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	<title>Nordrhein-Westfalen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2020 14:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsvorschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig Pressemitteilung des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2020</p>



<p>Beschluss vom 04. Mai 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html">2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17</a></p>



<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 regeln. Die den Richtern und Beamten ab dem dritten Kind gewährten Zuschläge müssen ihr Nettoeinkommen so erhöhen, dass ihnen für jedes dieser Kinder mindestens 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Kläger der Ausgangsverfahren stehen als Richter mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe R 2 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Kläger eines Verfahrens ist verheiratet und erhielt im Jahr 2013 für drei Kinder Kindergeld. Die beiden anderen Verfahren betreffen einen Kläger, der ebenfalls verheiratet ist und in den Jahren 2014 und 2015 für vier Kinder Kindergeld erhielt. Die Kläger machen geltend, dass ihre Besoldung im Hinblick auf ihre Kinderzahl verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundes-verfassungsgericht diese Frage zur Prüfung vorgelegt.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>I. Die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sind mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip insofern unvereinbar, als die durch sie geregelte Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 mit drei Kindern im Jahr 2013 und mit vier Kindern in den Jahren 2014 und 2015 hinter den Anforderungen an die Alimentation kinderreicher Richter und Beamter zurückblieb.</p>



<p>1. Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren. Er muss ihnen einen Lebensunterhalt gewähren, der ihrem Dienstrang und der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessen ist und der Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards entspricht. Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten. Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein.</p>



<p>Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder für eine Zwei-Kinder-Familie amtsangemessen ist. Der zusätzliche Bedarf, der für das dritte und die weiteren Kinder entsteht, ist vom Dienstherrn zu decken. Bei der Bemessung dieses Bedarfs kann der Gesetzgeber von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen. Dabei muss er aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs ist. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt den verfassungsgebotenen Unterschied hinreichend deutlich werden. Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, also ins-besondere den monatlichen Regelsatz, die anteiligen Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie den Bedarf für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.</p>



<p>Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge – etwa in Gestalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags – zu erreichen, die Richter und Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, durch allgemeine steuerrechtliche Vorschriften die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese und weitere Möglichkeiten miteinander zu verbinden.</p>



<p>2. Diesen Maßstäben werden die in Rede stehenden Besoldungsvorschriften nicht gerecht. Vergleichsberechnungen zeigen, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungs-gruppe R 2 in Bezug auf das dritte Kind im Jahr 2013 und in Bezug auf das dritte und vierte Kind in den Jahren 2014 und 2015 den verfassungsgebotenen Mindestabstand von 15 % zur Grundsicherung nicht eingehalten hat. Es wurde nicht einmal der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf für ein Kind durch die bei steigender Kinderzahl gewährten Nettomehrbeträge ausgeglichen.</p>



<p>II. Den Gesetzgeber trifft die Verpflichtung, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/wasserentnahmeentgelt-in-nordrhein-westfalen-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Nov 2017 21:04:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserentnahmeentgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserhaushaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliche Nutzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 81/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung von&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wasserentnahmeentgelt-in-nordrhein-westfalen-rechtmaessig/">Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 81/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht zu beanstanden ist.</p>
<p>Das Land erhebt das Entgelt u.a. für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt von engen Ausnahmen abgesehen auch für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Das Entgelt beträgt regelmäßig 4,5 Cent je Kubikmeter. Seit 2011 setzt die Entgelterhebung nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Entfallen ist ebenso die frühere Entgeltbefreiung bei der Gewinnung von Bodenschätzen (sogenanntes Bergbauprivileg). Für die Kühlwassernutzung gilt dagegen nach wie vor ein ermäßigter Entgeltsatz.</p>
<p>Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 15.16 nutzt zur Kieswäsche Wasser aus einem Baggersee, der überwiegend durch Kiesgewinnung auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken entstanden ist. Sie vertritt die Auffassung, die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem werde die verarbeitende Industrie durch die Entgeltermäßigungen für zu Kühlungszwecken genutztes Wasser gegenüber der Rohstoffindustrie ungerechtfertigt bevorzugt.</p>
<p>Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 16.16 betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken drei Tagebaubetriebe. Zur Gewinnung der Braunkohle muss zuvor das Grundwasser aus den Lagerflächen entnommen werden. Ein Teil des entnommenen Wassers wird ungenutzt in Oberflächengewässer eingeleitet. Die Klägerin beanstandet die Entgelterhebung, weil sie das Wasser nicht wirtschaftlich nutzen, sondern lediglich beseitigen wolle.</p>
<p>Beide Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hält die Regelungen des zur Prüfung gestellten Entgeltgesetzes für mit dem Grundgesetz vereinbar.</p>
<p>Für die Erhebung von nicht-steuerlichen Abgaben ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine besondere sachliche Rechtfertigung erforderlich. Auch müssen sich solche Abgaben hinreichend deutlich von Steuern unterscheiden. Diesen Anforderungen wird die landesrechtliche Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts gerecht. Ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil liegt darin, dass die Unternehmen durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit erhalten. Auch bei Benutzung von Wasser aus einem Baggersee, der auf dem Entgeltpflichtigen gehörenden Grundstücken entstanden ist (BVerwG 9 C 15.16), wird ein Sondervorteil erlangt, soweit die Wasserentnahme erlaubnispflichtig ist. Im Verfahren BVerwG 9 C 16.16 ist ein solcher Vorteil ferner unbeschadet des Umstandes gegeben, dass das Bergbauunternehmen das Grundwasser lediglich beseitigen will. Denn ohne Erlaubnis zur Grundwasserentnahme ist der spätere Braunkohleabbau nicht möglich.</p>
<p>Die staatliche Leistung der Gewährung eines Zugriffs auf ein Gut der Allgemeinheit steht weiter in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Entgelts. Das Wasser als ein Gut der Allgemeinheit hat zwar keinen Marktpreis, an dem ein Entgelt gemessen werden könnte. Als einer natürlichen Ressource kommt ihm jedoch bereits ein Wert an sich zu. Die Entgelthöhe bewegt sich hier im Bundesländervergleich im Mittelfeld. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Entgelt und der staatlichen Leistung liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich höhere Entgeltsätze anderer Bundesländer für die Wasserentnahme in der Vergangenheit nicht beanstandet.</p>
<p>Die Begünstigung der mit Kühlkreisläufen arbeitenden Industriezweige gegenüber der Rohstoffförderung stellt ein folgerichtig durchgehaltenes Konzept des Gesetzgebers dar, das sich innerhalb der Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums bewegt.</p>
<p>BVerwG 9 C 15.16 &#8211; Urteil vom 16. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 9 A 938/14 &#8211; Urteil vom 09. September 2016 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 14 K 944/14 &#8211; Urteil vom 25. März 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 9 C 16.16 &#8211; Urteil vom 16. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 9 A 999/14 &#8211; Urteil vom 09. September 2016 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 14 K 6024/11 &#8211; Urteil vom 25. März 2014 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/absenkung-der-unterhaltsbeihilfe-fuer-rechtsreferendare-in-nordrhein-westfalen-nicht-zu-beanstanden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 17:25:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Absenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendar]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsbeihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsbeihilfenverordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 106/2016 Die im Jahr 2005 erfolgte Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für nordrhein-westfälische&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/absenkung-der-unterhaltsbeihilfe-fuer-rechtsreferendare-in-nordrhein-westfalen-nicht-zu-beanstanden/">Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 106/2016</p>
<p>Die im Jahr 2005 erfolgte Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für nordrhein-westfälische Rechtsreferendare auf 85 Prozent der vorherigen Bezüge ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Seit dem Jahr 1999 stehen Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen nicht mehr im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In dieser Funktion erhalten sie keine Besoldung, sondern eine Unterhaltsbeihilfe, die zunächst in der Unterhaltsbeihilfenverordnung in Höhe des höchsten Anwärtergrundbetrags nach dem Bundesbesoldungsgesetz festgesetzt war. Das beklagte Land senkte die Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Jahr 2005 durch Änderungsverordnung auf 85 Prozent dieses Betrags ab.</p>
<p>Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2014 Rechtsreferendar bei dem beklagten Land. Vor dem Verwaltungsgericht hat er geltend gemacht, dass die ihm gewährte Unterhaltsbeihilfe zu niedrig bemessen sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben, dabei jedoch die Absenkung auf 85 Prozent des vorherigen Niveaus für rechtmäßig erachtet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Klägers und des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision des Klägers hat dieser v.a. geltend gemacht, die Änderungsverordnung aus dem Jahr 2005 sei nichtig.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verordnung aus dem Jahr 2005 sei rechtmäßig, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Zunächst durfte der Landesgesetzgeber die Unterhaltsbeihilfenverordnung im Jahr 1999 gemeinsam mit dem hierzu ermächtigenden Gesetz als Rechtsverordnung erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der parlamentarische Gesetzgeber unter besonderen Voraussetzungen auch Rechtsverordnungen ändern. Hierzu gehört, dass es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt und dass die Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens sowie die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage eingehalten sind (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 &#8211; 2 BvF 2/03 &#8211; BVerfGE 114, 196 &lt;238 f.&gt;). Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass diese Rechtsprechung auch auf den erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung übertragbar ist.</p>
<p>Die Verordnungsermächtigung genügt im konkreten Fall auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Bereits aus dem Begriff „Unterhaltsbeihilfe“ folgt, dass dieser existenzsichernde Funktion zukommen soll. Damit ist das Ausmaß des Spielraums des Verordnungsgebers insbesondere im Hinblick auf eine Untergrenze der Höhe der Unterhaltsbeihilfe durch den parlamentarischen Gesetzgeber hinreichend bestimmt. Es steht im Ermessen des Verordnungsgebers, ob er sich bei der Ermittlung des existenzsichernden Niveaus am Bundesausbildungsförderungsrecht (BAföG), am Steuerrecht, am Sozialhilferecht oder an den Pfändungsfreigrenzen orientiert oder ob er einen eigenen Maßstab, der der existenzsichernden Funktion der Unterhaltsbeihilfe gerecht wird, entwickelt. Im konkreten Fall ist das erforderliche Niveau nicht unterschritten worden.</p>
<p>Auch die unterbliebene Zitierung der Ermächtigungsnorm in der Änderungsverordnung aus dem Jahr 2005 führt nicht dazu, das Berufungsurteil zu beanstanden. Mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht kann ein Verstoß gegen das Zitiergebot der Landesverfassung (Art. 70 Satz 3 LV NW) nicht geltend gemacht werden. Das Zitiergebot des Grundgesetzes (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) findet auf die Normgebung des Landes keine Anwendung, weil es &#8211; anders als das Bestimmtheitsgebot &#8211; keine zwingend aus dem Rechtsstaatsgebot herzuleitende Vorgabe ist.</p>
<p>Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Forstreferendaren, bei welchen die Unterhaltsbeihilfe nicht abgesenkt worden ist, besteht nicht. Das folgt schon daraus, dass angesichts der sehr kleinen Anzahl an Forstreferendaren für den Beklagten kein Bedarf besteht, die Konkurrenzsituation mit anderen Bundesländern auch bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Blick zu halten. Im Übrigen haben Rechtsreferendare in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht wesentlich bessere Möglichkeiten, die Unterhaltsbeihilfe durch den Verdienst aus einer Nebentätigkeit, etwa bei einem Rechtsanwalt, aufzustocken.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=151216U2C31.15.0">BVerwG 2 C 31.15</a> &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 3 A 1217/14 &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2014<br />
VG Minden 4 K 96/14 &#8211; Urteil vom 08. Mai 2014</p>
</div>
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		<item>
		<title>Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nordrhein-westfaelische-neuregelung-ueber-die-einstellungsaltersgrenze-fuer-beamte-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2016 19:17:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellungsaltersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Laufbahnverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2016 Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nordrhein-westfaelische-neuregelung-ueber-die-einstellungsaltersgrenze-fuer-beamte-verfassungsgemaess/">Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 85/2016</p>
<p>Die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach eine Ernennung zum Beamten grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen kann, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der 1963 geborene Kläger ist seit 2004 bei dem beklagten Land als tarifbeschäftigter Lehrer an einem Berufskolleg tätig. 2007 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. 2009 stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die für die Ernennung zum Beamten nach der Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte bis zum Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Vorschrift der Laufbahnverordnung des beklagten Landes im Verfahren des Klägers für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 21. April 2015 &#8211; 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 &#8211; BVerfGE 139, 19). Eine für die Grundrechte der Betroffenen so bedeutende Regelung sei nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem Gesetz zu treffen.</p>
<p>Das beklagte Land hat mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren festgelegt und dazu umfangreiche Ausnahmeregelungen getroffen. Auf dieser Grundlage hatte das Bundesverwaltungsgericht über das Verbeamtungsbegehren zu entscheiden. Es hat die Revision des Klägers (erneut) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Die Neuregelung ist verfassungsgemäß. Sie stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar. Sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor.</p>
<p>Im Falle des Klägers musste der Beklagte auch keine Ausnahme von der Altersgrenze zulassen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 14 Abs. 10 Nr. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) berufen, weil diese Norm dem Dienstherrn allein im öffentlichen Interesse ermöglicht, Ausnahmen vorzusehen, wenn er nämlich ein erhebliches dienstliches Interesse hat, den Bewerber zu gewinnen oder zu behalten. Ein subjektives Recht des Bewerbers enthält diese Vorschrift nicht.</p>
<p>Schließlich bestand für den Dienstherrn auch kein Anlass für eine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW. Durch die Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für Altfälle eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen. Das in der Ausnahmevorschrift enthaltene Ermessen hat das beklagte Land in vertretbarer Weise ausgeübt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=111016U2C11.15.0">BVerwG 2 C 11.15</a> &#8211; Urteil vom 11. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Gelsenkirchen 1 K 5181/09 &#8211; Urteil vom 10. November 2011</p>
<p><strong class="hervor"> Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz &#8211; LBG NRW) vom 14. Juni 2016 </strong></p>
<p>§ 14</p>
<p>Einstellung</p>
<p>[…]</p>
<p>(3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.</p>
<p>[…]</p>
<p>(10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar</p>
<p>1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder</p>
<p>2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.</p>
<p>Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.</p>
<p>(11) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten</p>
<p>1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,</p>
<p>[…]</p>
</div>
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		<title>Wirksame Begrenzung der „freien Heilfürsorge“ für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Apr 2016 20:16:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[freie Heilfürsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeidienstfähigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die freie&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die freie Heilfürsorge für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen kraft Landesgesetzes wirksam auf Aufwendungen begrenzt ist, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit dienen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land im Rahmen der freien Heilfürsorge der Polizei verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die ihm für die medikamentöse Behandlung einer erektilen Dysfunktion entstanden sind. Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar heilfürsorgeberechtigt ist, erwarb nach ärztlicher Verordnung das Arzneimittel „Cialis“ und wandte hierfür 323,89 € auf. Nach der Ablehnungsentscheidung des Beklagten und erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Kläger diesen Betrag zugesprochen. Zwar beziehe sich die Heilfürsorge nach dem Gesetz auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit. Dies bedeute jedoch keine Einschränkung im Leistungsumfang, sofern es &#8211; wie hier &#8211; um die Behandlung eines krankhaften Leidens gehe, das mit dem Medikament jedenfalls gelindert werden könne. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anspruch auf Heilfürsorge ist nach dem gesetzlichen Zweckvorbehalt auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt. Diese Voraussetzung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat bindend sind, bei dem Medikament „Cialis“ nicht erfüllt, so dass dieses nicht von der Heilfürsorge erfasst ist. Dies steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere ist die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt. Diese verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen. Sie verpflichtet den Dienstherrn, u.a. dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte in Krankheitsfällen nicht mit finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Zu einer solchen Belastung führt die gesetzliche Beschränkung der freien Heilfürsorge jedoch nicht. Zum einen betrifft diese nur den insgesamt sehr begrenzten Teil der Krankheitsaufwendungen, der für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit nicht von Bedeutung ist. Zum anderen kann nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht in diesen Fällen auf das subsidiäre Beihilferecht zurückgegriffen werden. Unabhängig davon, ob sich daraus im konkreten Fall ein Beihilfeanspruch ergeben kann, ist der Kläger angesichts des relativ geringen Umfangs seiner Aufwendungen nicht unzumutbar belastet. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, aus der im Einzelfall ein Anspruch folgen kann, liegt nicht vor.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280416U5C32.15.0">BVerwG 5 C 32.15</a> &#8211; Urteil vom 28. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 6 A 2662/12 &#8211; Urteil vom 27. November 2014<br />
VG Köln 19 K 4525/11 &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2012</p>
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