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	<title>Normenkontrollantrag &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-beitritt-und-anschluss-an-ein-anhaengiges-normenkontrollverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2020 20:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020&#8230; </p>
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<h1>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020</p>



<p>Beschluss vom 03. November 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/fs20201103_2bvf000218.html">2 BvF 2/18</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder angehörten, auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Im September 2018 hat der Antragsteller, dem Mitglieder aus drei Fraktionen des Deutschen Bundestages angehören, einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10.&nbsp;Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet, gestellt. Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen. Der Senat führt im Wesentlichen zur Begründung an, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ebenso scheidet ein unselbständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedürfte und eine solche nicht vorliegt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im September 2018 hat der Antragsteller, der sich aus 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages zusammensetzt, die den Bundestagsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und Freie Demokratische Partei (FDP) angehören, einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet und die Erhöhung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung zum Gegenstand hat. Das Verfahren ist noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.</p>



<p>30 Mitglieder des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder in der Vergangenheit angehörten, haben dem Bundesverfassungsgericht gegenüber in jeweils eigenen Schriftsätzen erklärt, dass sie diesem Normenkontrollantrag beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen wollen. Sie beabsichtigten nicht, einen eigenen Prozessvertreter zu benennen, eigene Anträge zu stellen sowie eigene Rechtsausführungen zu machen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Der Beitritt zum und der Anschluss an das Normenkontrollverfahren durch die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages sind unzulässig.</p>



<p>1. Die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle folgt bereits daraus, dass im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht für eine Reihe von Verfahrensarten ein Verfahrensbeitritt ausdrücklich zugelassen ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG betreffend das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hingegen fehlt. Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG kommt für einen Beitritt einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem abstrakten Normenkontrollantrag nicht in Betracht. Insoweit liegen keine vergleichbaren Tatbestände vor, da die Beitrittsmöglichkeit in den genannten Regelungen lediglich für bestimmte Staatsorgane und selbstständig Antragsberechtigte eröffnet wird. Daran fehlt es vorliegend. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist nicht ein beliebiger Teil, sondern nur ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle antragsberechtigt. Einer Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten im Wege der Analogie auf einzelne Bundestagsabgeordnete sind diese Regelungen nicht zugänglich.</p>



<p>2. Darüber hinaus kommt auch ein unselbstständiger Anschluss der 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages an das eingeleitete Normenkontrollverfahren nicht in Betracht.</p>



<p>Mit ihren Erklärungen begehren die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages für den Fall der Unzulässigkeit des Beitritts ihre unselbständige Beteiligung an dem bereits gestellten Normenkontrollantrag. Ein solcher Anschluss setzt aber jedenfalls die vorab einzuholende Zustimmung des bisherigen Antragstellers voraus, welche hier nicht erteilt wurde. Art.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GG, §&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu. Die jeweils am Antrag beteiligten Abgeordneten wirken durch die gemeinsame Antragstellung als einheitlicher Antragsteller im Normenkontrollverfahren zusammen und können auch in diesem Verfahren nur als Einheit auftreten. Mit dem nachträglichen Anschluss weiterer Abgeordneter würde sich der Antragsteller in seiner Zusammensetzung ändern. Dies ist jedenfalls nicht gegen den Willen derjenigen zulässig, die ursprünglich diese Einheit gebildet haben. Das Zustimmungserfordernis findet seine verfassungsrechtliche Begründung im freien Mandat des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses gewährleistet dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden kann. Er kann damit auch frei darüber entscheiden, ob und mit welchen weiteren Abgeordneten er zusammenzuarbeiten bereit ist. Aufgrund seines freien Mandats darf ein Bundestagsabgeordneter nicht gezwungen werden, bei der Bildung des für die Antragstellung im abstrakten Normenkontrollverfahren erforderlichen Quorums mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten, mit denen er nicht zusammenarbeiten möchte. Ist ein Normenkontrollantrag durch das nötige Quorum gestellt, schützt das freie Mandat den Abgeordneten daher davor, nachträglich durch einen unselbständigen Verfahrensanschluss in eine Gemeinsamkeit mit weiteren Abgeordneten gezwungen zu werden, mit denen er gemeinsame Aktivitäten ablehnt.</p>
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		<item>
		<title>Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/leipziger-verordnung-zur-ladenoeffnung-am-1-und-3-advent-2017-fuer-den-ortsteil-zentrum-war-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Dec 2018 21:07:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Advent]]></category>
		<category><![CDATA[Ladenöffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Leipzig]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sonntag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2018  </p>



<p>Das  Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die  Rechtsverordnung der Stadt Leipzig zur sonntäglichen Ladenöffnung am 1.  und 3. Advent 2017 rechtmäßig und wirksam war, soweit sie den Leipziger  Ortsteil Zentrum betraf.<br></p>



<p>Die 
Stadt Leipzig hatte durch Verordnung eine Ladenöffnung aus besonderem 
Anlass an vier Sonntagen im Jahr 2017 ermöglicht, nämlich aus Anlass der
 Leipziger Markttage, des DOK-Filmfestivals und &#8211; am 3. und 
17.&nbsp;Dezember&nbsp;2017 &#8211; aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes. Die 
Antragstellerin, eine Gewerkschaft, stellte dagegen einen 
Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht und machte geltend, 
die Verordnung widerspreche dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz. 
Dieser lässt Sonntagsöffnungen nur ausnahmsweise zu, wenn ein 
gewichtiger Sachgrund vorliegt. Bei einer Sonntagsöffnung aus besonderem
 Anlass muss der Anlass selbst &#8211; und nicht die Ladenöffnung &#8211; das 
öffentliche Bild des Sonntags prägen. Dazu muss der Anlass für sich 
genommen mehr Besucher anziehen, als bei einer bloßen Ladenöffnung zu 
erwarten wären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nur für die beiden 
Adventssonntage bejaht, und zwar nur für den Ortsteil Zentrum als Umfeld
 des Weihnachtsmarktes. Im Übrigen hat es die Verordnung für unwirksam 
erklärt.<br></p>



<p>Das 
Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Antragstellerin, die auch 
die Ladenöffnung an den beiden Adventssonntagen für rechtswidrig hielt, 
zurückgewiesen. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das 
Oberverwaltungsgericht die Öffnungsregelung teilweise aufrechterhalten 
hat. Nach seinen Feststellungen ist der Leipziger Stadtrat bei Erlass 
der Verordnung von der Prognose ausgegangen, im Leipziger Zentrum werde 
der Weihnachtsmarkt wegen seiner außerordentlich hohen Besucherzahlen 
das öffentliche Bild der beiden Adventssonntage prägen. Für diese 
Prognose mussten die Besucherzahlen, die wegen des Weihnachtsmarktes 
oder bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten waren, nicht eigens 
erhoben werden. Vielmehr durfte der Verordnungsgeber auf Zahlenmaterial 
zurückgreifen, das bereits vorlag und das es erlaubte, die zu 
erwartenden Besucherzahlen grob abzuschätzen. Das Oberverwaltungsgericht
 musste die Prognose auch nicht schon beanstanden, weil die 
entsprechenden Zahlen in der Beschlussvorlage nicht vollständig 
mitgeteilt und verglichen worden waren. Zwar ergibt sich die 
erforderliche Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose in der Regel
 nur aus Beratungsunterlagen, die einen Vergleich der jeweils zu 
erwartenden Besucherzahlen ermöglichen. Hier war nach den Feststellungen
 des Oberverwaltungsgerichts aber schon wegen der außerordentlich hohen 
Zahl vom Weihnachtsmarkt angezogener Besucher aus dem In- und Ausland &#8211; 
nämlich 2 Millionen, also durchschnittlich 75 000 Besucher pro Tag &#8211; 
sowie wegen der großen touristischen Bedeutung des traditionsreichen 
Leipziger Weihnachtsmarktes plausibel, dass dieser an den 
Adventssonntagen mehr Besucher anzog, als ohne ihn wegen einer bloßen 
Ladenöffnung sonntags ins Leipziger Zentrum gekommen wären.<br></p>



<p>Zu Recht
 hat das Oberverwaltungsgericht die Verordnung schließlich für nur 
teilweise unwirksam erklärt und die Sonntagsöffnung am 1. und 3. Advent 
bezüglich des Leipziger Zentrums aufrechterhalten. Damit respektierte es
 den mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers, der sich aus objektiven 
Anhaltspunkten in der Beschlussvorlage ergab. Danach wollte der Stadtrat
 insbesondere die Leipziger City stärken. Eine Beschränkung der 
Öffnungsregelung auf einzelne Ortsteile lässt das Gesetz ausdrücklich 
zu.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 12. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 8 CN 1.17 &#8211;</strong></p>



<p>Vorinstanz:</p>



<p>OVG Bautzen, 3 C 9/17 &#8211; Urteil vom 31. August 2017 &#8211; </p>
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