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	<title>Normenkontrolle &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2020 09:06:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgangsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Verbote]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsmäßigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2020</p>
<p>Beschluss vom 03. Juni 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200603_1bvr099020.html">1 BvR 990/20</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Ausgangsverbot nach der bayerischen Corona-Verordnung. Verstöße hiergegen könnten als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden, obwohl das verbotene Verhalten nicht hinreichend bestimmt sei. Dadurch seien sie bei jedem Verlassen der Wohnung einem unkalkulierbaren Sanktionsrisiko ausgesetzt. Dies verletze sie in ihren Grundrechten auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist das Ausgangsverbot entfallen; seither gelten Kontaktbeschränkungen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen Normen einer bayerischen Rechtsverordnung. Insoweit kann Rechtsschutz im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gesucht werden. Diesen Rechtsweg haben die Beschwerdeführer nicht erschöpft. Der Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverbot mittlerweile außer Kraft getreten ist. Das Außerkrafttreten ließe die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur dann entfallen, wenn in diesem Verfahren grundsätzlich nur sich noch in Geltung befindliche Normen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden. Davon kann jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Zudem liegt eine nachträgliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle auch deshalb nahe, weil sie die grundrechtliche Freiheit nicht selten schwerwiegend beeinträchtigen und &#8211; wie hier das als Ordnungswidrigkeit bewehrte Ausgangsverbot &#8211; in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen.</p>
<p>Die Verweisung auf eine abschließende Klärung im Verfahren der Normenkontrolle ist auch dann zumutbar, wenn gegen das angegriffene Verbot kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gewährt wurde. Hieraus kann mangels gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Corona-Verbote nicht auf ein Unterliegen im Verfahren der Hauptsache geschlossen werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den &#8211; bundesrechtlichen &#8211; Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier die Vereinbarkeit des als Ordnungswidrigkeit bewehrten Ausgangsverbots auch nicht abschließend bejaht.</p>
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		<title>Unzulässige Normenkontrolle zu einer Personalüberleitungsbestimmung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-normenkontrolle-zu-einer-personalueberleitungsbestimmung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Apr 2018 20:44:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Personalübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Personalüberleitungsbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalüberleitungsnorm]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 23/2018 Wenn ein Gericht eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht &#8211; nach&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 23/2018</p>
<p>Wenn ein Gericht eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht &#8211; nach Art. 100 Abs. 1 GG &#8211; beantragt, muss es erläutern, warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. Der Erste Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Vorlage des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 &#8211; 8 AZR 775/12 (A) &#8211; dieser Anforderung nicht hinreichend Rechnung trägt. Gegenstand der Vorlage war die Personalüberleitungsnorm des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 3. August 2010.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen einen Personalübergang wendet. Sie war seit langem bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt und in unterschiedlichen Aufgabenbereichen &#8211; SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und SGB III (Arbeitsförderung) &#8211; leitend eingesetzt. Als der Landkreis im Zuge einer Verwaltungsreform die Aufgaben der Grundsicherung als kommunaler Träger übernahm, wurde ihr mitgeteilt, sie sei nun beim Landkreis beschäftigt. Dem widersprach die Klägerin; sie wollte weiterhin bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt sein. Es kommt insofern darauf an, ob die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf sie Anwendung findet. Darin hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor mindestens 24 Monate die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB II wahrgenommen haben, in den Dienst einer sogenannten Optionskommune übertreten, die dann alleinige Trägerschaft im SGB II übernimmt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sind davon ausgegangen, dass die Klägerin gar nicht von der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst sei, da sie nicht ausschließlich Aufgaben nach dem SGB II wahrgenommen habe. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts war hingegen der Ansicht, dass die Klägerin unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten im Bereich des SGB II dem Geltungsbereich der Norm unterfalle. Die Norm beeinträchtige aber das grundrechtlich geschützte Interesse von Beschäftigten, den Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitsvertrages selbst zu wählen. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorlage für unzulässig befunden.</p>
<p>Wenn ein Gericht dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorlegt, ob eine Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss es erläutern,  warum die Unwirksamkeit der Norm für seine Entscheidung ausschlaggebend ist. Es muss insofern auch darlegen, ob und welche Auswirkungen die Norm für seine Entscheidung hat. Diesen Anforderungen entspricht der Vorlagebeschluss des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht.</p>
<p>Im Streitfall ist der Umfang der für eine gesetzliche Personalüberleitung nach § 6c Abs. 1 SGB II notwendigen Tätigkeiten im Bereich des SGB II umstritten und ungeklärt. Die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, es komme auf den zeitlichen Umfang der konkret wahrgenommenen Tätigkeiten nicht weiter an, kann die Entscheidung nicht tragen. Sie widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte durch den Übergang von eingearbeitetem und erfahrenem Personal die Qualität der Aufgabenerfüllung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewahrt wissen. Für Personalüberleitungsbestimmungen im öffentlichen Dienst ist auch sonst regelmäßig maßgeblich, welche Aufgaben in welchem Umfang getätigt wurden. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, warum dies hier anders sein sollte.</p>
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