann. Bejahendenfalls ist die Nutzungsuntersagung bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens in der Regel unausweichlich. Ist dagegen eine nutzungsbedingte Verschlechterung nicht zu befürchten, bedarf es einer Abwägung, in die neben der Schwere und Dauer des Verstoßes insbesondere auch die Belange der Nutzer des in dem FFH-Gebiet schon bisher vorhandenen Verkehrsweges einzustellen sind. Die hierfür notwendigen Feststellungen muss das Oberverwaltungsgericht noch treffen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=010617U9C2.16.0">BVerwG 9 C 2.16</a> &#8211; Urteil vom 01. Juni 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen 1 A 509/14 &#8211; Urteil vom 22. Juli 2015<br />
VG Chemnitz 2 K 701/13 &#8211; Urteil vom 29. Januar 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nutzungsverbot-fuer-illegal-gebauten-radweg-in-ffh-gebiet/">Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ganderkesee-hoechstspannungsleitung-kann-gebaut-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Apr 2017 20:51:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ganderkesee]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungsleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungstrasse]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2600</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von fünf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ganderkesee-hoechstspannungsleitung-kann-gebaut-werden/">Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von fünf Privatklägern und des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e.V., gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz abgewiesen. Dieser ist damit bestandskräftig.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Höchstspannungstrasse hat eine Gesamtlänge von 60,7 km (davon 18,2 km als Erdkabel) und ist Teil der als Vorhaben Nr. 2 („Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee &#8211; Wehrendorf, Nennspannung 380 kV“) im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes &#8211; EnLAG &#8211; aufgeführten Höchstspannungsleitung, einem Pilotvorhaben im Sinne von § 2 Abs. 1 EnLAG, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz zu testen.</p>
<p>Die Kläger der Verfahren BVerwG 4 A 2.16 bis 6.16 sind Eigentümer von Grundstücken, die von der geplanten Leitung als Maststandort, für die Ausweisung von Schutzstreifen, durch Überspannung oder für die Verlegung eines Erdkabels in Anspruch genommen werden. Der Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 16.16 ist ein anerkannter Naturschutzverband. Die von ihnen gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Einwände hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss steht mit geltendem Naturschutzrecht im Einklang. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ kann ebenso wenig ausgegangen werden wie von einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit den Vorgaben des Energieleitungsausbaugesetzes sowie mit geltendem Raumordnungsrecht vereinbar. Abwägungsfehler liegen nicht vor. Soweit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von  der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung betroffen sind oder überspannt werden, ist zwar von Bewirtschaftungserschwernissen auszugehen; die betroffenen Grundstücke sind jedoch auch weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Eine Existenzvernichtung der klägerischen Betriebe ist nicht zu befürchten. Eine weitergehende Ausführung der Leitung als Erdkabel können die Kläger nicht beanspruchen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A2.16.0">BVerwG 4 A 2.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A3.16.0">BVerwG 4 A 3.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A4.16.0">BVerwG 4 A 4.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A5.16.0">BVerwG 4 A 5.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A6.16.0">BVerwG 4 A 6.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=060417U4A16.16.0">BVerwG 4 A 16.16</a> &#8211; Urteil vom 06. April 2017</p>
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		<title>Planfeststellungsbeschluss für Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/planfeststellungsbeschluss-fuer-waldschloesschenbruecke-teilweise-rechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 18:30:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Elbtal]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Waldschlösschenbrücke]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1919</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 25. Februar 2004 in der Gestalt verschiedener Änderungsbescheide für den Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden für rechtswidrig erklärt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss lag eine „Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung“ in Bezug auf damals noch nicht an die EU-Kommission gemeldete FFH-Gebiete zugrunde. Erst nach Planfeststellungserlass wurden die Gebiete im Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Ferner wurde das Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg unter Aussparung eines Teils der Elbwiesen in der Innenstadt von Dresden zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.</p>
<p>Der Kläger ist ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein. Er hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss im April 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im November 2007 unter Auflagen für den Fledermausschutz endgültig abgelehnt. In der Folge wurde das Bauwerk zwischen Ende 2007 und 2013 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Parallel zu den Bauarbeiten und dem laufenden Klageverfahren nahm die Landesdirektion Dresden mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2008 eine Neubewertung der FFH-Verträglichkeit vor. Diese führte nunmehr zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung und damit zu einer Ausnahmezulassung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ab und ließ die Berufung zu. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde der Planfeststellungsbeschluss im Jahre 2010 erneut unter Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie geändert.</p>
<p>Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und gleichzeitig die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger rügt mit seiner Revision Verfahrensverstöße des Oberverwaltungsgerichts sowie Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Naturschutzrecht, insbesondere das FFH- und das Vogelschutzrecht.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im März 2014 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur FFH-Richtlinie vorgelegt (Beschluss vom 6. März 2014 &#8211; BVerwG <a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=9+C+6.12">9 C 6.12</a> &#8211; vgl.<a title="Pressemitteilung 19/2014" href="http://www.BVerwG.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&amp;nr=19">Pressemitteilung 19/2014</a>). Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 &#8211; C-399/14 &#8211; über die Vorlage entschieden. Dabei hat er klargestellt, dass die Ausführung eines Projekts, das &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde, nach der Gebietslistung unter das sogenannte Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt. Ein solches Projekt darf nur dann fortgesetzt werden, wenn eine Verschlechterung der Lebensräume und eine Störung von Arten ausgeschlossen ist.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im vorliegenden Fall aus dem Verschlechterungsverbot eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt. Da das Vorhaben über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden soll, muss diese den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie entsprechen. Eine solche Untersuchung fehlt bislang. Ferner fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung. Demgegenüber konnte der Kläger mit weiteren Einwendungen nicht durchdringen.</p>
<p>Die Landesdirektion Dresden hat nun ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die weitere Nutzung der Brücke bis zum Abschluss dieser Prüfung war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150716U9C3.16.0">BVerwG 9 C 3.16</a> &#8211; Urteil vom 15. Juli 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen 5 A 195/09 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2011<br />
VG Dresden 3 K 923/04 &#8211; Urteil vom 30. Oktober 2008</p>
<p>Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) &#8211; FFH-Richtlinie &#8211; lautet:</p>
<p>„(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.</p>
<p>(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.</p>
<p>(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.</p>
<p>(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.</p>
<p>Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“</p>
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