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	<title>Normenkontrollverfahren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-beitritt-und-anschluss-an-ein-anhaengiges-normenkontrollverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2020 20:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020</p>



<p>Beschluss vom 03. November 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/fs20201103_2bvf000218.html">2 BvF 2/18</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder angehörten, auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Im September 2018 hat der Antragsteller, dem Mitglieder aus drei Fraktionen des Deutschen Bundestages angehören, einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10.&nbsp;Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet, gestellt. Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen. Der Senat führt im Wesentlichen zur Begründung an, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ebenso scheidet ein unselbständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedürfte und eine solche nicht vorliegt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im September 2018 hat der Antragsteller, der sich aus 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages zusammensetzt, die den Bundestagsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und Freie Demokratische Partei (FDP) angehören, einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet und die Erhöhung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung zum Gegenstand hat. Das Verfahren ist noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.</p>



<p>30 Mitglieder des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder in der Vergangenheit angehörten, haben dem Bundesverfassungsgericht gegenüber in jeweils eigenen Schriftsätzen erklärt, dass sie diesem Normenkontrollantrag beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen wollen. Sie beabsichtigten nicht, einen eigenen Prozessvertreter zu benennen, eigene Anträge zu stellen sowie eigene Rechtsausführungen zu machen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Der Beitritt zum und der Anschluss an das Normenkontrollverfahren durch die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages sind unzulässig.</p>



<p>1. Die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle folgt bereits daraus, dass im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht für eine Reihe von Verfahrensarten ein Verfahrensbeitritt ausdrücklich zugelassen ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG betreffend das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hingegen fehlt. Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG kommt für einen Beitritt einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem abstrakten Normenkontrollantrag nicht in Betracht. Insoweit liegen keine vergleichbaren Tatbestände vor, da die Beitrittsmöglichkeit in den genannten Regelungen lediglich für bestimmte Staatsorgane und selbstständig Antragsberechtigte eröffnet wird. Daran fehlt es vorliegend. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist nicht ein beliebiger Teil, sondern nur ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle antragsberechtigt. Einer Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten im Wege der Analogie auf einzelne Bundestagsabgeordnete sind diese Regelungen nicht zugänglich.</p>



<p>2. Darüber hinaus kommt auch ein unselbstständiger Anschluss der 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages an das eingeleitete Normenkontrollverfahren nicht in Betracht.</p>



<p>Mit ihren Erklärungen begehren die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages für den Fall der Unzulässigkeit des Beitritts ihre unselbständige Beteiligung an dem bereits gestellten Normenkontrollantrag. Ein solcher Anschluss setzt aber jedenfalls die vorab einzuholende Zustimmung des bisherigen Antragstellers voraus, welche hier nicht erteilt wurde. Art.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GG, §&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu. Die jeweils am Antrag beteiligten Abgeordneten wirken durch die gemeinsame Antragstellung als einheitlicher Antragsteller im Normenkontrollverfahren zusammen und können auch in diesem Verfahren nur als Einheit auftreten. Mit dem nachträglichen Anschluss weiterer Abgeordneter würde sich der Antragsteller in seiner Zusammensetzung ändern. Dies ist jedenfalls nicht gegen den Willen derjenigen zulässig, die ursprünglich diese Einheit gebildet haben. Das Zustimmungserfordernis findet seine verfassungsrechtliche Begründung im freien Mandat des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses gewährleistet dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden kann. Er kann damit auch frei darüber entscheiden, ob und mit welchen weiteren Abgeordneten er zusammenzuarbeiten bereit ist. Aufgrund seines freien Mandats darf ein Bundestagsabgeordneter nicht gezwungen werden, bei der Bildung des für die Antragstellung im abstrakten Normenkontrollverfahren erforderlichen Quorums mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten, mit denen er nicht zusammenarbeiten möchte. Ist ein Normenkontrollantrag durch das nötige Quorum gestellt, schützt das freie Mandat den Abgeordneten daher davor, nachträglich durch einen unselbständigen Verfahrensanschluss in eine Gemeinsamkeit mit weiteren Abgeordneten gezwungen zu werden, mit denen er gemeinsame Aktivitäten ablehnt.</p>
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		<title>Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorrangige-klaerung-der-verfassungsmaessigkeit-ausser-kraft-getretener-corona-verbote-im-verwaltungsgerichtlichen-normenkontrollverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2020 09:06:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgangsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Verbote]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Verordnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsmäßigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2020</p>
<p>Beschluss vom 03. Juni 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200603_1bvr099020.html">1 BvR 990/20</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Ausgangsverbot nach der bayerischen Corona-Verordnung. Verstöße hiergegen könnten als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden, obwohl das verbotene Verhalten nicht hinreichend bestimmt sei. Dadurch seien sie bei jedem Verlassen der Wohnung einem unkalkulierbaren Sanktionsrisiko ausgesetzt. Dies verletze sie in ihren Grundrechten auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist das Ausgangsverbot entfallen; seither gelten Kontaktbeschränkungen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen Normen einer bayerischen Rechtsverordnung. Insoweit kann Rechtsschutz im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gesucht werden. Diesen Rechtsweg haben die Beschwerdeführer nicht erschöpft. Der Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverbot mittlerweile außer Kraft getreten ist. Das Außerkrafttreten ließe die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur dann entfallen, wenn in diesem Verfahren grundsätzlich nur sich noch in Geltung befindliche Normen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden. Davon kann jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist. Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Zudem liegt eine nachträgliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle auch deshalb nahe, weil sie die grundrechtliche Freiheit nicht selten schwerwiegend beeinträchtigen und &#8211; wie hier das als Ordnungswidrigkeit bewehrte Ausgangsverbot &#8211; in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen.</p>
<p>Die Verweisung auf eine abschließende Klärung im Verfahren der Normenkontrolle ist auch dann zumutbar, wenn gegen das angegriffene Verbot kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gewährt wurde. Hieraus kann mangels gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Corona-Verbote nicht auf ein Unterliegen im Verfahren der Hauptsache geschlossen werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den &#8211; bundesrechtlichen &#8211; Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier die Vereinbarkeit des als Ordnungswidrigkeit bewehrten Ausgangsverbots auch nicht abschließend bejaht.</p>
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			</item>
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		<title>Nach Ablauf der in Sachen „Erbschaftsteuer“ gesetzten Frist zur Neuregelung soll das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nach-ablauf-der-in-sachen-erbschaftsteuer-gesetzten-frist-zur-neuregelung-soll-das-normenkontrollverfahren-erneut-auf-die-tagesordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2016 15:47:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 41/2016 Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nach-ablauf-der-in-sachen-erbschaftsteuer-gesetzten-frist-zur-neuregelung-soll-das-normenkontrollverfahren-erneut-auf-die-tagesordnung/">Nach Ablauf der in Sachen „Erbschaftsteuer“ gesetzten Frist zur Neuregelung soll das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 41/2016</p>
<p>Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen (vgl. Pressemitteilung <a class="RichTextIntLink PressRelease" title="Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar" href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-116.html">Nr. 116/2014</a> vom 17. Dezember 2014).</p>
<p>Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nach-ablauf-der-in-sachen-erbschaftsteuer-gesetzten-frist-zur-neuregelung-soll-das-normenkontrollverfahren-erneut-auf-die-tagesordnung/">Nach Ablauf der in Sachen „Erbschaftsteuer“ gesetzten Frist zur Neuregelung soll das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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