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	<title>Niederlassungserlaubnis &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 09:29:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsverfestigung]]></category>
		<category><![CDATA[nachgezogene Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Privilegierung]]></category>
		<category><![CDATA[Volljährigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2019 Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/besondere-privilegierung-nachgezogener-kinder-bei-der-aufenthaltsverfestigung-endet-mit-volljaehrigkeit/">Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2019</p>
<p>Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur, solange sie noch minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich die Erteilung grundsätzlich auch in diesen Fällen nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1995 in Deutschland geborene Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 1999 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die nach Volljährigkeit als eigenständiges Aufenthaltsrecht letztmalig bis August 2015 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 lehnte der Beklagte eine weitere Verlängerung ab, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Verlängerungsantrag neu zu entscheiden. Auch bei einem volljährigen Ausländer, der wie der Kläger bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug gewesen sei, richte sich die Verlängerung so lange nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG, bis eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sei, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig abgelehnt werde oder der Aufenthaltstitel sonst erloschen sei. Weil mangels Unterhaltssicherung kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis bestehe, müsse der Beklagte eine Ermessensentscheidung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis treffen, auf die die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine Anwendung finde.</p>
<p>Auf die Revision des Beklagten hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das angefochtene Urteil aufgehoben. Nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder können eine Niederlassungserlaubnis ab Eintritt der Volljährigkeit nur noch unter den &#8211; gegenüber Absatz 1 Satz 1 strengeren &#8211; Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erhalten. Nach Wortlaut und Systematik richtet sich die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Sätze des § 35 Abs. 1 AufenthG nach dem Alter des Kindes. Hinreichende Gründe, den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen dem Wortlaut (&#8222;Einem minderjährigen Ausländer … ist … zu erteilen&#8220;) dauerhaft auf inzwischen volljährig gewordene Ausländer zu erstrecken, soweit sie bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, sind nicht ersichtlich. Sie folgen auch nicht aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere der abweichend formulierten Vorgängernorm des § 26 AuslG (Ausländergesetz), und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.</p>
<p>Liegen aber wegen Eintritts der Volljährigkeit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon nicht vor, besteht auch kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (u.a.) über eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Der volljährig gewordene Ausländer ist dann für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die allgemeine Ermessensregelung des § 34 Abs. 3 AufenthG verwiesen; hier gelten alle Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, die u.a. regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhalts erfordern. Hiervon ist nur in atypischen Fällen abzusehen. Wegen der sich bei Anwendung des § 34 Abs. 3 AufenthG stellenden Fragen (u.a. Vorliegen der Voraussetzungen eines atypischen Falles mit Blick auf Art. 8 EMRK/Art. 7 EU-Grundrechte-Charta) hat der Senat das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 15. August 2019 &#8211; BVerwG 1 C 23.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 11.17 &#8211; Urteil vom 22. März 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 11 K 224.16 &#8211; Urteil vom 05. Oktober 2016 &#8211;</p>
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		<title>Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafe nicht an zusätzlicher Entziehung der Fahrerlaubnis</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einbuergerung-scheitert-bei-unbeachtlichkeit-der-verhaengten-strafe-nicht-an-zusaetzlicher-entziehung-der-fahrerlaubnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Feb 2018 19:53:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchseinbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Einbürgerung]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstraftat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2018 Bleibt eine strafgerichtliche Verurteilung &#8211; z.B. wegen einer Verkehrsstraftat &#8211;&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einbuergerung-scheitert-bei-unbeachtlichkeit-der-verhaengten-strafe-nicht-an-zusaetzlicher-entziehung-der-fahrerlaubnis/">Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafe nicht an zusätzlicher Entziehung der Fahrerlaubnis</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 7/2018</p>
<p>Bleibt eine strafgerichtliche Verurteilung &#8211; z.B. wegen einer Verkehrsstraftat &#8211; wegen der geringen Höhe der verhängten Geld- oder Bewährungsstrafe bei der Anspruchseinbürgerung außer Betracht, kann die zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, §§ 69, 69a StGB) der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1984 geborene Kläger, ein brasilianischer Staatsangehöriger, lebt seit 2002 im Bundesgebiet und ist seit 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2011 beantragte er seine Einbürgerung. Mit Strafbefehl aus dem Jahr 2012 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung bis Mai 2013 angeordnet. Da er im Einbürgerungsverfahren diese Strafe nicht angegeben hatte, wurde er im Jahr 2014 zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Staatsangehörigkeitsbehörde lehnte den Einbürgerungsantrag im August 2015 ab. Die Strafurteile blieben zwar im Einbürgerungsverfahren außer Betracht, weil die Strafhöhe unterhalb der im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelten Unbeachtlichkeitsgrenze liege. Die mit Strafbefehl von 2012 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis sei aber bis zur Tilgungsreife im Bundeszentralregister einbürgerungsrechtlich relevant. Die im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen führe hier dazu, dass das öffentliche Interesse an der Nichteinbürgerung überwiege. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Strafbefehl unselbständig angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung bereits nicht zu berücksichtigen sei, so dass es keiner Ermessensentscheidung bedürfe.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt u.a. voraus, dass der Ausländer weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Bleiben, wie hier, Verurteilungen bei der Einbürgerung außer Betracht, weil sie die im StAG geregelten Unbeachtlichkeitsgrenzen (§ 12a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StAG) nicht überschreiten, bleibt die in einem Strafurteil zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung unberücksichtigt. Bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sind bei schuldfähigen Tätern nur Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen und nicht zusätzlich angeordnete Maßregeln. Maßregeln der Besserung und Sicherung hat der Gesetzgeber einbürgerungsrechtlich nur bei schuldunfähigen Straftätern Bedeutung beigemessen, bei denen es mangels einer verhängten Strafe an einem anderweitigen Kriterium für die Bemessung des Gewichts der Straftat fehlt. Die 2007 erfolgte Neuregelung des einbürgerungsrechtlichen Unbescholtenheitserfordernisses knüpft schon in ihrem Wortlaut an das zweispurige System von Strafen (§§ 38 ff. StGB) einerseits und Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) andererseits an, welches das Strafrecht prägt. Auch Gesetzessystematik und Normzweck sprechen dafür, dass gegenüber schuldfähigen Tätern unselbständig angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung von vornherein nicht einbürgerungshindernd sind und nicht erst im Rahmen einer Ermessensentscheidung (§ 12a Abs. 1 Satz 4 StAG) außer Betracht bleiben können. Der ordnungsrechtliche Zweck des sog. Unbescholtenheitserfordernisses des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, die Einbürgerung von Personen zu verhindern, die straffällig geworden sind und sich nicht erfolgreich in Staat und Gesellschaft integriert haben, erfordert bei schuldfähigen Tätern nicht die einbürgerungsrechtliche Berücksichtigung von zusätzlich zu einer Strafe angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung. Denn diese sind keine zusätzliche Bestrafung oder Nebenstrafe, die auf die Verletzung eines strafrechtlich bewehrten Schutzgutes reagieren, sondern dienen der Gefahrenabwehr, beim Fahrerlaubnisentzug der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese präventive Funktion behalten die Maßregeln der Besserung und Sicherung auch dann, wenn sie zusätzlich (unselbständig) zu einer Strafe angeordnet worden sind.</p>
<p>Urteil vom 22. Februar 2018 &#8211; BVerwG 1 C 4.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 5 B 16.1007 &#8211; Urteil vom 23. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG München, M 25 K 15.4003 &#8211; Urteil vom 20. Januar 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kind-kann-deutsche-staatsangehoerigkeit-auch-aufgrund-von-studienzeiten-des-vaters-in-deutschland-erwerben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2016 19:59:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[deutsche Staatsangehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kind ausländischer Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2016 Das Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kind-kann-deutsche-staatsangehoerigkeit-auch-aufgrund-von-studienzeiten-des-vaters-in-deutschland-erwerben/">Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2016</p>
<p>Das Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren hier rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf diese Frist ist auch ein Aufenthalt zu Studienzwecken anzurechnen, wenn er sich später zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Eltern der im Mai 2013 im Bundesgebiet geborenen Klägerin sind israelische Staatsangehörige. Ihr Vater kam 1999 zu Studienzwecken nach Deutschland. Nach Heirat einer Deutschen erhielt er 2004 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, 2006 nach Trennung von seiner deutschen Ehefrau eine Aufenthaltser­laubnis zu Studienzwecken und 2010 nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudiums eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Seit September 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte stellte 2013 fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt im Inland erworben habe, weil der Aufenthalt ihres Vaters zeitweilig nur zu Studienzwecken erlaubt gewesen sei. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision der am Ver­fahren beteiligten Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Nach dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankerten Geburtsortprinzip (ius soli) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil hier über einen verfestigten Aufenthalt verfügt. Dies setzt u.a. voraus, dass er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn der Ausländer sich im Inland nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit aufhält. Die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts kann sich auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass diese nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt wird. Denn seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005 können auch Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken in einen Daueraufenthalt münden. Damit genügen sie den an die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts zu stellenden Anforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht, wenn sie dem Ausländer einen Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet haben.</p>
<p>Vorliegend hatte der Vater der Klägerin bei deren Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit über acht Jahren im Inland, da trotz wechselnder Aufenthaltszwecke ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt abzusehen war. Der gewöhnliche Aufenthalt war in dieser Zeit auf der Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltstitel auch bis auf eine Unterbrechung von wenigen Tagen im Jahre 2008 rechtmäßig. Diese auf einer verspäteten Antragstellung beruhende Unterbrechung ist nach § 12b Abs. 3 StAG unbeachtlich.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260416U1C9.15.0">BVerwG 1 C 9.15</a> &#8211; Urteil vom 26. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 5 B 14.2090 &#8211; Urteil vom 11. Februar 2015<br />
VG Ansbach AN 4 K 13.01916 &#8211; Urteil vom 07. Mai 2014</p>
<p>§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG:</p>
<p>Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil</p>
<p>1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und</p>
<p>2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht … besitzt.</p>
<p>§ 12b Abs. 3 StAG</p>
<p>Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kind-kann-deutsche-staatsangehoerigkeit-auch-aufgrund-von-studienzeiten-des-vaters-in-deutschland-erwerben/">Kind kann deutsche Staatsangehörigkeit auch aufgrund von Studienzeiten des Vaters in Deutschland erwerben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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